KI & Urheberrecht: Droht bei KI-Texten und Bildern eine Abmahnung?

Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp
26.2.2026
KI Bild Generator auf einem Bildschirm wirft KI Urheberrecht Fragen auf.

Ein einziger Midjourney-Prompt, drei Sekunden Rechenzeit – und plötzlich haben Sie ein Bild, das wie professionelle Stockfotografie aussieht. Doch wem gehört dieses Bild eigentlich? Niemandem?

In Deutschland genießt die reine KI-Ausgabe grundsätzlich keinen eigenen Urheberrechtsschutz, sie ist aber nicht automatisch „herrenlos“ – insbesondere können vertragliche Nutzungsrechte zwischen Anbieter und Nutzer bestehen. Es fehlt zwar ein urheberrechtlicher Schutz als Werk, dennoch können andere Schutzrechte (z.B. Marken‑, Design‑, Wettbewerbsrecht) sowie vertragliche Regelungen eingreifen.

Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Kreativwirtschaft radikal, und mit ihr das gesamte Urheberrecht. Ob ChatGPT-Texte, DALL-E-Grafiken oder KI-generierte Videos: Wer heute KI-Inhalte geschäftlich nutzt, bewegt sich in einer rechtlich noch nicht abschließend geklärten und von der Rechtsprechung erst im Aufbau befindlichen Grauzone, die Unternehmen teuer zu stehen kommen kann.

Allein im Bereich der Bildnutzung haben Abmahnungen in der Vergangenheit Forderungen von mehreren tausend Euro nach sich gezogen. Und auch beim Einsatz von KI drohen vergleichbare Risiken – unter anderem durch Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtskonflikte und Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte.

Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie die aktuelle Rechtslage in Deutschland aussieht, welche Fallstricke Sie kennen müssen und wie Sie KI-generierte Inhalte rechtssicher nutzen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • KI-generierte Werke sind in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt, da nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen Schutz genießen. Schutz kann jedoch entstehen, wenn ein Mensch die wesentlichen kreativen Entscheidungen trifft und die KI lediglich als Werkzeug nutzt; dann kann das Ergebnis als menschliches Werk gelten.
  • Der Nutzer haftet vollständig für alle veröffentlichten KI-Inhalte – nicht die KI und nicht der Anbieter.  Nach aktueller Rechtsprechung können daneben auch Anbieter generativer KI-Systeme haften, wenn ihre Modelle urheberrechtlich geschützte Werke „memorisiert“ haben und als Output wiedergeben; dies hat u.a. das LG München I 2025 für Liedtexte entschieden.
  • Trotz fehlenden Urheberschutzes können KI-Bilder und Texte Rechte Dritter verletzen – vor allem Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.
  • Kommerzielle Nutzung ist grundsätzlich möglich, hängt aber von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen KI-Tools ab.
  • Die EU-KI-Verordnung (AI Act) ist bereits in Kraft und wird schrittweise angewendet; für generative KI gelten Transparenzpflichten für Anbieter ab 2. August 2025, eine verbindliche Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte für Nutzer greift ab 2. August 2026

Was sind KI-generierte Bilder und Texte?

KI-Bildgeneratoren wie Stable Diffusion, DALL-E oder Midjourney erstellen anhand von Texteingaben – sogenannten Prompts – eigenständig Grafiken. Textbasierte KI-Systeme wie ChatGPT oder DeepL generieren auf ähnliche Art und Weise geschriebene Inhalte, von Blogartikeln über Produktbeschreibungen bis hin zu ganzen Vertragsvorlagen.

Schaubild von Faktoren die KI generierte Inhalte beeinflussen

Auch KI-generierte Videos und Musik werden zunehmend durch generative KI-Modelle erstellt.

Die zugrunde liegenden KI-Modelle analysieren dabei riesige Mengen an bestehenden Werken – Texte, Bilder, Fotos, Videos –, um daraus neue Inhalte zu komponieren. Diese KI-Erzeugnisse basieren nicht zwingend „immer“, aber typischerweise in erheblichem Umfang auf bereits vorhandenen Werken echter Künstlerinnen, Künstler und Autorinnen. Die KI ist dabei ein Werkzeug, das vorhandene Daten und Trainingsdaten kombiniert – eine eigene schöpferische Leistung im rechtlichen Sinne erbringt sie nicht.

