
Die BFSG Website Pflicht ist seit dem 28. Juni 2025 keine theoretische Zukunftsfrage mehr — sie ist geltendes Recht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es betrifft Unternehmen im gesamten Online-Handel: Websites, Online-Shops, Apps und digitale Dienstleistungsportale müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Für Webseitenbetreiber und Websitebetreiber ist juristisch entscheidend, ob das konkrete Angebot als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" einzuordnen ist — denn nur dann greifen die vollen Pflichten des Gesetzes.
Genau hier liegt der springende Punkt, den ich in meiner täglichen Beratungspraxis immer wieder erlebe: Viele Unternehmen lesen das BFSG pauschal als „Accessibility-Thema für Behörden" oder verlassen sich auf allgemeine Empfehlungen, ohne ihre eigene Website rechtlich eingeordnet zu haben. Das ist gefährlich. Denn wer in den Anwendungsbereich fällt, muss materielle Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllen, barrierefreie Informationen nach Anlage 3 BFSG bereitstellen und mit Marktüberwachung, Beschwerden und Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen.
Die wirtschaftliche Dimension ist dabei erheblich: Rund 52 Millionen Menschen in Deutschland haben 2024 online eingekauft — das entspricht 83 % der 16- bis 74-Jährigen. Gleichzeitig lebten Ende 2023 rund 7,9 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland, davon 45 % zwischen 55 und 74 Jahre. Für diese Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Teilhabe am digitalen Online-Handel oft durch Barrieren eingeschränkt — genau das wollen die Vorschriften des BFSG ändern.
Websites, über die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder andere vom BFSG erfasste Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern erbracht werden, müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein: Das ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Barrierefreiheit ist damit längst kein Nischenthema mehr, sondern betrifft Rechtskonformität, Conversion und Reichweite zugleich
In diesem Artikel erfahren Sie:
- Wann Ihre Website oder Ihr Online-Shop tatsächlich unter das BFSG fällt
- Welche konkreten Pflichten für betroffene Unternehmen gelten
- Welche Ausnahmen es gibt und wie Sie sich rechtssicher auf sie berufen
- Was bei Verstößen droht und wie ODC Legal Sie schützt
Key Takeaways
- Das BFSG gilt in Deutschland seit 28. Juni 2025; betroffen sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
- Für betroffene Dienstleister reicht eine bloße Aussage „wir bemühen uns" nicht: Es gelten materielle Barrierefreiheitsanforderungen nach BFSGV und Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG.
- Kleinstunternehmen sind nur für Dienstleistungen ausgenommen; wer betroffene Produkte in Verkehr bringt, bleibt im Anwendungsbereich.
- Die Marktüberwachungsstelle kann bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen verlangen und Dienstleistungen bis zum Nachweis der Konformität untersagen; Bußgelder können bis 100.000 Euro betragen.
- Die BFSG-Informationspflicht ist rechtlich etwas anderes als die öffentliche BITV-Erklärung — ein Punkt, den viele Artikel in der Praxis falsch darstellen.
Warum das BFSG 2026 für Unternehmenswebsites dringlich ist
Der Stichtag 28. Juni 2025 ist verstrichen — und mit ihm die Schonfrist, die viele Unternehmen stillschweigend einkalkuliert hatten. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act der EU um, der seit 2019 auf eine harmonisierte Barrierefreiheit im europäischen Binnenmarkt hinarbeitet. Die Richtlinie musste bis Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden; anzuwenden sind die Maßnahmen seit dem 28. Juni 2025.
Was das konkret bedeutet: Dienstleistungen, die ab diesem Datum erbracht werden und in den Anwendungsbereich fallen, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für Online-Shops gilt das bereits jetzt — nicht erst in 2030 oder 2040.

Die gesellschaftliche Relevanz spricht für sich. In einem vielbeachteten Testbericht von Aktion Mensch aus dem Jahr 2025 war nur rund ein Drittel der untersuchten Online-Shops barrierefrei; Tastaturbedienbarkeit war weiterhin ein Kernproblem. Das zeigt: Die meisten Unternehmen haben Nachholbedarf — und je länger sie warten, desto größer wird das Haftungsrisiko.
