Abmahnung Wettbewerbszentrale: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verstehen

Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp
23.8.2025
Mann recherchiert Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Sie haben Post von der Wettbewerbszentrale erhalten? Ein Einschreiben mit dem Absender "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs  Frankfurt am Main e. V." löst bei vielen Unternehmern Alarmstimmung aus – und das zu Recht. Die Wettbewerbszentrale ist eine der aktivsten und einflussreichsten Institutionen im deutschen Wettbewerbsrecht. Mit Hauptsitz in Bad Homburg  überwacht sie seit über 100 Jahren die Einhaltung fairer Wettbewerbsregeln. Doch was genau steckt hinter dieser Institution, und wie sollten Sie reagieren, wenn eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale bei Ihnen eingeht?

Key Takeaways: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Wettbewerbszentrale ist die größte und älteste Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft in Deutschland mit Sitz in Bad Homburg und Geschäftsstelle Frankfurt
  • Typische Abmahngründe umfassen irreführende Werbung, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, fehlerhafte Impressumsangaben und Handwerksordnungs-Verstöße
  • Reaktionsfristen sind kurz – meist nur 7-14 Tage für eine qualifizierte Antwort
  • Verteidigungsstrategien existieren: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, professionelle Prüfung lohnt sich
  • Kosten können erheblich sein: Abmahngebühren von 500-2.000 Euro plus mögliche Vertragsstrafen
  • Prävention ist möglich durch regelmäßige Compliance-Checks und rechtskonforme Geschäftspraktiken

Was ist die Wettbewerbszentrale?

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs  Frankfurt am Main e.V., kurz Wettbewerbszentrale, ist keine staatliche Behörde, sondern ein privatrechtlicher Verein mit außergewöhnlicher Durchsetzungskraft. Gegründet 1912, vertritt sie heute über 1.200 Mitgliedsunternehmen und -verbände aus allen Wirtschaftsbereichen.

[Infobox: Wettbewerbszentrale Steckbrief]

Die besondere Stellung im deutschen Wettbewerbsrecht

Was die Wettbewerbszentrale so einzigartig macht, ist ihre Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Als qualifizierte Einrichtung kann sie eigenständig gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen – und das tut sie konsequent. Die Wettbewerbszentrale ist nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG). Das berechtigt sie, bei Verstößen gegen Verbraucherrechte bzw. verbraucherschutzrelevante Marktverhaltensregeln auf Unterlassung zu klagen und Abmahnungen auszusprechen. Im Gegensatz zu einzelnen Mitbewerbern verfügt die Zentrale über erhebliche Ressourcen:

  • Juristische Expertise: Ein Team spezialisierter Volljuristen
  • Marktbeobachtung: Systematische Überwachung verschiedener Branchen
  • Durchsetzungskraft: Finanzielle Mittel für langwierige Gerichtsverfahren
  • Erfahrung: Über 100 Jahre Praxis in der Wettbewerbsüberwachung

Typische Abmahngründe der Wettbewerbszentrale

Typische Abmahnungsgründe der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale mahnt nicht willkürlich ab, sondern folgt klaren rechtlichen Kriterien. Hier die häufigsten Verstöße, die zu einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale führen:

1. Irreführende Werbung und unlautere Geschäftspraktiken

Die Wettbewerbszentrale geht konsequent gegen irreführende Werbeaussagen vor. Typische Fälle umfassen:

Unzulässige Alleinstellungsbehauptungen:

  • "Der günstigste Anbieter Deutschlands" ohne nachprüfbaren Beleg
  • "Einzigartig in Europa" ohne tatsächliche Alleinstellung
  • Verwendung von Superlativen ohne Substanz

Lockvogelangebote: Bewerbung von Produkten, die tatsächlich nicht oder nur in verschwindend geringer Menge verfügbar sind. Die Zentrale prüft hier besonders genau, ob die beworbene Ware in angemessener Menge vorrätig war.