Gerade weil kein Mensch direkt kreativ tätig wird, stellt sich die entscheidende Frage im Zusammenhang mit dem Thema KI Urheberrecht: Sind KI-Erzeugnisse urheberrechtlich geschützt, und wem „gehören" diese Inhalte?

Sind KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt?

Nach deutschem Urheberrechtsgesetz genießen nur persönliche geistige Schöpfungen Schutz (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das bedeutet: Ein Werk muss von einem Menschen persönlich und mit geistigem schöpferischem Aufwand geschaffen sein, um als urheberrechtlich geschützt zu gelten. Reine KI-Ergebnisse erfüllen dieses Kriterium nicht, da sie von einem Algorithmus erzeugt werden und nicht auf der direkten Kreativität eines Menschen beruhen.

In Deutschland gilt deshalb der Grundsatz, dass KI-generierte Bilder, Texte und andere Erzeugnisse  für sich genommen regelmäßig keinen Urheberrechtsschutz genießen, sofern keine maßgebliche menschliche Gestaltung vorliegt. Weder das KI-Unternehmen noch der Programmierer, Trainer oder Nutzer der KI können als Urheber angesehen werden. Ein Unternehmen ist kein Mensch, und eine KI-Eingabe (Prompt) allein reicht nicht als eigene Schöpfung aus

Die Konsequenz: KI-Erzeugnisse sind urheberrechtlich in aller Regel nicht schutzfähig; sie sind jedoch nicht automatisch im strengen Sinn „gemeinfrei“, da vertragliche Nutzungsrechte und andere Schutzrechte (z.B. Marken- oder Designrecht) bestehen können. Es besteht kein exklusives Verwertungsrecht daran aus Urheberrechtssicht, sofern nicht ein menschlicher Schöpfungsanteil das Ergebnis zum Werk macht. Ein von einer KI erzeugtes Bild oder ein KI-Text kann grundsätzlich von jedermann für eigene Zwecke verwendet werden, ohne dass Lizenzgebühren fällig werden oder ein Urheber genannt werden muss, soweit keine Rechte Dritter (z.B. Urheber‑, Marken‑, Persönlichkeitsrechte) oder vertraglichen Beschränkungen entgegenstehen.

Doch Vorsicht: Was auf den ersten Blick wie uneingeschränkte Freiheit klingt, birgt im Umkehrschluss erhebliche rechtliche Risiken, die KI-Nutzer und Nutzerinnen kennen sollten.

Welche rechtlichen Risiken bestehen beim Einsatz von KI?

Auch wenn KI-generierte Inhalte selbst keinen Urheberrechtsschutz haben, bedeutet das keineswegs, dass ihre Verwendung unproblematisch ist. Unter anderem bestehen folgende Risiken:

Rechtliche Risiken beim Einsatz von KI generierten Inhalten

Volle Haftung der Nutzer

Wer KI-Inhalte einsetzt, trägt die volle juristische Verantwortung für deren Inhalte. Gibt es an einem KI-Bild oder KI-Text rechtliche Mängel, haftet nicht die KI und nicht der Anbieter, sondern immer derjenige, der den Output veröffentlicht. Ob diskriminierende Formulierungen, falsche Tatsachenbehauptungen oder rechtswidrige Darstellungen – die Verantwortung liegt beim Menschen.

Parallel kann eine Haftung des KI-Anbieters hinzukommen, etwa wenn das System geschützte Werke unzulässig reproduziert.

Urheberrechtsverletzung trotz fehlendem Urheber

Obwohl KI-Erzeugnisse an sich keinen Urheber haben, kann ihre Nutzung Urheberrechte Dritter verletzen.

Das passiert, wenn ein KI-generiertes Bild einem bereits existierenden, urheberrechtlich geschützten Werk zu sehr ähnelt. Greift die KI bei der Erstellung auf bekannte Kunstwerke oder Fotos zurück, kann das Resultat als unzulässige Bearbeitung oder Vervielfältigung gewertet werden.

Die Rechteinhaber der Originalwerke können dann mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen reagieren. Eine Urheberrechtsverletzung ist besonders dann wahrscheinlich, wenn der KI-Output einem geschützten Werk erkennbar ähnlich sieht.

Verletzung von Marken- und Persönlichkeitsrechten

KI-Bilder können neben Urheberrechten auch andere Rechte Dritter tangieren. Enthält das generierte Bild ein geschütztes Logo oder imitiert es ein bekanntes Warenzeichen, kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen.