Wann eine Website oder ein Online-Shop wirklich unter das BFSG fällt
Für wen sind barrierefreie Websites ab 2025 Pflicht?
Die Antwort ist juristisch präziser, als viele vermuten. Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, ob Ihre Website eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" im Sinne von § 2 Nr. 26 BFSG erbringt.
Das Gesetz definiert diese Dienstleistungen als digitale Dienste nach dem DDG, die über Websites oder mobile Anwendungen auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Diese Definition ist der juristische Schlüssel — und sie erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.

Welche Websites fallen unter das BFSG?
Eine klare Prüflogik hilft hier weiter:
In der Regel vom BFSG erfasst:
- Online-Shops mit Warenkorb und Checkout-Prozess
- Plattformen mit Online-Buchungsprozessen (z.B. Dienstleistungsbuchungen, Reservierungen)
- Websites mit Kundenkonten und individueller Vertragsanbahnung
- Plattformen für digitale Dienstleistungen (Software, E-Books, Streaming) im B2C-Bereich
In der Regel nicht vom BFSG erfasst:
- Reine Informations- oder Imagewebsites ohne Transaktionsprozess
- Websites, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind (Verbraucherverträge werden faktisch nicht angebahnt)
- Interne Unternehmensportale ohne Verbraucherbezug
Grenzfälle — hier ist anwaltliche Prüfung besonders wichtig:
- Websites mit Kontaktformular und individueller Angebotsanfrage
- Websites mit Online-Terminbuchung für Beratungsdienstleistungen
- Hybride Seiten, die teils B2B, teils B2C ansprechen
- Lead-Formulare mit nachgelagertem Vertragsschluss
Das Anwaltsblatt hat dies für Kanzlei-Websites präzisiert: Relevanz entsteht dort, wo die Website eine konkrete Vertragsanbahnung oder direkte Beauftragung ermöglicht.
Für wen ist das BFSG verpflichtend?
Nach der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sind pflichtig:
- Hersteller, Händler und Importeure der in § 1 Abs. 2 BFSG genannten Produkte — darunter Computer, Smartphones, E-Book-Reader und E-Book-Lesegeräte, Selbstbedienungsterminals sowie Check-in-Automaten. Für diese Produktkategorien gelten die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte nach der BFSGV unmittelbar.
- Erbringer der in § 1 Abs. 3 BFSG genannten Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (EAA-Begriff: „e-commerce"), Bankdienstleistungen, Messenger-Dienste und Personenverkehrsdienstleistungen. Auch Software-Dienstleistungen können erfasst sein, wenn sie über eine Internetseite oder App gegenüber Verbrauchern erbracht werden.
Welche Unternehmen müssen eine barrierefreie Website haben?
Kurz gesagt: Alle Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern erbringen und keine Kleinstunternehmen sind. Die Kleinstunternehmensausnahme greift bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme — aber nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Wichtig: Allein die Unternehmensgröße schützt Sie nicht pauschal. Auch mittelständische Unternehmen müssen prüfen, ob nicht Teile ihrer Website — etwa ein separater B2C-Onlineshop — in den Anwendungsbereich fallen, selbst wenn das Kerngeschäft B2B-Angebote umfasst. Die technischen Vorgaben, die Onlineshops und Webseiten barrierefrei zu gestalten haben, ergeben sich aus der Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BFSGV) — dem zentralen Regelwerk für die Umsetzung in der Praxis.
Welche Pflichten betroffene Unternehmen erfüllen müssen
Wenn Ihre Website in den Anwendungsbereich des BFSG fällt, entstehen zwei parallele Pflichtenstränge: technische Umsetzungspflichten und Informationspflichten. Beide sind verbindlich, und beide werden in der Praxis häufig unvollständig umgesetzt.
Technische Barrierefreiheitsanforderungen: EN 301 549 und WCAG
Materiell verlangt § 14 BFSG nach der amtlichen FAQ der Marktüberwachungsstelle, dass ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen darf, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt.
