
Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht kann für Unternehmen existenzbedrohend sein. Laut einer Trusted Shops-Studie empfinden 46% der Online-Händler Abmahnungen als akute Bedrohung.
In Deutschland erhalten jedes Jahr zahlreiche Online-Händler und Unternehmer solche Abmahnungen wegen angeblich unlauteren Wettbewerbs – oft wegen formaler Fehler wie einem fehlenden Impressum oder einer falschen Widerrufsbelehrung. Über 40% der Online-Händler wurden innerhalb von 12 Monaten mindestens einmal abgemahnt. Eine Abmahnung zwingt den Empfänger, binnen kurzer Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und meist Anwaltskosten zu zahlen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt das Marktverhalten und schützt Mitbewerber und Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken wie irreführender Werbung. Bei einem Verstoß können Mitbewerber oder bestimmte Verbände eine Abmahnung aussprechen, die zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der Abmahnkosten auffordert. Die Kosten können, je nach Streitwert, schnell mehrere tausend Euro betragen. Ein spezialisierter Anwalt für Wettbewerbsrecht ist in dieser Situation unerlässlich, um die Rechtmäßigkeit der Abmahnung zu prüfen, eine modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren und unberechtigte Forderungen abzuwehren. Dieser Artikel bietet einen faktenbasierten Leitfaden für den Ernstfall und zeigt präventive Maßnahmen auf.
Key Takeaways (Wichtigste Erkenntnisse)
- Abmahnung ist kein Gerichtsverfahren: Eine Abmahnung ist der Versuch, eine rechtliche Auseinandersetzung außergerichtlich beizulegen.
- Nicht jeder darf abmahnen: Abmahnberechtigt sind in der Regel nur Mitbewerber, die in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben, sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände.
- Kosten sind hoch: Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung liegen im Durchschnitt bei ca. 1.300 Euro, können aber je nach Streitwert (oft 10.000 € bis 50.000 €) deutlich höher ausfallen.
- Niemals ungeprüft unterschreiben: Die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft zu weit gefasst. Ein Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht kann eine modifizierte Erklärung erstellen, die nur das Nötigste abdeckt.
- Prävention ist entscheidend: Die häufigsten Abmahngründe sind Fehler in Produktbeschreibungen (z.B. unbelegte Wirkversprechen im Bereich Gesundheit und Beauty, falsche lebensmittelrechtliche Angaben), in der Widerrufsbelehrung, bei Preisangaben und irreführende Werbung.
- Neue EU-Gesetze beachten: Der Digital Services Act (DSA) und der Digital Markets Act (DMA) bringen neue Pflichten für Online-Plattformen und Händler, deren Missachtung abmahnfähig sein kann.
Die rechtlichen Grundlagen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet die rechtliche Basis für Abmahnungen in Deutschland. Gemäß UWG §12 Abs.1 sollen Berechtigte den Verletzer vor einer gerichtlichen Unterlassungsklage zunächst abmahnen. Diese Regelung macht die Abmahnung zu einem festen Bestandteil des Wettbewerbsrechts als Vorstufe zum Prozess.
Das UWG schützt sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher und das allgemeine Wettbewerbsinteresse vor unlauteren Geschäftspraktiken. Bewirbt beispielsweise ein Unternehmen sein Produkt mit irreführenden Aussagen, können Wettbewerber oder qualifizierte Verbände dies per Abmahnung unterbinden lassen.
Die UWG-Reform 2020: Schutz vor Abmahnmissbrauch
Eine wichtige Neuregelung zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen trat am 2. Dezember 2020 in Kraft: das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Ziel war, missbräuchliche Abmahnungen – insbesondere im Online-Handel – einzudämmen. Die Reform brachte fünf wesentliche Änderungen:
- Strengere Abmahnbefugnis: Nur noch ernsthaft tätige Mitbewerber dürfen abmahnen; Briefkastenfirmen oder Gelegenheitsverkäufer sind ausgeschlossen.
- Qualifizierte Wirtschaftsverbände: Seit 2021 dürfen Verbände nur noch abmahnen, wenn sie in die neue Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese müssen mindestens 75 Mitgliedsunternehmen haben.
- Formvorschriften für Abmahnschreiben: Jede Abmahnung muss klare Angaben zur Identität des Abmahners, zur konkreten Rechtsverletzung und zur Berechtigung enthalten. Fehlen Pflichtangaben, gilt die Abmahnung als unwirksam.