Ebenso kritisch sind Persönlichkeitsrechte: KI-Systeme trainieren mit Millionen von Personenfotos, sodass generierte Personenbilder echten Menschen ähneln können. Wer ein solches KI-Bild ohne Einwilligung veröffentlicht, verletzt möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht – auch wenn die Ähnlichkeit Zufall ist.

Keine Exklusivrechte und Wettbewerbsnachteile

Da KI-Bilder mangels Urheberschutz nicht exklusiv sind, kann jedermann dieselben Grafiken verwenden – auch Ihre Mitbewerber. Mühsam erstellte Marketingbilder verlieren ihre Einzigartigkeit, sobald ein Konkurrent das gleiche Bild generiert oder nutzt.

Darf man KI-Bilder und Texte kommerziell nutzen?

Grundsätzlich ja. Weil bei KI-generierten Werken kein Urheber existiert, kann auch niemand ihre kommerzielle Nutzung per se verbieten. Anders als bei klassischen Stockfotos müssen keine Lizenzgebühren gezahlt werden. Ob und in welchem Umfang Sie Inhalte nutzen dürfen, ergibt sich aber maßgeblich aus den vertraglichen Nutzungsrechten (AGB/Lizenzbedingungen) des Anbieters.

Eine Grube als Symbol für die rechtliche Unsicherheit beim Einsatz von KI-Inhalten

Allerdings kommt ein entscheidender Faktor ins Spiel: die Nutzungsbedingungen der KI-Plattform.

Jeder KI-Dienst legt in seinen AGB fest, was Nutzer mit den generierten Inhalten tun dürfen. Einige Anwendungen erlauben die Nutzung nur für private Zwecke.

So war die Verwendung von Midjourney in frühen Phasen für kommerzielle Projekte nur gegen Bezahlung gestattet. Prüfen Sie daher stets die Lizenzbedingungen des genutzten KI-Generators.

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Erstellen Sie für einen Kunden ein Bild oder Logo mit Hilfe von KI, können Sie diesem keine exklusiven Nutzungsrechte übertragen – denn an KI-generierten Inhalten bestehen gar keine urheberrechtlichen Rechte.  Exklusive urheberrechtliche Nutzungsrechte können Sie nur dann übertragen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt (z.B. durch eigenen kreativen Beitrag). Exklusivität kann aber vertraglich im Verhältnis zum Auftraggeber vereinbart werden, ohne dass damit zwingend Urheberrecht verbunden ist.] Wird im Vertrag die Einräumung solcher Rechte zugesichert, wäre dies im Fall reiner KI-Erstellung unmöglich zu erfüllen. Unternehmen sollten daher transparent machen, wenn KI zum Einsatz kam, und vertraglich klar regeln, was der Auftraggeber erhält.

Wird im Vertrag die Einräumung solcher Rechte zugesichert, wäre dies im Fall reiner KI-Erstellung unmöglich zu erfüllen. Unternehmen sollten daher transparent machen, wenn KI zum Einsatz kam, und vertraglich klar regeln, was der Auftraggeber erhält.

Text und Data Mining: Was beim KI-Training rechtlich gilt

Ein zentrales Thema im Bereich Künstliche Intelligenz und Urheberrecht betrifft das Training der KI-Modelle selbst.

KI-Systeme werden mit enormen Datenmengen trainiert – darunter unter anderem urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder und Videos von Webseiten, Verlagen und anderen Quellen. Das sogenannte Text und Data Mining nach § 44b UrhG erlaubt es grundsätzlich, öffentlich zugängliche Werke maschinell auszuwerten.

Allerdings haben Rechteinhaber das Recht, dem Text und Data Mining zu widersprechen – etwa durch einen maschinenlesbaren Vorbehalt auf ihren Webseiten. Verlage und Content-Ersteller nutzen diese Möglichkeit zunehmend, um ihre Werke vor der unautorisierten Nutzung als Trainingsdaten zu schützen. Die Frage, ob das KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Werken zulässig ist, beschäftigt derzeit Gerichte in Deutschland und weltweit und hat erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Kreativwirtschaft.

Für Unternehmen bedeutet das: Auch wenn Sie selbst nur den KI-Output nutzen, kann dieser auf Trainingsdaten basieren, die unter Verletzung von Urheberrechten beschafft wurden. Die Haftungsfrage in diesem Zusammenhang ist noch nicht abschließend geklärt.