Die technische Referenzkette lautet: BFSG/BFSGV → EN 301 549 → WCAG. Die Bundesfachstelle verweist für Websites auf die Norm EN 301 549 und deren Tabelle A.1; die aktuelle Version 3.2.1 referenziert im Webbereich auf WCAG 2.1 A/AA. Gleichzeitig wird eine aktualisierte BFSG-relevante Fassung der EN 301 549 auf WCAG 2.2 verweisen — das W3C empfiehlt die Nutzung von WCAG 2.2 bereits heute.
Meine Empfehlung für Mandanten: Rechtlich konservativ auf EN 301 549 / WCAG 2.1 AA abstellen, praktisch aber WCAG 2.2 als Zukunfts- und Audit-Ziel einplanen. Wer heute WCAG 2.2 umsetzt, ist für die nächste Harmonisierungsstufe bereits vorbereitet.
Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG
Zusätzlich zu den technischen Anforderungen müssen nach Anlage 3 BFSG Informationen zur Dienstleistung erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden. Die Bundesfachstelle nennt als Mindestinhalt:
- Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
- Erläuterungen zum Verständnis ihrer Durchführung
- Beschreibung der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen
- Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
- Angabe eines Feedback-Mechanismus zur Meldung von Barrieren durch Verbraucherinnen und Verbraucher (auch „Feedbackmechanismus" oder feedback mechanismus genannt)
Diese Informationen müssen deutlich wahrnehmbar und einfach auffindbar veröffentlicht werden. Als möglicher Ort nennt das Gesetz die AGB; empfohlen wird ein klarer Link „Barrierefreiheit" im Kopf- oder Fußbereich der Website. Der Feedback-Mechanismus ist dabei kein optionales Extra, sondern ausdrücklich vorgeschrieben.
BFSG-Informationspflicht ≠ BITV-Erklärung zur Barrierefreiheit
Das ist ein Punkt, der in der Praxis für erhebliche Verwirrung sorgt — und den ich in meinen Mandatsgesprächen regelmäßig klarstellen muss. Die Bundesfachstelle stellt im FAQ (Stand August 2025) ausdrücklich klar: Die Informationen nach Anlage 3 BFSG sind von der Erklärung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der BITV 2.0 zu unterscheiden.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist das zentrale Pflichtdokument für die Konformität unter dem BFSG — aber sie funktioniert anders als die BITV-Erklärung öffentlicher Stellen.
Während öffentliche Stellen auch nicht barrierefreie Teile erklären und begründen können, ist der private Dienstleistungserbringer unter dem BFSG grundsätzlich zur vollständigen Barrierefreiheit verpflichtet — Nichtkonformität wird nicht durch eine bloße Erklärung „geheilt".
Wer also glaubt, mit einer BITV-artigen Erklärung sei die BFSG-Pflicht erfüllt, irrt. Marktüberwachungsbehörden prüfen nicht nur das Vorliegen eines Dokuments, sondern die tatsächliche Konformität der Dienstleistung. Das ist ein Fehler, den ich bei der Prüfung von Agenturverträgen und Website-Konzepten häufig antreffe.

Checkliste: Rechtliche Pflichtpunkte für betroffene Websites
- WCAG 2.1 AA-Konformität der Website technisch geprüft und dokumentiert
- Alternativtexte für alle nicht-dekorativen Bilder vorhanden
- Vollständige Tastaturnavigation sichergestellt
- Ausreichende Farbkontraste (Mindest-Kontrastverhältnis 4,5:1 für normalen Text)
- Videos mit Untertiteln versehen
- Barrierefreiheitsinformationen nach Anlage 3 BFSG erstellt und veröffentlicht
- Feedback-Mechanismus für Nutzer bereitgestellt
- Zuständige Marktüberwachungsbehörde angegeben
- Verantwortlichkeiten intern dokumentiert
- Agentur- und Dienstleisterverträge auf Barrierefreiheitspflichten geprüft
Ausnahmen, Übergangsfristen und Rechtsfolgen bei Verstößen
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — und ihre Grenzen
Die wichtigste Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen: Kleinstunternehmen sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen — konkret: für Dienstleistungen, vollständig, solange sie weniger als zehn Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro nicht überschreiten. Das klingt wie eine breite Entlastung — ist es aber nur auf den ersten Blick.
