BFSG für Websites und Online-Shops: Was Unternehmen 2026 rechtlich prüfen müssen

Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp
18.6.2026
Schreibtisch mit geöffnetem Laptop zeigt Onlineshop als symbolische Darstellung für BFSG Website Pflicht

Die BFSG Website Pflicht ist seit dem 28. Juni 2025 keine theoretische Zukunftsfrage mehr — sie ist geltendes Recht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es betrifft Unternehmen im gesamten Online-Handel: Websites, Online-Shops, Apps und digitale Dienstleistungsportale müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Für Webseitenbetreiber und Websitebetreiber ist juristisch entscheidend, ob das konkrete Angebot als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" einzuordnen ist — denn nur dann greifen die vollen Pflichten des Gesetzes.

Schnellüberblick

BFSG Website Pflicht 2026: Das müssen Unternehmen jetzt prüfen

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die BFSG-Pflichten verbindlich. Für Unternehmen ist entscheidend, ob ihre Website oder ihr Online-Shop eine vom Gesetz erfasste digitale B2C-Dienstleistung anbietet.

  • Nicht jede Website ist automatisch betroffen. Reine Informations- oder Imagewebsites ohne konkrete Vertragsanbahnung fallen regelmäßig nicht unter die volle BFSG-Pflicht.
  • Online-Shops und Buchungsprozesse sind besonders kritisch. Wer Verbrauchern Waren, Termine, digitale Leistungen oder Verträge über Website oder App anbietet, sollte den Anwendungsbereich rechtlich prüfen.
  • Technische Barrierefreiheit allein genügt nicht. Betroffene Anbieter müssen auch Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG erfüllen und einen Feedback-Mechanismus bereitstellen.
  • Die Kleinstunternehmens-Ausnahme ist begrenzt. Sie gilt nur für bestimmte Dienstleistungen und schützt nicht pauschal vor allen BFSG-Pflichten, insbesondere nicht bei erfassten Produkten.
  • Verstöße können wirtschaftlich relevant werden. Marktüberwachung, Korrekturmaßnahmen, Untersagung der Dienstleistung und Bußgelder bis zu 100.000 Euro sind möglich.

Der wichtigste erste Schritt ist keine pauschale Accessibility-Aussage, sondern die saubere rechtliche Einordnung: Fällt Ihr konkretes Website-Angebot überhaupt unter das BFSG – und welche Pflichten folgen daraus?

Website rechtlich prüfen lassen
Sinnvoll für Online-Shops, Buchungsstrecken, B2C-Portale und Unternehmen mit unklarer BFSG-Einordnung.

Genau hier liegt der springende Punkt, den ich in meiner täglichen Beratungspraxis immer wieder erlebe: Viele Unternehmen lesen das BFSG pauschal als „Accessibility-Thema für Behörden" oder verlassen sich auf allgemeine Empfehlungen, ohne ihre eigene Website rechtlich eingeordnet zu haben. Das ist gefährlich. Denn wer in den Anwendungsbereich fällt, muss materielle Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllen, barrierefreie Informationen nach Anlage 3 BFSG bereitstellen und mit Marktüberwachung, Beschwerden und Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen.

Die wirtschaftliche Dimension ist dabei erheblich: Rund 52 Millionen Menschen in Deutschland haben 2024 online eingekauft — das entspricht 83 % der 16- bis 74-Jährigen. Gleichzeitig lebten Ende 2023 rund 7,9 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland, davon 45 % zwischen 55 und 74 Jahre. Für diese Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Teilhabe am digitalen Online-Handel oft durch Barrieren eingeschränkt — genau das wollen die Vorschriften des BFSG ändern.

Websites, über die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder andere vom BFSG erfasste Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern erbracht werden, müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein: Das ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Barrierefreiheit ist damit längst kein Nischenthema mehr, sondern betrifft Rechtskonformität, Conversion und Reichweite zugleich

In diesem Artikel erfahren Sie:

  • Wann Ihre Website oder Ihr Online-Shop tatsächlich unter das BFSG fällt
  • Welche konkreten Pflichten für betroffene Unternehmen gelten
  • Welche Ausnahmen es gibt und wie Sie sich rechtssicher auf sie berufen
  • Was bei Verstößen droht und wie ODC Legal Sie schützt

Key Takeaways

  • Das BFSG gilt in Deutschland seit 28. Juni 2025; betroffen sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Für betroffene Dienstleister reicht eine bloße Aussage „wir bemühen uns" nicht: Es gelten materielle Barrierefreiheitsanforderungen nach BFSGV und Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG.
  • Kleinstunternehmen sind nur für Dienstleistungen ausgenommen; wer betroffene Produkte in Verkehr bringt, bleibt im Anwendungsbereich.
  • Die Marktüberwachungsstelle kann bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen verlangen und Dienstleistungen bis zum Nachweis der Konformität untersagen; Bußgelder können bis 100.000 Euro betragen.
  • Die BFSG-Informationspflicht ist rechtlich etwas anderes als die öffentliche BITV-Erklärung — ein Punkt, den viele Artikel in der Praxis falsch darstellen.