- Einschränkung des Aufwendungsersatzes: Bei Bagatellverstößen dürfen Mitbewerber keine Erstattung ihrer Anwaltskosten mehr verlangen. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet (z.B. Impressum, Widerrufsbelehrung) bei Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern.
- Begrenzung von Vertragsstrafen: Bei Erstverstößen kleiner Unternehmen (<100 Mitarbeiter) in geringem Ausmaß sind Vertragsstrafen auf maximal 1.000€ gedeckelt.
Häufigste Abmahngründe im Wettbewerbsrecht
Formale Fehler im Online-Handel
Laut der Trusted Shops Abmahnumfrage 2019 gehören Verstöße beim Widerrufsrecht, bei der Produktkennzeichnung und Preisauszeichnung zu den häufigsten Abmahngründen. Konkret entfielen:
- 15% der Abmahnungen auf fehlerhafte Informationen zum Widerrufsrecht
- 14% auf Mängel bei Kennzeichnungspflichten (z.B. Zutaten, Elektrokennzeichnung)
- 12% auf fehlerhafte Preisangaben wie fehlende Grundpreise
Ein unvollständiges oder verstecktes Impressum bleibt ein Klassiker unter den Abmahngründen. Jede geschäftsmäßige Website muss ein leicht auffindbares Impressum mit allen Pflichtangaben vorweisen. Auch veraltete AGB oder Widerrufsbelehrungen, die nicht dem aktuellen Gesetz entsprechen, werden häufig abgemahnt.
Irreführende Werbung und Markenrechtsverstöße
Unzulässige Werbeaussagen sind ein weiterer häufiger Abmahngrund. Produkte mit gesundheitsbezogenen Versprechen oder "Testsieger"-Labels ohne Beleg führen regelmäßig zu Abmahnungen. Seit der PAngV-Novelle 2022 müssen bei Rabattaktionen zudem die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage angegeben werden – ein Verstoß kann teuer werden.
Aktuelle Abmahn-Trends 2024/2025
Die Abmahntätigkeit passt sich stetig neuen Themen an:
Datenschutzverstöße rücken vermehrt in den Fokus. Die Google-Fonts-Abmahnwelle 2022 zeigte, wie schnell neue Abmahnthemen entstehen können. Auch Cookie-Banner und fehlende Cookie-Hinweise sind aktuelle Abmahngründe.
Nachhaltigkeitswerbung und Greenwashing ist ein großes Thema 2023/2024. Die Wettbewerbszentrale berichtet, dass 2023 verstärkt Abmahnungen wegen irreführender Umweltwerbung ausgesprochen wurden. Unklare "Green Claims" wie "CO₂-neutral hergestellt" ohne Prüfung gelten als irreführend.
Wer darf im Wettbewerbsrecht abmahnen?

Nicht jeder kann eine UWG-Abmahnung aussprechen. Gemäß UWG §8 Abs.3 stehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nur bestimmten Akteuren zu:
Mitbewerber
Jeder Unternehmer, der mit dem Abgemahnten in direktem Wettbewerbsverhältnis steht, kann abmahnen. Dabei reicht es, dass beide um dieselbe Zielgruppe konkurrieren. Durch die UWG-Novelle 2020 muss der Mitbewerber zudem in nicht unerheblichem Umfang am Markt tätig sein.
Wettbewerbsverbände
Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen dürfen abmahnen, sofern sie seit 2021 in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesjustizamt registriert sind. Ein Verband darf Abmahnungen nicht als Einnahmequelle missbrauchen.
Verbraucherschutzverbände und Kammern
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Industrie- und Handelskammern (IHK) sind ebenfalls abmahnberechtigt, nutzen dieses Recht aber selten.
Unberechtigte Abmahner
Verbraucher oder Privatpersonen dürfen keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aussprechen.
Erste Schritte bei Erhalt einer Abmahnung

Wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, ist besonnenes aber zügiges Handeln gefragt:
1. Frist prüfen und notieren
Abmahnungen setzen typischerweise sehr knappe Fristen, meist 5 bis 14 Tage ab Erhalt. Notieren Sie das Fristende sofort. Eine Fristverlängerung lassen sich Abmahner selten ein – deshalb ist sofortiges Handeln nötig.