Zwei wesentliche Einschränkungen gelten:
- Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen Produkte wie Computer und Smartphones, Hardware, E-Book-Reader oder andere betroffene Produktkategorien in Verkehr bringt, bleibt im Anwendungsbereich — unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz.
- Zweitens schützt die Ausnahme nur vor der Pflicht zur Barrierefreiheit der Dienstleistung selbst — nicht vor freiwillig übernommenen Zusagen oder wettbewerbsrechtlichen Risiken. Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung können auch bei Kleinstunternehmen Beschwerde einlegen, wenn ihnen der Zugang zu einem Angebot verweigert wird.
Unverhältnismäßige Belastung — kein Selbstläufer
Ein Unternehmen kann sich auf unverhältnismäßige Belastung berufen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. Das klingt nach einer praktischen Ausweichmöglichkeit — ist aber kein Freifahrtschein. Wer sich darauf beruft, muss:
- Die Beurteilung schriftlich dokumentieren
- Die Marktüberwachungsbehörde darüber informieren
- Die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen
Diese Dokumentations- und Re-Evaluationspflicht wird in der Praxis häufig unterschätzt. Die Vorgaben sind klar: Verstöße innerhalb von fünf Jahren müssen dokumentiert werden — Unternehmen müssen ihre Ausnahmebegründungen über diesen Zeitraum aufbewahren und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde vorlegen können. Ich rate Mandanten ausdrücklich: Eine nicht dokumentierte Ausnahme ist keine Ausnahme.
Übergangsfristen — enger als viele denken
Für bestehende Dienstleistungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Für Selbstbedienungsterminals in eng begrenzten Konstellationen sogar bis 2040. Für neue Online-Shops und neue digitale Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 in Betrieb gegangen sind, gibt es keine Schonfrist.
Der Bitkom-Praxisleitfaden stellt klar, dass die allgemeinen Übergangsfristen eng auszulegen sind und Betreiber von Online-Shops ihren Shop grundsätzlich bereits ab 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten mussten. Die 2030-/2040-Regeln betreffen andere Fallgruppen, nicht die eigentliche Pflicht zur barrierefreien Shop-Gestaltung.
Was bei Verstößen droht
Die Rechtsfolgen bei Nichtkonformität sind nicht trivial. Die Marktüberwachungsstelle der Länder kann bei Verstößen:
- Korrekturmaßnahmen anordnen und deren Umsetzung verlangen
- Die Erbringung der Dienstleistung untersagen, bis die Konformität nachgewiesen ist
- Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen — sowohl für das Anbieten nicht-konformer Dienstleistungen als auch für Verstöße gegen Dokumentations- und Informationspflichten
Verbraucher haben zudem ein Beschwerderecht bei der Marktüberwachungsbehörde. Neben dem öffentlich-rechtlichen Durchsetzungsrisiko sollten Unternehmen auch wettbewerbsrechtliche Risiken im Blick behalten: Die Abgrenzung, ob BFSG-Verstöße über das UWG abgemahnt werden können, ist derzeit noch nicht abschließend durch Rechtsprechung geklärt, aber das Risiko ist real.