Warum das BFSG 2026 für Unternehmenswebsites dringlich ist

Der Stichtag 28. Juni 2025 ist verstrichen — und mit ihm die Schonfrist, die viele Unternehmen stillschweigend einkalkuliert hatten. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act der EU um, der seit 2019 auf eine harmonisierte Barrierefreiheit im europäischen Binnenmarkt hinarbeitet. Die Richtlinie musste bis Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden; anzuwenden sind die Maßnahmen seit dem 28. Juni 2025.

Was das konkret bedeutet: Dienstleistungen, die ab diesem Datum erbracht werden und in den Anwendungsbereich fallen, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für Online-Shops gilt das bereits jetzt — nicht erst in 2030 oder 2040.

Infografik zeigt notwendige Schritte zum Erreichen der BSFG-Konformität

Die gesellschaftliche Relevanz spricht für sich. In einem vielbeachteten Testbericht von Aktion Mensch aus dem Jahr 2025 war nur rund ein Drittel der untersuchten Online-Shops barrierefrei; Tastaturbedienbarkeit war weiterhin ein Kernproblem. Das zeigt: Die meisten Unternehmen haben Nachholbedarf — und je länger sie warten, desto größer wird das Haftungsrisiko.

Wann eine Website oder ein Online-Shop wirklich unter das BFSG fällt

Für wen sind barrierefreie Websites ab 2025 Pflicht?

Die Antwort ist juristisch präziser, als viele vermuten. Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, ob Ihre Website eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" im Sinne von § 2 Nr. 26 BFSG erbringt.

Das Gesetz definiert diese Dienstleistungen als digitale Dienste nach dem DDG, die über Websites oder mobile Anwendungen auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Diese Definition ist der juristische Schlüssel — und sie erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.

Illustration zeigt Faktoren für BFSG-Erfassung

Welche Websites fallen unter das BFSG?

Eine klare Prüflogik hilft hier weiter:

In der Regel vom BFSG erfasst:

  • Online-Shops mit Warenkorb und Checkout-Prozess
  • Plattformen mit Online-Buchungsprozessen (z.B. Dienstleistungsbuchungen, Reservierungen)
  • Websites mit Kundenkonten und individueller Vertragsanbahnung
  • Plattformen für digitale Dienstleistungen (Software, E-Books, Streaming) im B2C-Bereich

In der Regel nicht vom BFSG erfasst:

  • Reine Informations- oder Imagewebsites ohne Transaktionsprozess
  • Websites, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind (Verbraucherverträge werden faktisch nicht angebahnt)
  • Interne Unternehmensportale ohne Verbraucherbezug

Grenzfälle — hier ist anwaltliche Prüfung besonders wichtig:

  • Websites mit Kontaktformular und individueller Angebotsanfrage
  • Websites mit Online-Terminbuchung für Beratungsdienstleistungen
  • Hybride Seiten, die teils B2B, teils B2C ansprechen
  • Lead-Formulare mit nachgelagertem Vertragsschluss

Das Anwaltsblatt hat dies für Kanzlei-Websites präzisiert: Relevanz entsteht dort, wo die Website eine konkrete Vertragsanbahnung oder direkte Beauftragung ermöglicht.

Kurzprüfung

Bin ich mit meiner Website vom BFSG betroffen?

Kreuzen Sie an, welche Punkte auf Ihre Website, Ihren Online-Shop oder Ihre App zutreffen. Die Kurzprüfung ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung, zeigt aber, ob eine BFSG-Prüfung naheliegt.

Erste Einschätzung

Wahrscheinlich nicht betroffen

Nach dieser Kurzprüfung spricht wenig für eine unmittelbare BFSG-Pflicht. Das gilt vor allem bei reinen Informations- oder Imagewebsites ohne B2C-Vertragsanbahnung. Grenzfälle sollten dennoch geprüft werden, wenn Kontaktformulare, Terminbuchungen oder digitale Leistungsangebote eingebunden sind.

Erste Einschätzung

Prüfungsbedürftiger Grenzfall

Ihre Website weist Merkmale auf, die eine BFSG-Prüfung nahelegen. Besonders Kontaktformulare, Buchungsoptionen oder hybride B2B/B2C-Angebote sollten rechtlich eingeordnet werden, bevor technische Maßnahmen oder Erklärungen isoliert umgesetzt werden.

Erste Einschätzung

Hohe BFSG-Relevanz

Mehrere Faktoren sprechen dafür, dass Ihr Angebot BFSG-relevant sein kann. Das betrifft insbesondere Online-Shops, Buchungsstrecken, digitale B2C-Dienstleistungen und Angebote mit konkreter Vertragsanbahnung. Eine rechtliche Scope-Prüfung sollte vor oder parallel zur technischen Umsetzung erfolgen.

Wichtig: Diese Kurzprüfung bewertet typische Risikofaktoren. Ob das BFSG tatsächlich gilt, hängt von der konkreten Website-Struktur, Zielgruppe, Vertragslogik und möglichen Ausnahmen ab.

BFSG-Betroffenheit prüfen lassen
Sinnvoll, wenn mindestens ein Punkt zutrifft oder unklar ist, ob Ihre Website eine digitale B2C-Dienstleistung anbietet.

Für wen ist das BFSG verpflichtend?