2. Abmahnung sorgfältig analysieren
Erfassen Sie genau, was vorgeworfen wird. Prüfen Sie, ob alle nötigen Angaben vorhanden sind. Achten Sie auf Auffälligkeiten: Ist die Abmahnung sehr allgemein gehalten? Stammt sie von einem unbekannten Absender? Solche Punkte können Indizien für Serienabmahnungen sein.
3. Nicht ignorieren, aber auch nicht vorschnell unterschreiben
Niemals einfach beiseitelegen! Ignorieren wäre fatal, da sonst ohne weitere Vorwarnung eine einstweilige Verfügung ergehen kann. Genauso riskant ist es aber, überstürzt die beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Eine vorschnelle Unterschrift bindet Sie möglicherweise für 30 Jahre an weitreichende Verbote.
4. Rechtsrat einholen
In den meisten Fällen ist es ratsam, sofort einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht einzuschalten. Die Kanzlei ODC Legal bietet beispielsweise kurzfristige Erstberatungen an, gerade weil die Fristen knapp sind. Der Anwalt kann die Berechtigung prüfen und mit Ihnen eine Strategie festlegen.
Erfolgreiche Verteidigungsstrategien

Bei berechtigter Abmahnung der Wettbewerbsverstöße
Wenn der Wettbewerbsverstoß tatsächlich begangen wurde, sollten Sie zur Deeskalation bereit sein. Empfehlung: Fristgerecht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Das bedeutet, nicht das oft überzogene Muster des Abmahners zu unterschreiben, sondern eine eigene formulierte Erklärung, die genau den konkreten Verstoß abdeckt.
Diese modifizierte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch beschränkt das Versprechen auf das Nötigste. Parallel sind Sie bei berechtigten Abmahnungen verpflichtet, die notwendigen Kosten der Gegenseite zu erstatten – allerdings kann ein Rechtsanwalt prüfen, ob der Streitwert künstlich überhöht wurde.
Bei unberechtigter oder zweifelhafter Abmahnung
Halten Sie die Abmahnung für unbegründet, empfiehlt sich ein anderes Vorgehen:
Keine Unterlassungserklärung unterschreiben und keine Zahlung leisten. Stattdessen sollten Sie dem Abmahner innerhalb der Frist schriftlich mitteilen, dass Sie die Vorwürfe zurückweisen. Diese Zurückweisung sollte sachlich begründet werden.
Allerdings besteht das Risiko, dass der Abmahner trotzdem den Gerichtsweg beschreitet. Um das Kostenrisiko zu minimieren, gibt es einen Zwischenweg: Eine modifizierte Unterlassungserklärung fristgerecht abgeben, jedoch ohne Anerkennung der Kostennote.
Die negative Feststellungsklage & die Schutzschrift
Im Rahmen der negativen Feststellungsklage klagt der Abgemahnte seinerseits auf Feststellung, dass die Abmahnansprüche nicht bestehen. Dies dreht den Spieß um und zwingt den Abmahner, vor Gericht die Berechtigung seiner Abmahnung zu beweisen. Diese Strategie lohnt sich, wenn man sehr sicher ist, im Recht zu sein.
Die Schutzschrift nimmt die Verteidigung in einem erwarteten einstweiligen Verfügungsverfahren (eine Art Eilverfahren) vorweg, da in diesem Fall der Abgemahnte nicht immer vom Gericht angehört wird. Sie ist von hoher Bedeutung, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Missbrauchsindikatoren erkennen

Eine Abmahnung gilt als rechtsmissbräuchlich, wenn sie "überwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen" (§8c UWG). Indizien für Missbrauch:
- Unverhältnismäßigkeit: Ein Abmahner mit minimaler Geschäftstätigkeit verschickt massenhaft Abmahnungen
- Gebührenmaximierung: Bagatellartige Verstöße mit exorbitanten Streitwerten (50.000€+)
- Kein echtes Wettbewerbsinteresse: Der Abmahner versucht, jede Vertragsstrafe selbst einzustreichen
Das Gesetz 2020 hat die Position hier deutlich gestärkt. Bei nachgewiesenem Missbrauch erlischt der Unterlassungsanspruch – der Abmahner geht komplett leer aus. Zudem muss er dann alle Anwalts- und Gerichtskosten des Abgemahnten erstatten.