Häufige irreführende Werbeaussagen

Werbeaussage Problem Mögliche Konsequenz
„Testsieger“ ohne Quellenangabe Irreführung über Produktqualität Abmahnung + Unterlassungsverpflichtung + Schadensersatzforderung
„Bis zu 70% Rabatt“ Oft nur auf Einzelprodukte Abmahnung + Unterlassungsverpflichtung + Schadensersatzforderung
„Lebenslange Garantie“ Ohne genaue Bedingungen Abmahnung + Unterlassungsverpflichtung + Schadensersatzforderung

2. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung

Ein Schwerpunkt der Wettbewerbszentrale liegt auf der Überwachung korrekter Preisangaben:

  • Fehlende Grundpreise bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen verkauft werden (z.B. Literpreisangabe)
  • Unvollständige Versandkosten – besonders bei grenzüberschreitendem Handel
  • Versteckte Zusatzkosten die erst im Bestellprozess auftauchen
  • Irreführende Streichpreise ohne reale Preisreduzierung

Die Zentrale führt hier regelmäßig branchenweite Schwerpunktkontrollen durch, etwa im Lebensmittelhandel oder bei Online-Apotheken.

3. Handwerksordnungs-Verstöße als Spezialgebiet

Ein oft unterschätzter Bereich ist die Überwachung der Handwerksordnung. Die Wettbewerbszentrale mahnt ab, wenn:

Unqualifizierte Anbieter handwerkliche Leistungen erbringen: Sie benötigen für 41 zulassungspflichtige Handwerke einen Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation. Typische Problemfälle:

  • Fliesenleger ohne Meisterbrief
  • Elektriker ohne entsprechende Qualifikation
  • Kfz-Werkstätten ohne Meister

Schwarzarbeit und illegale Nebentätigkeit: Die Zentrale arbeitet hier eng mit Handwerkskammern zusammen und geht gegen gewerbliche Anbieter vor, die ohne erforderliche Qualifikation tätig sind.

Praxistipp: Prüfen Sie vor Aufnahme handwerklicher Tätigkeiten genau, ob diese zulassungspflichtig sind. Die Handwerkskammern bieten hierzu kostenlose Beratung an.

4. Impressums- und Informationspflichten

Auch wenn es banal klingt: Fehlende oder unvollständige Pflichtangaben sind ein häufiger Abmahngrund:

  • Unvollständiges Impressum auf Webseiten
  • Fehlende Widerrufsbelehrung im Online-Handel
  • Mangelnde Datenschutzerklärung nach DSGVO

Die Wettbewerbszentrale prüft hier systematisch und mahnt konsequent ab, da diese Verstöße als Wettbewerbsverzerrung gelten.

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale: Aufbau und Inhalt

Aufbaue eines Abmahnschreibens der Wettbewerbszentrale

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale folgt einem standardisierten Aufbau, der rechtlich präzise formuliert ist:

Typischer Aufbau des Abmahnschreibens:

  1. Sachverhaltsdarstellung
    • Konkrete Beschreibung des beanstandeten Verhaltens
    • Datum und Ort der Feststellung
    • Beweismittel (Screenshots, Zeugen, Testkäufe)
  2. Rechtliche Würdigung
    • Verweis auf verletzte Rechtsnormen (UWG, HWO, PAngV etc.)
    • Begründung der Wettbewerbswidrigkeit
    • Darlegung der Wiederholungsgefahr
  3. Aufforderungen
    • Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
    • Fristsetzung (meist 7-14 Tage)
    • Kostenerstattung (Abmahngebühren)
    • Ggf. Auskunftsansprüche

Merkmale einer echten Wettbewerbszentrale-Abmahnung

✓ Einschreiben mit Rückschein

✓ Offizieller Briefkopf mit Logo

✓ Aktenzeichen im Format "B 01 01/24"

✓ Unterschrift eines Volljuristen

✓ Detaillierte Sachverhaltsdarstellung

✓ Beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung

Erfolgreiche Verteidigungsstrategien

Verteidigungsstrategien gegen eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale

Nicht jede Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist berechtigt oder in vollem Umfang gerechtfertigt. Hier die wichtigsten Verteidigungsansätze:

1. Formelle Einwände prüfen

Aktivlegitimation hinterfragen:

  • Wer mahnt ab ?  Nicht bei allen Abmahnvereinen und Abmahnverbänden handelt es sich um die Wettbewerbszentrale. So ist beispielsweise der IDO Verband  nicht mehr in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen und damit nicht mehr abmahnbefugt.