Nach der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sind pflichtig:

  • Hersteller, Händler und Importeure der in § 1 Abs. 2 BFSG genannten Produkte — darunter Computer, Smartphones, E-Book-Reader und E-Book-Lesegeräte, Selbstbedienungsterminals sowie Check-in-Automaten. Für diese Produktkategorien gelten die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte nach der BFSGV unmittelbar.
  • Erbringer der in § 1 Abs. 3 BFSG genannten Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (EAA-Begriff: „e-commerce"), Bankdienstleistungen, Messenger-Dienste und Personenverkehrsdienstleistungen. Auch Software-Dienstleistungen können erfasst sein, wenn sie über eine Internetseite oder App gegenüber Verbrauchern erbracht werden.

Welche Unternehmen müssen eine barrierefreie Website haben?

Kurz gesagt: Alle Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern erbringen und keine Kleinstunternehmen sind. Die Kleinstunternehmensausnahme greift bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme — aber nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Wichtig: Allein die Unternehmensgröße schützt Sie nicht pauschal. Auch mittelständische Unternehmen müssen prüfen, ob nicht Teile ihrer Website — etwa ein separater B2C-Onlineshop — in den Anwendungsbereich fallen, selbst wenn das Kerngeschäft B2B-Angebote umfasst. Die technischen Vorgaben, die Onlineshops und Webseiten barrierefrei zu gestalten haben, ergeben sich aus der Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BFSGV) — dem zentralen Regelwerk für die Umsetzung in der Praxis.

BFSG Scope-Check

Fällt Ihre Website wirklich unter das BFSG?

Viele Unternehmen beginnen mit technischen Accessibility-Maßnahmen, bevor die entscheidende Rechtsfrage geklärt ist: Gilt das BFSG für das konkrete Website-Angebot überhaupt — und wenn ja, für welche Prozesse?

  • Anwendungsbereich prüfen: Ist Ihre Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern?
  • Grenzfälle einordnen: Kontaktformulare, Terminbuchungen, hybride B2B/B2C-Angebote und Lead-Strecken rechtlich bewerten.
  • Pflichten priorisieren: Technische Anforderungen, Anlage-3-Informationen, Feedback-Mechanismus und Dokumentation sauber strukturieren.
  • Agentur- und Dienstleisterrisiken klären: Verantwortlichkeiten für Umsetzung, Nachweise, Updates und Mängel vertraglich absichern.

Rechtliche Ersteinschätzung zur BFSG-Pflicht

Geeignet für Online-Shops, Buchungsstrecken, digitale B2C-Portale und Unternehmen, die vor Relaunch, Audit oder Agenturbriefing rechtliche Klarheit benötigen.

BFSG Scope-Check anfragen
Im Erstgespräch klären wir, ob eine vertiefte rechtliche Prüfung Ihrer Website sinnvoll ist.

Welche Pflichten betroffene Unternehmen erfüllen müssen

Wenn Ihre Website in den Anwendungsbereich des BFSG fällt, entstehen zwei parallele Pflichtenstränge: technische Umsetzungspflichten und Informationspflichten. Beide sind verbindlich, und beide werden in der Praxis häufig unvollständig umgesetzt.

Compliance-Überblick

BFSG ist nicht nur Technik: Diese Pflichten müssen zusammenspielen

Viele Unternehmen behandeln das BFSG als reines Accessibility-Projekt. Tatsächlich müssen technische Umsetzung, rechtliche Einordnung, Informationspflichten und Dokumentation gemeinsam betrachtet werden.

Technische Pflicht Rechtliche Pflicht Warum das wichtig ist
WCAG-/EN-301-549-Prüfung
Website, Shop, App und zentrale Nutzerprozesse müssen auf Barrierefreiheit geprüft werden.
Anwendungsbereich klären
Vor der Umsetzung ist zu prüfen, ob das konkrete Angebot überhaupt unter das BFSG fällt.
Ohne Scope-Prüfung werden häufig entweder zu wenig Maßnahmen umgesetzt — oder unnötige Projekte gestartet.
Tastaturbedienbarkeit
Navigation, Menüs, Formulare, Warenkorb und Checkout müssen ohne Maus nutzbar sein.
Vertragsanbahnung bewerten
Entscheidend ist, ob Verbraucher über die Website konkret Verträge anbahnen oder abschließen können.
Besonders Online-Shops, Buchungsstrecken und digitale B2C-Portale sind rechtlich sensibel.
Kontraste, Alternativtexte und Struktur
Inhalte müssen wahrnehmbar, verständlich und mit assistiven Technologien nutzbar sein.
Informationen nach Anlage 3 BFSG
Betroffene Anbieter müssen barrierefreie Informationen zur Dienstleistung bereitstellen.
Eine technisch verbesserte Website reicht nicht aus, wenn die gesetzlich geforderten Informationen fehlen.
Formulare und Fehlermeldungen
Eingabefelder, Pflichtfelder und Fehlerhinweise müssen verständlich und bedienbar sein.
Feedback-Mechanismus bereitstellen
Verbraucher müssen Barrieren melden können. Der Prozess sollte auffindbar und dokumentierbar sein.
Fehlende oder unklare Feedback-Prozesse können bei Beschwerden und Marktüberwachung problematisch werden.
PDFs, Downloads und eingebettete Inhalte
Relevante Dokumente und externe Tools sollten in die Barrierefreiheitsprüfung einbezogen werden.
Dienstleister- und Agenturverträge prüfen
Verantwortlichkeiten für Umsetzung, Nachweise, Updates und Mängel sollten vertraglich geregelt sein.
Unternehmen bleiben rechtlich verantwortlich, auch wenn Design, Entwicklung oder Audit ausgelagert wurden.
Regelmäßige Re-Audits
Neue Templates, Plugins, Checkout-Änderungen oder Relaunches können Barrieren wieder einführen.
Dokumentation und Priorisierung
Maßnahmen, Prüfentscheidungen und Ausnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Eine saubere Dokumentation hilft, gegenüber Behörden und internen Stakeholdern handlungsfähig zu bleiben.