Typische Risiken für Online-Shops und digitale Services
In meiner Beratungspraxis sehe ich regelmäßig, wo die eigentlichen Probleme liegen — und das sind selten die technischen WCAG-Kriterien, für die es gute Accessibility-Agenturen gibt. Die rechtlichen Fallstricke liegen woanders. Konkret zeigen sich in Online-Shops und digitalen Services immer wieder dieselben Schwachstellen:
- Unklare Navigationsstrukturen, die für Screenreader-Nutzer nicht bedienbar sind und die WCAG-Anforderung an konsistente Navigation verletzen
- Nicht barrierefreie Checkout-Prozesse: Fehler in Bestellformularen werden nicht klar angezeigt, Zeitlimits lassen sich nicht verlängern, Zahlungsmasken sind per Tastatur nicht vollständig navigierbar
- Fehlende Alternativtexte für Produktbilder, Icons und Banner — einer der häufigsten und am einfachsten behebaren Verstöße
- Nicht bedienbare Formulare: Pflichtfelder ohne Label, Dropdowns ohne Tastaturbedienung, Captchas ohne barrierefreie Alternative
- PDF-Dokumente — AGB, Widerrufsbelehrungen, Rechnungen — die nicht als barrierefreies PDF ausgezeichnet sind und von Screenreadern nicht korrekt vorgelesen werden können
- Nicht zugängliche AGB- und Vertragsinformationen: Informationstexte in nicht kontrastreichen Farben, in Bildern eingebetteter Text oder Schriftgrößen ohne Skalierungsmöglichkeit
Das rechtliche Problem dabei: Diese technischen Mängel sind nicht nur Usability-Fragen, sondern direkte Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV. Marktüberwachungsbehörden prüfen nicht, ob eine Website „gut aussieht" — sie prüfen, ob Verbraucherinnen und Verbraucher mit Behinderungen den digitalen Dienst tatsächlich nutzen können.
Scope-Prüfung: Wer haftet, wenn der Shop nicht konform ist?
Viele Unternehmen beauftragen eine Agentur mit der BFSG-Umsetzung — und gehen davon aus, dass damit die Verantwortung delegiert ist. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Die rechtliche Verpflichtung trifft den Dienstleistungserbringer, also das Unternehmen selbst — nicht die Agentur.
Was fehlt, ist die individuelle juristische Scope-Prüfung: Ist die konkrete Funktionalität Ihrer Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr? Wo genau liegt der Grenzfall zwischen Informationsseite und Vertragsanbahnung? Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen — und nur mit Blick auf die tatsächliche Ausgestaltung Ihrer digitalen Angebote.
Rechtssichere Dokumentation der Prüfungen
Das BFSG erfordert nicht nur die technische Umsetzung, sondern auch deren Dokumentation. Wer sich auf die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung beruft, muss das nachweisen. Wer behauptet, seine Dienstleistung sei barrierefrei, muss das belegen können. Und wer bei der Marktüberwachung geprüft wird, braucht eine vollständige Aktengrundlage. Diese Dokumentationsseite bleibt in den meisten Ratgeberbeiträgen unterbelichtet.
Schnittstelle zu Datenschutz, AGB und Vertragsgestaltung
Barrierefreiheit ist nicht nur Design oder Technik. Sie betrifft auch Informationspflichten, Vertragsdokumente, digitale Kundenprozesse und die Zusammenarbeit mit Agenturen — und genau hier ist rechtliche Begleitung entscheidend.
Als Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Urheber- und Medienrecht erlebe ich täglich, wie Compliance-Themen ineinandergreifen:
- BFSG und Datenschutz: Die BFSG-Informationspflichten nach Anlage 3 überschneiden sich mit Impressums- und Datenschutzerklärungspflichten. Wer beides sauber aufsetzen will, sollte das gemeinsam prüfen — doppelte Seiten, widersprüchliche Angaben oder fehlende Verlinkungen können gleich mehrere Pflichten verletzen.
- BFSG und AGB: AGB-Dokumente, Widerrufsbelehrungen und Vertragsinformationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein — als HTML oder barrierefreies PDF, nicht als eingescanntes Bild oder unkodierter Text.
- BFSG und Agenturverträge: Ich prüfe regelmäßig Agenturverträge und stelle fest: Die meisten Standardverträge von Webagenturen enthalten keine klare Zuweisung der BFSG-Verantwortlichkeit, keine Gewährleistung für WCAG-Konformität und keine Regelung für laufende Wartung und Updates. Das ist ein Haftungsproblem, das sich spätestens bei der Marktüberwachung zeigt. Im Bereich E-Commerce und IT-Recht unterstütze ich Unternehmen dabei, Verträge mit Agenturen und SaaS-Anbietern rechtssicher zu gestalten.