Verjährung prüfen: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Kenntnis, spätestens nach 3 Jahren. Alte Verstöße können oft nicht mehr verfolgt werden, es sei denn, es handelt sich um sogenannte Dauerverstöße.

2. Materielle Verteidigung

Bestreiten des Sachverhalts:

  • Wurden die Tatsachen korrekt ermittelt?
  • Sind die Beweise stichhaltig?
  • Liegt tatsächlich eine Irreführung vor?

Rechtliche Argumentation:

  • Aktuelle Rechtsprechung heranziehen
  • Vergleichbare Fälle analysieren
  • Ausnahmetatbestände prüfen

3. Die modifizierte Unterlassungserklärung

Statt die vorformulierte Erklärung zu unterschreiben, empfiehlt sich oft eine modifizierte Unterlassungserklärung:

Vorteile der Modifikation:

  • Eingrenzung des Unterlassungsumfangs
  • Reduzierung der Vertragsstrafe
  • Keine Anerkennung einer Rechtspflicht
  • Vermeidung von Präzedenzfällen

Wichtig: Lassen Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung immer von einem spezialisierten Anwalt formulieren. Fehler können teuer werden!

4. Verhandlungsstrategie

Die Wettbewerbszentrale ist durchaus verhandlungsbereit, wenn berechtigte Einwände vorliegen:

Mögliche Verhandlungspunkte:

  • Höhe der Abmahnkosten
  • Umfang der Unterlassungsverpflichtung
  • Höhe der Vertragsstrafe
  • Zahlungsmodalitäten

Kostenrisiken bei Wettbewerbszentrale-Abmahnungen

Zwar rechnet die Wettbewerbszentrale ihre Kosten nicht nach dem RVG ab, sondern setzt einen vergleichsweise geringen Betrag als Kostendeckungspauschale an. Dennoch sollte keinesfalls einfach gezahlt und unterschrieben werden. Denn bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen im mindestens vierstelligen Bereich pro Verstoß, im Streitfalle drohnen Anwalts- und Gerichtskosten im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Handlungsempfehlungen für Betroffene

Zeitliche Handlungsempfehlung wenn man eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhält

Wenn Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt:

Sofortmaßnahmen (Tag 1-2)

  1. Frist notieren und Kalender setzen
    • Eingangsdatum dokumentieren
    • Ablauf der Reaktionsfrist berechnen
    • Sicherheitspuffer einplanen
  2. Beanstandetes Verhalten einstellen
    • Werbung sofort stoppen
    • Webseite anpassen - jedoch Beweise des Verstoßes nicht löschen, benötigt der Anwalt zur Prüfung
    • Beweise der Änderung sichern
  3. Dokumentation sichern
    • Screenshots der eigenen Seite
    • Werbeunterlagen archivieren
    • Kommunikation sammeln

Prüfung und Analyse (Tag 2-5)

  1. Rechtliche Bewertung
    • Spezialisierten Anwalt für Wettbewerbsrecht kontaktieren, z.B. Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
    • Berechtigung der Abmahnung prüfen lassen
    • Verteidigungsstrategie entwickeln
  2. Wirtschaftliche Folgenabschätzung
    • Direkte Kosten kalkulieren
    • Umsatzausfälle bewerten
    • Präventionskosten einplanen

Reaktion und Kommunikation (Tag 5-7)

  1. Professionelle Antwort formulieren
    • Sachlich und konstruktiv
    • Ohne Schuldanerkenntnis
    • Mit konkreten Lösungsvorschlägen
  2. Ggf. modifizierte Unterlassungserklärung
    • Anwaltlich formuliert
    • Angemessener Umfang
    • Faire Vertragsstrafe