Risiken bei falscher Reaktion
Ignorieren = hohes Risiko
Das Schlimmste, was ein Abgemahnter tun kann, ist nicht zu reagieren. Die nahezu sichere Folge ist ein gerichtlicher Eilantrag auf Unterlassung (einstweilige Verfügung). Die Kosten einer einstweiligen Verfügung sind meist wesentlich höher als die einer Abmahnung und sie führt zu einem sofort wirksamen, jedenfalls vorübergehend wirksamen Urteil ohne dass der Abgemahnte sich äußern durfte.
Übereilte Unterlassungserklärung
Das reflexartige Unterzeichnen der vorgefertigten Unterlassungserklärung birgt Gefahren. Diese Entwürfe sind oft zu weit gefasst. Die Unterlassungserklärung ist rechtlich ein endlos gültiger Vertrag. Ein kleiner Fehler Jahre später kann zu einer kostspieligen Vertragsstrafe führen.
Präventive Compliance-Beratung
Rechtssichere Gestaltung als bester Abmahnschutz
Die effektivste Methode gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ist Vorsorge statt Nachbessern. Unternehmen sollten ihre Webshops und Werbemaßnahmen von Anfang an abmahnsicher gestalten:
- Korrektes Impressum und vollständige Datenschutzerklärung
- Rechtssichere AGB und ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
- Korrekte Preisangaben mit Grundpreisen
- Einhaltung der Kennzeichnungspflichten bei Produkten
- Überprüfung von Werbekampagnen
Die IHK bietet Checklisten für rechtssichere Online-Shops mit allen Punkten zum Abhaken.
Tools & Services für Abmahnschutz
Externe Dienste können Händler vor Abmahnungen schützen. Bekannte Anbieter wie Trusted Shops oder Händlerbund stellen abmahnsichere Rechtstexte zur Verfügung und aktualisieren diese laufend bei Gesetzesänderungen.
Moderne LegalTech-Scanner durchsuchen Websites nach rechtlichen Risiken. Solche Tools erkennen fehlende Pflichtinformationen oder problematische Begriffe und melden dem Händler diese Funde mit Lösungsvorschlägen.
Schulung und Sensibilisierung
Technik allein genügt nicht – auch die Mitarbeiter sollten geschult sein. Empfehlenswert sind interne Schulungen für alle, die Inhalte veröffentlichen. Eine Kultur der Compliance-Awareness im Unternehmen ist der beste Schutz vor folgenschweren Patzern.
Aktuelle Entwicklungen und internationale Trends
Die private Durchsetzung von Wettbewerbsrecht durch Abmahnungen ist in Deutschland besonders ausgeprägt. Die deutschen Gesetzesreformen von 2020/21 gelten als Pioniermaßnahmen gegen Missbrauch, die in Europa beobachtet werden.
Laut der DIHK sind missbräuchliche Abmahnungen 2022 deutlich zurückgegangen – "fast keine Beschwerden mehr" über Abmahnungen wegen Kleinigkeiten. Das zeigt, dass die Reform greift. Dennoch gibt es mitunter neue Maschen wie Datenschutz-Abmahnungen.
In einer globalisierten E-Commerce-Welt stellt sich die Frage: Kann ein deutscher Konkurrent einen ausländischen Händler abmahnen? Grundsätzlich gilt nach EU-Recht: Maßgeblich ist das Recht des Marktes, in dem die Konkurrenz beeinflusst wird. Verkauft ein polnischer Shop aktiv auf dem deutschen Markt, kann er nach deutschem UWG abgemahnt werden.
Fazit: Professionelle Abwehr zahlt sich aus
Eine Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht ist zwar zunächst ein Schock, aber mit dem richtigen Vorgehen beherrschbar. Entscheidend ist, die Abmahnung ernst zu nehmen, aber nicht blind zu erfüllen.
Die Einführung des Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch hat die Spielregeln zugunsten der Abgemahnten verbessert. Ein erfahrener Anwalt im gewerblichen Rechtsschutz kann die Chancen optimal nutzen. Die Erfolgsquote von Abgemahnten mit anwaltlicher Hilfe zeigt, dass es oft möglich ist, Forderungen abzuschwächen oder ganz abzuwehren.
Prävention ist die beste Abwehr
Wer seine Werbung und Website rechtssicher gestaltet – etwa durch regelmäßige Updates der Rechtstexte und Checks neuer Kampagnen – minimiert das Abmahnrisiko. Doch falls es passiert: Mit kühlem Kopf, fundierter Information und professioneller Unterstützung durch spezialisierte Anwälte wie die Experten von unserer Kanzlei ODC Legal lässt sich eine Wettbewerbsabmahnung in den meisten Fällen unter Kontrolle bringen und ohne langfristigen Schaden bewältigen.