Während etwa das LG Hamburg 2024 die Nutzung von Bildern für das Training unter § 44b UrhG fallen ließ, hat das LG München I 2025 die „Memorisierung“ von Werken in KI-Modellen als urheberrechtswidrig eingestuft, wenn geschützte Inhalte als Output wiedergegeben werden

Muss man KI-generierte Inhalte kennzeichnen?

Derzeit besteht keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte in Deutschland. Bis einschließlich 1. August 2026 besteht keine allgemeine gesetzliche Pflicht für Nutzer, sämtliche KI-Inhalte zu kennzeichnen; ab 2. August 2026 sieht der EU AI Act jedoch eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte vor, die öffentlich verwendet werden. Sie müssen auf Ihrer Website oder in Blogbeiträgen nicht offenlegen, dass ein Bild oder Text von einer KI stammt. Auf einigen Plattformen und sozialen Netzwerken gelten jedoch bereits eigene Regeln: Facebook, TikTok und YouTube verlangen in ihren Nutzungsbedingungen, dass KI-generierte oder veränderte Inhalte als solche erkennbar gemacht werden.

Blick in die Zukunft: Die EU arbeitet mit dem AI Act an einer umfassenden KI-Verordnung, die eine Kennzeichnungspflicht für generative KI-Inhalte einführen wird. Anbieter generativer KI-Systeme müssten dann ihre Ergebnisse technisch markieren – beispielsweise durch Wasserzeichen.

Der AI Act sieht vor allem bei sogenannten Deepfake-Inhalten eine Pflicht zur Transparenz vor, die auch KI-Nutzer direkt betreffen wird. Es ist ratsam, diese Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen, da sie den Einsatz von KI in der Content-Erstellung in den kommenden Jahren erheblich beeinflussen werden.

Praxistipps: So schützen Sie sich vor Abmahnungen

Damit Sie KI-generierte Inhalte möglichst sicher einsetzen können, empfehlen wir folgende Maßnahmen:

Tipps zur rechtssicheren Nutzung von KI
  • KI-Inhalte gezielt und überlegt einsetzen. Überlegen Sie, ob ein KI-generiertes Bild oder ein KI-Text wirklich nötig ist. In vielen Fällen sind eigene Aufnahmen oder von Menschen erstellte Werke vorzuziehen – vor allem, wenn Sie auf einen einzigartigen Markenauftritt Wert legen.
  • Keine realen Personen im KI-Bild. Vermeiden Sie KI-generierte Bilder mit erkennbaren Menschen. Das Risiko ist zu groß, dass dargestellte Gesichter realen Personen ähnlich sehen und Persönlichkeitsrechte verletzen. Greifen Sie im Zweifel auf lizenzierte Stockfotos zurück.
  • Nutzungsbedingungen sorgfältig prüfen. Lesen Sie die Lizenzregeln Ihres KI-Tools genau, bevor Sie Inhalte verwenden. Achten Sie auf Einschränkungen zur kommerziellen Nutzung, Vorgaben zur Namensnennung und die Pflicht zur Einhaltung spezifischer Nutzungsarten.
  • KI-Output weiterbearbeiten. Erwägen Sie, KI-generierte Inhalte kreativ weiterzuverarbeiten. Je mehr eigene schöpferische Leistung in das Endergebnis einfließt, desto eher entsteht ein neues Werk, an dem Sie selbst Rechte halten können. Dokumentieren Sie Ihre Änderungen sorgfältig.
  • Rechtsscreening vor der Veröffentlichung. Nutzen Sie die Google-Rückwärtsbildersuche, um zu prüfen, ob Ihr KI-Bild bestehenden Werken auffällig ähnelt. Kontrollieren Sie auffällige Motive im DPMA-Register auf eingetragene Marken. So lassen sich potenzielle Konflikte frühzeitig erkennen und vermeiden.
  • Datenschutz nicht vergessen. Beachten Sie beim Einsatz von KI-Anwendungen auch den Datenschutz: Laden Sie keine personenbezogenen Daten in KI-Systeme hoch und prüfen Sie, ob der Anbieter die DSGVO-Anforderungen erfüllt.