- BFSG und Wettbewerbsrecht: BFSG-Verstöße können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Die Frage, ob Mitbewerber über das UWG abmahnen können, ist noch nicht abschließend durch Rechtsprechung geklärt — das Risiko ist aber real und sollte in der Risikoabwägung berücksichtigt werden.
Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten
Starten Sie nicht mit dem Accessibility-Audit, sondern mit diesen fünf Rechtsfragen:
1. Ist das digitale Angebot vom BFSG erfasst? Erbringen Sie über Ihre Website oder App Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 2 Nr. 26 BFSG? Sind Sie Kleinstunternehmen (< 10 MA, ≤ 2 Mio. € Umsatz)? Bringen Sie betroffene Produkte in Verkehr?
2. Gibt es einen Online-Shop, Buchungsprozess oder digitalen Vertragsschluss? Jeder Prozess, der auf einen Verbrauchervertrag abzielt — Warenkorb, Buchungsmaske, Anfrageformular mit Angebotsabgabe — löst die BFSG-Pflicht aus.
3. Sind Navigation, Formulare, Checkout und Pflichtinformationen zugänglich? Können Nutzer mit Tastatur, Screenreader oder Sprachsteuerung alle Kernprozesse Ihres Shops vollständig durchlaufen? Sind AGB, Widerrufsbelehrung und Barrierefreiheitsinformationen erreichbar und lesbar?
4. Sind Agenturverträge und Wartungsverträge klar geregelt? Wer trägt die Verantwortung für die laufende WCAG-Konformität? Was passiert bei Updates, Relaunches oder neuen Funktionen? Gibt es eine Gewährleistung für Barrierefreiheit?
5. Gibt es interne Zuständigkeiten für laufende Compliance? BFSG-Konformität ist kein einmaliges Projekt, sondern eine Daueraufgabe. Wer im Unternehmen ist verantwortlich? Wann wird re-auditiert? Wie werden Nutzerbeschwerden über den Feedback-Mechanismus bearbeitet?
Praxishinweis von ODC Legal
„Viele Unternehmen betrachten Barrierefreiheit zunächst als rein technisches Thema. Rechtlich entscheidend ist jedoch, ob das digitale Angebot unter die gesetzlichen Anforderungen fällt, welche Informationspflichten bestehen und wer im Unternehmen oder in der Agenturbeziehung die Verantwortung für die Umsetzung trägt."
— Rechtsanwältin Sarah Op den Camp, ODC Legal
Lassen Sie prüfen, ob Ihr Online-Shop, Ihre Website oder Ihre digitale Dienstleistung vom BFSG betroffen ist. ODC Legal unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung, bei der Prüfung Ihrer digitalen Prozesse und bei der vertraglichen Absicherung gegenüber Agenturen und Dienstleistern — als einmalige Beratung oder als externe Rechtsabteilung für laufende Compliance.
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Fazit: BFSG ist kein Accessibility-Projekt, sondern ein Rechtsthema
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellt Unternehmen mit digitalen Angeboten vor konkrete Rechtspflichten — und diese sind seit Juni 2025 vollständig in Kraft. Die technische Umsetzung ist ein Teil der Antwort; die juristische Scope-Prüfung, die Dokumentation, die Vertragsprüfung mit Agenturen und die laufende Compliance-Sicherung sind der andere, oft unterschätzte Teil.
Was ich Unternehmern rate: Starten Sie nicht mit dem Website-Audit, sondern mit der Rechtsfrage: „Fällt meine Website überhaupt unter das BFSG?" Die Antwort hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihrer Website ab — und davon, ob Sie Verbraucherverträge anbahnen oder anbahnen können. Erst wenn Sie diese Frage sauber beantwortet haben, können Sie sinnvoll in technische Umsetzung, Dokumentation und Agenturkommunikation investieren.
Bei ODC Legal begleiten wir mittelständische Unternehmen, E-Commerce-Betreiber und digitale Dienstleister durch genau diesen Prozess: von der rechtlichen Einordnung über die Vertragsgestaltung mit Agenturen bis zur laufenden BFSG-Compliance als Teil unserer externen Rechtsabteilung.
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