Der rechtlich sichere Weg beginnt nicht mit einem pauschalen Tool-Scan, sondern mit der Frage: Welche Teile Ihrer Website sind BFSG-relevant — und welche Pflichten ergeben sich daraus konkret?

BFSG-Pflichten einordnen lassen
Sinnvoll, wenn Technik, Recht, Agenturleistung und Dokumentation sauber zusammengeführt werden sollen.

Technische Barrierefreiheitsanforderungen: EN 301 549 und WCAG

Materiell verlangt § 14 BFSG nach der amtlichen FAQ der Marktüberwachungsstelle, dass ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen darf, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt.

Die technische Referenzkette lautet: BFSG/BFSGV → EN 301 549 → WCAG. Die Bundesfachstelle verweist für Websites auf die Norm EN 301 549 und deren Tabelle A.1; die aktuelle Version 3.2.1 referenziert im Webbereich auf WCAG 2.1 A/AA. Gleichzeitig wird eine aktualisierte BFSG-relevante Fassung der EN 301 549 auf WCAG 2.2 verweisen — das W3C empfiehlt die Nutzung von WCAG 2.2 bereits heute.

Meine Empfehlung für Mandanten: Rechtlich konservativ auf EN 301 549 / WCAG 2.1 AA abstellen, praktisch aber WCAG 2.2 als Zukunfts- und Audit-Ziel einplanen. Wer heute WCAG 2.2 umsetzt, ist für die nächste Harmonisierungsstufe bereits vorbereitet.

Die vier WCAG-Grundprinzipien, die Ihre Website erfüllen muss

Prinzip Was das konkret bedeutet
Wahrnehmbar Wahrnehmbarkeit erfordert Alternativtexte für Bilder und gute Farbkontraste — mindestens 4,5:1 für Fließtext. Videos benötigen Untertitel. Barrierefreie Alternativen müssen bereitgestellt werden, wenn Inhalte nicht direkt barrierefrei dargestellt werden können.
Bedienbar Bedienbarkeit verlangt vollständige Tastaturnavigation — kein Element darf ausschließlich per Maus erreichbar sein. Das betrifft Menüs, Formulare, Warenkorb und Checkout in Onlineshops ebenso wie Apps.
Verständlich Verständlichkeit erfordert Inhalte in klarer Sprache und gut strukturierte Formulare. Fehlermeldungen müssen verständlich sein; die Sprache der Seite muss im Code ausgezeichnet werden.
Robust Robustheit erfordert Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreadern — der Code muss semantisch sauber sein, damit Hilfsmittel ihn zuverlässig auslesen können.

Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG

Zusätzlich zu den technischen Anforderungen müssen nach Anlage 3 BFSG Informationen zur Dienstleistung erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden. Die Bundesfachstelle nennt als Mindestinhalt:

  • Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
  • Erläuterungen zum Verständnis ihrer Durchführung
  • Beschreibung der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen
  • Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
  • Angabe eines Feedback-Mechanismus zur Meldung von Barrieren durch Verbraucherinnen und Verbraucher (auch „Feedbackmechanismus" oder feedback mechanismus genannt)

Diese Informationen müssen deutlich wahrnehmbar und einfach auffindbar veröffentlicht werden. Als möglicher Ort nennt das Gesetz die AGB; empfohlen wird ein klarer Link „Barrierefreiheit" im Kopf- oder Fußbereich der Website. Der Feedback-Mechanismus ist dabei kein optionales Extra, sondern ausdrücklich vorgeschrieben.

BFSG-Informationspflicht ≠ BITV-Erklärung zur Barrierefreiheit

Das ist ein Punkt, der in der Praxis für erhebliche Verwirrung sorgt — und den ich in meinen Mandatsgesprächen regelmäßig klarstellen muss. Die Bundesfachstelle stellt im FAQ (Stand August 2025) ausdrücklich klar: Die Informationen nach Anlage 3 BFSG sind von der Erklärung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der BITV 2.0 zu unterscheiden.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist das zentrale Pflichtdokument für die Konformität unter dem BFSG — aber sie funktioniert anders als die BITV-Erklärung öffentlicher Stellen.

Während öffentliche Stellen auch nicht barrierefreie Teile erklären und begründen können, ist der private Dienstleistungserbringer unter dem BFSG grundsätzlich zur vollständigen Barrierefreiheit verpflichtet — Nichtkonformität wird nicht durch eine bloße Erklärung „geheilt".

Wer also glaubt, mit einer BITV-artigen Erklärung sei die BFSG-Pflicht erfüllt, irrt. Marktüberwachungsbehörden prüfen nicht nur das Vorliegen eines Dokuments, sondern die tatsächliche Konformität der Dienstleistung. Das ist ein Fehler, den ich bei der Prüfung von Agenturverträgen und Website-Konzepten häufig antreffe.