Präventionsmaßnahmen: So vermeiden Sie Abmahnungen

Präventionsmaßnahmen um Abmahnungen vorzubeugen

Die beste Strategie gegen eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist Prävention. Mit systematischen Compliance-Maßnahmen minimieren Sie Ihr Risiko erheblich:

Regelmäßige Compliance-Checks

Monatliche Überprüfung:

  • Werbekampagnen vor Launch prüfen
  • Preisangaben kontrollieren
  • Impressum aktuell halten
  • AGB und Widerrufsbelehrung anpassen

Quartalsweise Tiefenprüfung:

  • Komplette Website-Analyse
  • Wettbewerbsbeobachtung
  • Rechtsprechungs-Updates
  • Mitarbeiterschulungen

Branchenspezifische Vorsichtsmaßnahmen

Online-Handel:

  • Button-Lösung korrekt umsetzen
  • Versandkosten transparent darstellen
  • Lieferzeiten realistisch angeben
  • Kundenbewertungen nicht manipulieren

Handwerk:

  • Qualifikationen prüfen und dokumentieren
  • Eintragung in Handwerksrolle sicherstellen
  • Werbung mit Meistertitel oder Gewerken für die Meisterpflicht besteht nur bei Berechtigung
  • Subunternehmer-Qualifikationen kontrollieren

Dienstleistungen:

  • Referenzen nur mit Erlaubnis nutzen
  • Erfolgsversprechen vermeiden
  • Preistransparenz gewährleisten
  • Qualifikationen nicht übertreiben

Dokumentation und Nachweisführung

Eine saubere Dokumentation ist Ihre beste Versicherung:

Was Sie dokumentieren sollten:

  • Einwilligungen für Werbemaßnahmen
  • Qualifikationsnachweise
  • Preiskalkulationen
  • Verfügbarkeit beworbener Waren
  • Änderungen an Webseiten
  • Rechtsberatungen

Praxistipp: Führen Sie ein Compliance-Tagebuch, in dem Sie alle relevanten Maßnahmen und Prüfungen festhalten. Dies kann im Streitfall Gold wert sein.

Internationale Entwicklungen und Trends

Europäische Harmonisierung des Wettbewerbsrechts

Die EU-Richtlinie 2019/2161 ("Omnibus-Richtlinie") bringt wichtige Änderungen, die auch die Arbeit der Wettbewerbszentrale beeinflussen:

Neue Transparenzpflichten ab 2022:

  • Kennzeichnung von Fake-Bewertungen wird strenger verfolgt
  • Ranking-Kriterien müssen offengelegt werden
  • Preisreduzierungen benötigen Referenzpreis der letzten 30 Tage

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Die Wettbewerbszentrale arbeitet verstärkt mit europäischen Partnern zusammen:

  • Gemeinsame Schwerpunktaktionen (Sweep-Aktionen)
  • Informationsaustausch über Verstöße
  • Koordinierte Verfolgung internationaler Online-Händler

Digitalisierung und KI im Wettbewerbsrecht

Automatisierte Marktüberwachung: Die Wettbewerbszentrale setzt zunehmend auf digitale Tools:

  • Web-Crawler zur Erfassung von Verstößen
  • KI-gestützte Analyse von Werbeaussagen
  • Automatisierte Preisvergleiche

Dark Patterns im Fokus: Manipulative Design-Praktiken geraten verstärkt ins Visier:

  • Irreführende Cookie-Banner
  • Versteckte Abonnements
  • Künstliche Verknappung

Aktuelle Schwerpunkte der Wettbewerbszentrale 2025

Greenwashing-Kampagnen: Unbelegte Umweltversprechen werden konsequent verfolgt:

  • "Klimaneutral" ohne Zertifizierung
  • "Nachhaltig" ohne konkrete Kriterien
  • Irreführende CO₂-Kompensationen

Influencer-Marketing: Verschärfte Kontrollen bei Social-Media-Werbung:

  • Fehlende Werbekennzeichnung
  • Irreführende Produktplatzierungen
  • Schleichwerbung in Stories und Reels

Fazit: Professioneller Umgang mit der Wettbewerbszentrale

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist kein Weltuntergang, erfordert aber professionelles Handeln. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt e.V. mit Sitz in Bad Homburg  erfüllt eine wichtige Funktion für fairen Wettbewerb. Ihre Abmahnungen sind meist berechtigt und rechtlich fundiert.