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Häufige Fragen (FAQ) zum Anwalt Wettbewerbsrecht
Was macht ein Anwalt für Wettbewerbsrecht?
Ein Anwalt für Wettbewerbsrecht stellt sicher, dass Unternehmen im fairen Wettbewerb agieren und schützt sie vor unlauteren Praktiken ihrer Konkurrenten. Er berät bei der rechtssicheren Gestaltung von Werbemaßnahmen und Geschäftspraktiken, um Wettbewerbsverstöße präventiv zu vermeiden. Zudem führt er Abmahnungen durch, vertritt Mandanten in gerichtlichen Verfahren und erwirkt einstweilige Verfügungen gegen unlautere Geschäftspraktiken von Mitbewerbern. Bei erhaltenen Abmahnungen prüft er deren Berechtigung und entwickelt angemessene Verteidigungsstrategien
Was verstößt gegen das Wettbewerbsrecht?
Gegen das Wettbewerbsrecht verstößt insbesondere irreführende Werbung, wie falsche Angaben zu Produkteigenschaften oder unzutreffende Behauptungen zur Marktposition (z.B. "Marktführer" ohne entsprechende Belege). Unzulässig sind auch aggressive Geschäftspraktiken, versteckte Werbung und die unlautere Nachahmung von Konkurrenzprodukten mit Verwechslungsgefahr. Weitere Verstöße umfassen Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen, unerlaubte Telefonwerbung und wettbewerbswidrige Schneeballsysteme. Das UWG listet in seiner "Schwarzen Liste" weitere stets verbotene Praktiken auf.
Was fällt unter das Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrecht umfasst zwei Hauptbereiche: das Lauterkeitsrecht nach dem UWG und das Kartellrecht. Zum Lauterkeitsrecht gehören Werbe- und Geschäftspraktiken, Preisgestaltung, vergleichende Werbung, Produktkennzeichnung und der Umgang mit Verbrauchern. Das Kartellrecht regelt Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und Fusionskontrollen. Auch das Abwerben von Mitarbeitern und Kunden sowie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen fallen unter das Wettbewerbsrecht
Wer darf abmahnen im Wettbewerbsrecht?
Zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigt sind Mitbewerber (Gewerbetreibende mit gleichen oder verwandten Waren/Dienstleistungen), qualifizierte Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine. Ebenso dürfen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Verbraucherzentralen bei entsprechenden Verstößen abmahnen. Seit der UWG-Reform 2021 dürfen Verbände nur noch abmahnen, wenn sie in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesjustizamt eingetragen sind[bereits beantwortet]. Normale Verbraucher oder Unternehmen ohne Wettbewerbsverhältnis sind hingegen nicht zur Abmahnung berechtigt.
Wer darf eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht aussprechen?
Berechtigt zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind Mitbewerber, bestimmte Verbände (z.B. Wettbewerbsvereine) und in besonderen Fällen Verbraucherzentralen sowie Kammern. Verbraucher selbst können keine UWG-Abmahnung verschicken. Seit Dezember 2021 dürfen Verbände nur noch abmahnen, wenn sie in der beim Bundesjustizamt geführten Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind.
Was soll ich tun, wenn ich eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß erhalte?
Nicht ignorieren, aber auch nicht vorschnell unterschreiben. Notieren Sie die kurze Frist (oft 5–14 Tage) und lassen Sie die Abmahnung umgehend von einem Anwalt prüfen. Der Anwalt hilft zu entscheiden, ob Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben oder die Abmahnung zurückweisen sollten.
Was bedeutet "strafbewehrte Unterlassungserklärung"?
Das ist eine Erklärung, mit der der Abgemahnte sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, und für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Vertragsstrafe soll die Ernsthaftigkeit der Unterlassung sichern und wird entweder konkret benannt oder im Streitfall vom Gericht festgelegt.
Woran erkennt man eine missbräuchliche Abmahnung?
Typische Anzeichen sind Massenabmahnungen zu geringfügigen Verstößen, eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Abmahnungen im Verhältnis zur Größe des Abmahners oder der Verdacht, dass es dem Abmahner nur um Gebührenerzielung geht. In solchen Fällen greift das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch.
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