BFSG Checkliste

Checkliste: Rechtliche Pflichtpunkte für betroffene Websites

  • WCAG 2.1 AA-Konformität der Website technisch geprüft und dokumentiert
  • Alternativtexte für alle nicht-dekorativen Bilder vorhanden
  • Vollständige Tastaturnavigation sichergestellt
  • Ausreichende Farbkontraste (Mindest-Kontrastverhältnis 4,5:1 für normalen Text)
  • Videos mit Untertiteln versehen
  • Barrierefreiheitsinformationen nach Anlage 3 BFSG erstellt und veröffentlicht
  • Feedback-Mechanismus für Nutzer bereitgestellt
  • Zuständige Marktüberwachungsbehörde angegeben
  • Verantwortlichkeiten intern dokumentiert
  • Agentur- und Dienstleisterverträge auf Barrierefreiheitspflichten geprüft

Ausnahmen, Übergangsfristen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — und ihre Grenzen

Die wichtigste Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen: Kleinstunternehmen sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen — konkret: für Dienstleistungen, vollständig, solange sie weniger als zehn Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro nicht überschreiten. Das klingt wie eine breite Entlastung — ist es aber nur auf den ersten Blick.

Zwei wesentliche Einschränkungen gelten:

  • Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen Produkte wie Computer und Smartphones, Hardware, E-Book-Reader oder andere betroffene Produktkategorien in Verkehr bringt, bleibt im Anwendungsbereich — unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz.
  • Zweitens schützt die Ausnahme nur vor der Pflicht zur Barrierefreiheit der Dienstleistung selbst — nicht vor freiwillig übernommenen Zusagen oder wettbewerbsrechtlichen Risiken. Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung können auch bei Kleinstunternehmen Beschwerde einlegen, wenn ihnen der Zugang zu einem Angebot verweigert wird.

Unverhältnismäßige Belastung — kein Selbstläufer

Ein Unternehmen kann sich auf unverhältnismäßige Belastung berufen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. Das klingt nach einer praktischen Ausweichmöglichkeit — ist aber kein Freifahrtschein. Wer sich darauf beruft, muss:

  1. Die Beurteilung schriftlich dokumentieren
  2. Die Marktüberwachungsbehörde darüber informieren
  3. Die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen

Diese Dokumentations- und Re-Evaluationspflicht wird in der Praxis häufig unterschätzt. Die Vorgaben sind klar: Verstöße innerhalb von fünf Jahren müssen dokumentiert werden — Unternehmen müssen ihre Ausnahmebegründungen über diesen Zeitraum aufbewahren und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde vorlegen können. Ich rate Mandanten ausdrücklich: Eine nicht dokumentierte Ausnahme ist keine Ausnahme.

Übergangsfristen — enger als viele denken

Für bestehende Dienstleistungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Für Selbstbedienungsterminals in eng begrenzten Konstellationen sogar bis 2040. Für neue Online-Shops und neue digitale Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 in Betrieb gegangen sind, gibt es keine Schonfrist.

Der Bitkom-Praxisleitfaden stellt klar, dass die allgemeinen Übergangsfristen eng auszulegen sind und Betreiber von Online-Shops ihren Shop grundsätzlich bereits ab 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten mussten. Die 2030-/2040-Regeln betreffen andere Fallgruppen, nicht die eigentliche Pflicht zur barrierefreien Shop-Gestaltung.

Was bei Verstößen droht

Die Rechtsfolgen bei Nichtkonformität sind nicht trivial. Die Marktüberwachungsstelle der Länder kann bei Verstößen:

  • Korrekturmaßnahmen anordnen und deren Umsetzung verlangen
  • Die Erbringung der Dienstleistung untersagen, bis die Konformität nachgewiesen ist
  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen — sowohl für das Anbieten nicht-konformer Dienstleistungen als auch für Verstöße gegen Dokumentations- und Informationspflichten

Verbraucher haben zudem ein Beschwerderecht bei der Marktüberwachungsbehörde. Neben dem öffentlich-rechtlichen Durchsetzungsrisiko sollten Unternehmen auch wettbewerbsrechtliche Risiken im Blick behalten: Die Abgrenzung, ob BFSG-Verstöße über das UWG abgemahnt werden können, ist derzeit noch nicht abschließend durch Rechtsprechung geklärt, aber das Risiko ist real.

Rechtsfolgen

Was passiert bei BFSG-Verstößen?

BFSG-Compliance ist nicht nur eine technische Frage. Wenn eine betroffene Website oder App die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, können rechtliche und wirtschaftliche Folgen entstehen.

  • 1

    Beschwerden und Marktüberwachung: Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren melden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann den Fall prüfen und Nachweise zur Konformität verlangen.

  • 2

    Korrekturmaßnahmen: Unternehmen können verpflichtet werden, technische und rechtliche Mängel zu beheben — etwa fehlende Barrierefreiheitsinformationen, unzureichende Bedienbarkeit oder fehlende Feedback-Prozesse.

  • 3

    Untersagung der Dienstleistung: Bei fortbestehender Nichtkonformität kann die Bereitstellung der betroffenen digitalen Dienstleistung bis zur Herstellung der Konformität untersagt werden.