Die wichtigsten Erkenntnisse für Ihre Praxis:

  1. Nehmen Sie Abmahnungen ernst – die Wettbewerbszentrale verfügt über erhebliche Ressourcen und Durchsetzungskraft
  2. Reagieren Sie schnell aber überlegt – nutzen Sie die kurze Reaktionsfrist für eine fundierte Prüfung. An eine einmal unterzeichnete Unterlassungserklärung sind Sie auf Dauer gebunden, jeder Verstoß ist teuer.
  3. Holen Sie sich professionelle Unterstützung – die Komplexität des Wettbewerbsrechts erfordert spezialisierte Rechtsberatung
  4. Investieren Sie in Prävention – regelmäßige Compliance-Checks sind günstiger als Abmahnungen
  5. Bleiben Sie informiert – Wettbewerbsrecht entwickelt sich ständig weiter

Die beste Strategie ist und bleibt die Vermeidung von Verstößen durch vorausschauende Compliance. Sollte dennoch eine Abmahnung eingehen, ist professionelle Hilfe der Schlüssel zur erfolgreichen Verteidigung.

Sie haben eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten?

ODC Legal unterstützt Sie mit langjähriger Expertise im Wettbewerbsrecht. Wir prüfen die Berechtigung, entwickeln Ihre Verteidigungsstrategie und verhandeln für Sie mit der Zentrale. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung – gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Unternehmen. Jetzt Erstgespräch vereinbaren

FAQ: Häufige Fragen zum Wettbewerbsrecht und zur Wettbewerbszentrale

Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die Mitteilung eines Marktteilnehmers an einen Konkurrenten, dass sich dieser durch eine bestimmte Handlung unlauter bzw. wettbewerbswidrig verhalten hat. Sie dient als außergerichtliches Instrument zur Verfolgung von Wettbewerbsstreitigkeiten. Die Abmahnung ist stets mit der Forderung an den Konkurrenten verbunden, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen und dies durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu bestätigen. Das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dient dazu, bestimmte Rechtsverstöße außergerichtlich zu verfolgen und hat drei verschiedene Funktionen: die Warnfunktion, die Streitbeilegungsfunktion und die Kostenvermeidungsfunktion. Neben Konkurrenten sind jedoch auch besonders zugelassene Vereine und Verbände abmahnbefugt, solange sie in der Liste nach § 8 Abs. 2 Nr. 3, § 8b UWG aufgeführt sind.

Wie kann ich meine Konkurrenz abmahnen?

Zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist berechtigt, wer konkreter Wettbewerber des Abgemahnten ist. Ein Mitbewerberverhältnis liegt vor, wenn Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Produkten oder Dienstleistungen im Wettbewerbsverhältnis stehen. Sie können einen Mitbewerber abmahnen, wenn dieser unlautere Handlungen begeht, wie sie im UWG definiert sind. Eine Abmahnung ist bereits dann möglich, wenn der Anschein besteht, dass es zu einem solchen Verhalten kommt. Es wird empfohlen, die Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt aussprechen zu lassen, um Fehler zu vermeiden und die Erfolgschancen zu maximieren

Wie kann ich eine Beschwerde an die Wettbewerbszentrale senden?

Die Wettbewerbszentrale bietet ein Online-Beschwerdeformular für die Meldung von Wettbewerbsverstößen. Sie müssen immer Ihren vollständigen Namen und Ihre postalische Adresse angeben - anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet. Schildern Sie den Sachverhalt so konkret wie möglich und geben Sie das Werbemedium an. Wenn der Verstoß nicht durch Unterlagen belegt werden kann, benötigen Sie eine eidesstattliche Versicherung. Als Nichtmitglied erhalten Sie jedoch keine Rückmeldung über das Ergebnis der Überprüfung. In den meisten Abmahnungen der Wettbewerbszentrale wird Bezug auf eine eingegangene "Beschwerde" genommen.