  • 4

    Bußgelder bis zu 100.000 Euro: Verstöße gegen BFSG-Pflichten können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Das Risiko steigt, wenn Unternehmen trotz klarer Hinweise nicht reagieren.

  • 5

    Zusätzliche Compliance-Risiken: Neben behördlichen Verfahren können Reputationsschäden, Projektverzögerungen und vertragliche Konflikte mit Agenturen oder technischen Dienstleistern entstehen.

Viele Risiken entstehen nicht dadurch, dass eine Website noch nicht perfekt ist, sondern dadurch, dass Anwendungsbereich, Pflichten und Verantwortlichkeiten nicht sauber dokumentiert wurden.

BFSG-Risiko rechtlich prüfen lassen
Sinnvoll, wenn unklar ist, ob Ihre Website betroffen ist oder welche Maßnahmen rechtlich priorisiert werden sollten.

Typische Risiken für Online-Shops und digitale Services

In meiner Beratungspraxis sehe ich regelmäßig, wo die eigentlichen Probleme liegen — und das sind selten die technischen WCAG-Kriterien, für die es gute Accessibility-Agenturen gibt. Die rechtlichen Fallstricke liegen woanders. Konkret zeigen sich in Online-Shops und digitalen Services immer wieder dieselben Schwachstellen:

  • Unklare Navigationsstrukturen, die für Screenreader-Nutzer nicht bedienbar sind und die WCAG-Anforderung an konsistente Navigation verletzen
  • Nicht barrierefreie Checkout-Prozesse: Fehler in Bestellformularen werden nicht klar angezeigt, Zeitlimits lassen sich nicht verlängern, Zahlungsmasken sind per Tastatur nicht vollständig navigierbar
  • Fehlende Alternativtexte für Produktbilder, Icons und Banner — einer der häufigsten und am einfachsten behebaren Verstöße
  • Nicht bedienbare Formulare: Pflichtfelder ohne Label, Dropdowns ohne Tastaturbedienung, Captchas ohne barrierefreie Alternative
  • PDF-Dokumente — AGB, Widerrufsbelehrungen, Rechnungen — die nicht als barrierefreies PDF ausgezeichnet sind und von Screenreadern nicht korrekt vorgelesen werden können
  • Nicht zugängliche AGB- und Vertragsinformationen: Informationstexte in nicht kontrastreichen Farben, in Bildern eingebetteter Text oder Schriftgrößen ohne Skalierungsmöglichkeit

Das rechtliche Problem dabei: Diese technischen Mängel sind nicht nur Usability-Fragen, sondern direkte Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV. Marktüberwachungsbehörden prüfen nicht, ob eine Website „gut aussieht" — sie prüfen, ob Verbraucherinnen und Verbraucher mit Behinderungen den digitalen Dienst tatsächlich nutzen können.

Scope-Prüfung: Wer haftet, wenn der Shop nicht konform ist?

Viele Unternehmen beauftragen eine Agentur mit der BFSG-Umsetzung — und gehen davon aus, dass damit die Verantwortung delegiert ist. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Die rechtliche Verpflichtung trifft den Dienstleistungserbringer, also das Unternehmen selbst — nicht die Agentur.

Was fehlt, ist die individuelle juristische Scope-Prüfung: Ist die konkrete Funktionalität Ihrer Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr? Wo genau liegt der Grenzfall zwischen Informationsseite und Vertragsanbahnung? Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen — und nur mit Blick auf die tatsächliche Ausgestaltung Ihrer digitalen Angebote.

Rechtssichere Dokumentation der Prüfungen

Das BFSG erfordert nicht nur die technische Umsetzung, sondern auch deren Dokumentation. Wer sich auf die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung beruft, muss das nachweisen. Wer behauptet, seine Dienstleistung sei barrierefrei, muss das belegen können. Und wer bei der Marktüberwachung geprüft wird, braucht eine vollständige Aktengrundlage. Diese Dokumentationsseite bleibt in den meisten Ratgeberbeiträgen unterbelichtet.

Schnittstelle zu Datenschutz, AGB und Vertragsgestaltung

Barrierefreiheit ist nicht nur Design oder Technik. Sie betrifft auch Informationspflichten, Vertragsdokumente, digitale Kundenprozesse und die Zusammenarbeit mit Agenturen — und genau hier ist rechtliche Begleitung entscheidend.

Als Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Urheber- und Medienrecht erlebe ich täglich, wie Compliance-Themen ineinandergreifen:

  • BFSG und Datenschutz: Die BFSG-Informationspflichten nach Anlage 3 überschneiden sich mit Impressums- und Datenschutzerklärungspflichten. Wer beides sauber aufsetzen will, sollte das gemeinsam prüfen — doppelte Seiten, widersprüchliche Angaben oder fehlende Verlinkungen können gleich mehrere Pflichten verletzen.
  • BFSG und AGB: AGB-Dokumente, Widerrufsbelehrungen und Vertragsinformationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein — als HTML oder barrierefreies PDF, nicht als eingescanntes Bild oder unkodierter Text.
  • BFSG und Agenturverträge: Ich prüfe regelmäßig Agenturverträge und stelle fest: Die meisten Standardverträge von Webagenturen enthalten keine klare Zuweisung der BFSG-Verantwortlichkeit, keine Gewährleistung für WCAG-Konformität und keine Regelung für laufende Wartung und Updates. Das ist ein Haftungsproblem, das sich spätestens bei der Marktüberwachung zeigt. Im Bereich E-Commerce und IT-Recht unterstütze ich Unternehmen dabei, Verträge mit Agenturen und SaaS-Anbietern rechtssicher zu gestalten.
  • BFSG und Wettbewerbsrecht: BFSG-Verstöße können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Die Frage, ob Mitbewerber über das UWG abmahnen können, ist noch nicht abschließend durch Rechtsprechung geklärt — das Risiko ist aber real und sollte in der Risikoabwägung berücksichtigt werden.

Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

Starten Sie nicht mit dem Accessibility-Audit, sondern mit diesen fünf Rechtsfragen:

1. Ist das digitale Angebot vom BFSG erfasst? Erbringen Sie über Ihre Website oder App Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 2 Nr. 26 BFSG? Sind Sie Kleinstunternehmen (< 10 MA, ≤ 2 Mio. € Umsatz)? Bringen Sie betroffene Produkte in Verkehr?

2. Gibt es einen Online-Shop, Buchungsprozess oder digitalen Vertragsschluss? Jeder Prozess, der auf einen Verbrauchervertrag abzielt — Warenkorb, Buchungsmaske, Anfrageformular mit Angebotsabgabe — löst die BFSG-Pflicht aus.

3. Sind Navigation, Formulare, Checkout und Pflichtinformationen zugänglich? Können Nutzer mit Tastatur, Screenreader oder Sprachsteuerung alle Kernprozesse Ihres Shops vollständig durchlaufen? Sind AGB, Widerrufsbelehrung und Barrierefreiheitsinformationen erreichbar und lesbar?

4. Sind Agenturverträge und Wartungsverträge klar geregelt? Wer trägt die Verantwortung für die laufende WCAG-Konformität? Was passiert bei Updates, Relaunches oder neuen Funktionen? Gibt es eine Gewährleistung für Barrierefreiheit?

5. Gibt es interne Zuständigkeiten für laufende Compliance? BFSG-Konformität ist kein einmaliges Projekt, sondern eine Daueraufgabe. Wer im Unternehmen ist verantwortlich? Wann wird re-auditiert? Wie werden Nutzerbeschwerden über den Feedback-Mechanismus bearbeitet?

Praxishinweis von ODC Legal

„Viele Unternehmen betrachten Barrierefreiheit zunächst als rein technisches Thema. Rechtlich entscheidend ist jedoch, ob das digitale Angebot unter die gesetzlichen Anforderungen fällt, welche Informationspflichten bestehen und wer im Unternehmen oder in der Agenturbeziehung die Verantwortung für die Umsetzung trägt."

— Rechtsanwältin Sarah Op den Camp, ODC Legal

Lassen Sie prüfen, ob Ihr Online-Shop, Ihre Website oder Ihre digitale Dienstleistung vom BFSG betroffen ist. ODC Legal unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung, bei der Prüfung Ihrer digitalen Prozesse und bei der vertraglichen Absicherung gegenüber Agenturen und Dienstleistern — als einmalige Beratung oder als externe Rechtsabteilung für laufende Compliance.

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Fazit: BFSG ist kein Accessibility-Projekt, sondern ein Rechtsthema

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellt Unternehmen mit digitalen Angeboten vor konkrete Rechtspflichten — und diese sind seit Juni 2025 vollständig in Kraft. Die technische Umsetzung ist ein Teil der Antwort; die juristische Scope-Prüfung, die Dokumentation, die Vertragsprüfung mit Agenturen und die laufende Compliance-Sicherung sind der andere, oft unterschätzte Teil.

Was ich Unternehmern rate: Starten Sie nicht mit dem Website-Audit, sondern mit der Rechtsfrage: „Fällt meine Website überhaupt unter das BFSG?" Die Antwort hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihrer Website ab — und davon, ob Sie Verbraucherverträge anbahnen oder anbahnen können. Erst wenn Sie diese Frage sauber beantwortet haben, können Sie sinnvoll in technische Umsetzung, Dokumentation und Agenturkommunikation investieren.

Bei ODC Legal begleiten wir mittelständische Unternehmen, E-Commerce-Betreiber und digitale Dienstleister durch genau diesen Prozess: von der rechtlichen Einordnung über die Vertragsgestaltung mit Agenturen bis zur laufenden BFSG-Compliance als Teil unserer externen Rechtsabteilung.

FAQ

FAQ: Häufige Fragen zum BFSG für Websites und Online-Shops

Ab wann gilt das BFSG für Websites und Online-Shops?

Das BFSG ist in Deutschland seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Dienstleistungen, die ab diesem Datum erbracht werden und in den Anwendungsbereich fallen, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für neue Online-Shops gilt keine Übergangsfrist. Bestehende Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 bereits konform erbracht wurden, können unter bestimmten Bedingungen bis 2030 angepasst werden.

Für wen sind barrierefreie Websites ab 2025 Pflicht?

Pflichtig sind alle Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern erbringen und keine Kleinstunternehmen sind. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind für Dienstleistungen ausgenommen — aber nicht für Produkte. Die Pflicht betrifft also vor allem mittelständische und größere Unternehmen mit B2C-Online-Angeboten.

Muss jede Unternehmenswebsite seit 2025 barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG erfasst nicht jede Unternehmenswebsite automatisch. Entscheidend ist, ob über die Website eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung gegenüber Verbrauchern angeboten wird. Reine Informations- oder Imagewebsites ohne Transaktionsprozess sind regelmäßig anders zu bewerten als Online-Shops, Buchungsstrecken oder digitale B2C-Portale.

Was sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr?

Nach § 2 Nr. 26 BFSG sind das digitale Dienste nach dem DDG, die über Websites oder mobile Anwendungen auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Nicht jede Unternehmenswebsite fällt darunter — juristisch relevant sind konkrete Vertrags- und Buchungsprozesse.

Ist ein Kontaktformular schon eine BFSG-relevante Vertragsanbahnung?

Ein einfaches Kontaktformular macht eine Website nicht automatisch BFSG-pflichtig. Kritischer wird es, wenn das Formular eine konkrete Angebotsanfrage, Buchung oder individuelle Vertragsanbahnung gegenüber Verbrauchern ermöglicht. Gerade solche Grenzfälle sollten rechtlich geprüft werden, bevor technische Maßnahmen oder Barrierefreiheitserklärungen isoliert umgesetzt werden.

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?

Das BFSG ist primär ein verbraucherschützendes Regime. Reine B2B-Konstellationen fallen in der Regel nicht in den Kernbereich. Maßgeblich ist aber immer die konkrete Ausgestaltung: Wenn faktisch auch Verbraucher Verträge anbahnen oder abschließen können — etwa weil die Website öffentlich zugänglich ist — kann das BFSG relevant werden. Hybride Websites sollten anwaltlich geprüft werden.

Müssen Kleinstunternehmen ihre Website barrierefrei machen?

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind für Dienstleistungen grundsätzlich vom BFSG ausgenommen. Die Ausnahme gilt aber nicht für Unternehmen, die betroffene Produkte in Verkehr bringen.

Was muss in die Informationen zur Barrierefreiheit hinein?

Nach der Bundesfachstelle müssen die Informationen mindestens enthalten: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, die für ihr Verständnis nötigen Erläuterungen, eine Beschreibung der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen, die zuständige Marktüberwachungsbehörde und einen Feedback-Mechanismus. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein.

Reicht eine Erklärung zur Barrierefreiheit aus?

Nein. Eine Erklärung oder Informationsseite ersetzt nicht die tatsächliche Barrierefreiheit der betroffenen Dienstleistung. Betroffene Anbieter müssen technische Anforderungen erfüllen und zusätzlich die Informationen nach Anlage 3 BFSG bereitstellen. Eine bloße Aussage, man bemühe sich um Barrierefreiheit, genügt rechtlich nicht.

Was muss der Feedback-Mechanismus nach dem BFSG leisten?

Der Feedback-Mechanismus soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, Barrieren zu melden. Er sollte leicht auffindbar, verständlich und selbst barrierefrei nutzbar sein. Sinnvoll ist eine klare Kontaktmöglichkeit mit Zuständigkeit, Reaktionsprozess und Dokumentation, damit Hinweise nachvollziehbar bearbeitet und priorisiert werden können.

Wer haftet, wenn die Agentur die Website nicht barrierefrei umsetzt?

Gegenüber Behörden und Nutzern bleibt grundsätzlich das Unternehmen verantwortlich, das die betroffene Dienstleistung anbietet. Agentur- oder Entwicklerverträge können interne Ansprüche regeln, ändern aber nicht automatisch die öffentlich-rechtliche Verantwortung. Deshalb sollten Leistungsumfang, Prüfstandards, Nachweise, Updates und Mängelbeseitigung vertraglich sauber geregelt werden.

Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Bei nicht-konformen Dienstleistungen kann die Marktüberwachungsstelle Korrekturmaßnahmen bis zur Untersagung der Dienstleistung anordnen. Außerdem sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich — für das Anbieten nicht-konformer Dienstleistungen ebenso wie für Verstöße gegen Dokumentations- und Informationspflichten.

Können BFSG-Verstöße abgemahnt werden?

Primär sieht das BFSG Marktüberwachung, Korrekturmaßnahmen und Bußgelder vor. Ob daneben wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich sind, hängt von der konkreten Konstellation ab. Für Unternehmen ist deshalb wichtig, nicht nur technische Defizite zu beseitigen, sondern Anwendungsbereich, Pflichten und Dokumentation rechtlich belastbar einzuordnen.

BFSG-Pflicht rechtlich prüfen lassen
Sinnvoll, wenn unklar ist, ob Website, Online-Shop oder digitale Dienstleistung in den Anwendungsbereich fallen.

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Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Urheber- und Medienrecht. Mit über zehn Jahren Berufserfahrung berät sie Unternehmer, Start-ups und Freelancer in den Bereichen Gesellschaftsrecht, IP, IT, Medienrecht und Venture Capital. Ihre juristische Expertise erstreckt sich von der Gründungsberatung über komplexe Vertragsgestaltungen bis hin zu Abmahnungen und Prozessführung. Dank ihrer Erfahrung als Inhouse-Juristin kennt sie die spezifischen Bedürfnisse von B2B-Mandanten und entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre unternehmerischen Ziele unterstützen.

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