Wann ist eine Abmahnung unverhältnismäßig?

Eine Abmahnung ist unverhältnismäßig, wenn sie nicht im angemessenen Verhältnis zum Verstoß steht. Bei kleineren Nachlässigkeiten oder Bagatellfehlern darf keine Abmahnung ausgesprochen werden. Die Abmahnung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Entscheidend ist, ob bei leichter Fahrlässigkeit oder wenn der Schaden im Rahmen normaler Betriebsrisiken liegt - in solchen Fällen ist eine Abmahnung meist unverhältnismäßig. Eine Abmahnung kann auch dann unverhältnismäßig sein, wenn mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder wenn zu viel Zeit zwischen dem Verstoß und der Abmahnung vergangen ist

Was kann man gegen unlauteren Wettbewerb machen?

Das erste Mittel gegen unlauteren Wettbewerb ist die Abmahnung. Nach § 13 UWG muss der Verletzer vor einer Klage abgemahnt werden, um ihm Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Weigert sich der Mitbewerber oder setzt er sein wettbewerbswidriges Verhalten fort, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Bei wiederholten oder hartnäckigen Verstößen können Wirtschaftsdetektive eingeschaltet werden, um gerichtsverwertbare Beweise zu sammeln. Weitere Möglichkeiten sind Unterlassungsklagen, Schadensersatzforderungen und Gewinnabschöpfungsansprüche. Die Verjährungsfrist im Wettbewerbsrecht beträgt nur sechs Monate.

Wer überwacht das UWG?

Die Überwachung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist überwiegend zivilrechtlich ausgestaltet. Es gibt keine zentrale staatliche Behörde, die das UWG überwacht. Stattdessen setzt das Gesetz auf Selbstkontrolle des Marktes - Mitbewerber und Verbände sollen selbst für die Einhaltung der Regeln sorgen. Zur Durchsetzung des UWG sind berechtigt: Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (wie die Wettbewerbszentrale), Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern. Das Bundeskartellamt kann bei gravierenden Verstößen Sektoruntersuchungen durchführen, aber keine direkten Sanktionen verhängen. Die praktische Durchsetzung erfolgt hauptsächlich durch Abmahnungen und Zivilklagen der berechtigten Institutionen

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale?

Die Wettbewerbszentrale ist keine Anwaltskanzlei und rechnet somit nicht nach RVG ab. Sie nimmt lediglich Kostendeckungspauschalen, meist im dreistelligen Bereich.

Welche Branchen werden besonders häufig abgemahnt?

Besonders betroffen sind Online-Händler (Impressum, Widerrufsrecht, Preisangaben), Handwerksbetriebe (Verstoß gegen Handwerksordnung), Dienstleister mit irreführender Werbung und Unternehmen im Gesundheitsbereich (unzulässige Heilversprechen). Die Wettbewerbszentrale führt regelmäßig branchenspezifische Schwerpunktkontrollen durch.

Teilen Sie diesen Artikel
Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Urheber- und Medienrecht. Mit über zehn Jahren Berufserfahrung berät sie Unternehmer, Start-ups und Freelancer in den Bereichen Gesellschaftsrecht, IP, IT, Medienrecht und Venture Capital. Ihre juristische Expertise erstreckt sich von der Gründungsberatung über komplexe Vertragsgestaltungen bis hin zu Abmahnungen und Prozessführung. Dank ihrer Erfahrung als Inhouse-Juristin kennt sie die spezifischen Bedürfnisse von B2B-Mandanten und entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre unternehmerischen Ziele unterstützen.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr Erstgespräch

Erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können und erhalten Sie wertvolle rechtliche Beratung.

Sarah Op den Camp von ODC Legal im Beratungsgespräch