Fazit: Rechtssicherheit und KI schließen sich nicht aus

KI-generierte Bilder, Texte und Videos bieten Unternehmen enorme Chancen – sie liefern schnell und kostengünstig kreatives Material. Aus urheberrechtlicher Seite gelten KI-Erzeugnisse  nach überwiegender Auffassung nicht als Werke im Sinne des UrhG, sofern keine maßgebliche menschliche Gestaltung vorliegt; dadurch entfällt ein eigener Urheberrechtsschutz, was die Nutzung teils erleichtern kann. 

Dennoch ist die Verwendung keineswegs risikofrei: Haftungsfragen, Urheberrechtsverletzungen durch Ähnlichkeiten mit geschützten Werken, Marken- oder Persönlichkeitsrechtsverstöße und fehlende Exklusivität sind Aspekte, die Sie im Blick haben müssen.

Die Rechtslage im Bereich KI und Urheberrecht entwickelt sich dynamisch weiter – vom AI Act über neue Gerichtsentscheidungen bis hin zu sich ändernden Plattformregeln. Wer informiert bleibt und die genannten Vorsichtsmaßnahmen beachtet, kann die Vorteile generativer KI nutzen, ohne in rechtliche Fallen zu tappen.

Sie möchten KI-generierte Inhalte rechtssicher einsetzen oder haben eine Abmahnung erhalten?

Das Team von ODC Legal berät Sie kompetent zu allen Fragen rund um Künstliche Intelligenz, Urheberrecht und digitale Compliance.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Einschätzung Ihrer Lage – wir beantworten Ihre Fragen und schützen Ihr Interesse.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Künstlicher Intelligenz (KI) und Urheberrecht

Ist Künstliche Intelligenz urheberrechtlich geschützt?

Nein. Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen von Menschen urheberrechtlich geschützt. Rein KI-generierte Inhalte erfüllen dieses Kriterium nicht und sind daher für sich genommen in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt; sie werden aber nicht im technischen Sinn als „gemeinfrei“ eingestuft, weil z.B. vertragliche Nutzungsbeschränkungen greifen können. Allerdings können Werke, bei denen ein Mensch die KI lediglich als Werkzeug nutzt und dabei ausreichend eigene Schöpfung einbringt, durchaus geschützt sein.

Ist ChatGPT urheberrechtlich geschützt?

Die Software ChatGPT selbst ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt. Die von ChatGPT generierten Texte und Bilder hingegen genießen nach deutschem Recht keinen Urheberschutz, da sie nicht von einem Menschen geschaffen werden. Den KI-Outputs fehlt die notwendige menschliche Schöpfung. Sobald ein Nutzer aber die Ergebnisse inhaltlich und gestalterisch eigenständig weiterentwickelt, kann an dieser Bearbeitung ein eigener Werkschutz entstehen.

Welche KI-Bilder darf ich kommerziell nutzen?

Grundsätzlich dürfen Sie KI-generierte Bilder kommerziell nutzen, sofern die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters dies gestatten. Prüfen Sie stets die Lizenzbedingungen von DALL-E, Midjourney oder anderen KI-Modellen. Achten Sie darauf, dass der KI-Output keine bestehenden urheberrechtlich geschützten Werke, Marken oder Persönlichkeitsrechte verletzt.

Kann die Nutzung von KI generierten Ergebnissen eine Urheberrechtsverletzung darstellen?

Ja. Wenn KI-generierte Inhalte einem bereits existierenden urheberrechtlich geschützten Werk zu sehr ähneln, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Der Nutzer, der solche Inhalte veröffentlicht, haftet für den Verstoß – nicht die KI. Hinzu kommt eine mögliche Haftung des Anbieters, wenn das System geschützte Inhalte aufgrund unzulässiger „Memorisierung“ wiedergibt.

Ist die Nutzung von KI nachweisbar?

Zunehmend ja. Es gibt bereits spezialisierte KI-Detektoren, die erkennen können, ob ein Text oder Bild mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellt wurde. Zudem wird der AI Act künftig technische Kennzeichnungen vorschreiben, die KI-generierte Inhalte identifizierbar machen.

Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor?

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird. Im KI-Kontext kann das geschehen, wenn der Output einem geschützten Werk erkennbar ähnelt oder wenn Trainingsdaten ohne Berechtigung nach § 44b UrhG verwendet wurden. Nach der Entscheidung des LG München I 2025 ist insbesondere die dauerhafte „Memorisierung“ und spätere Wiedergabe konkreter Werke durch ein KI-Modell nicht durch § 44b UrhG gedeckt.

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Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Urheber- und Medienrecht. Mit über zehn Jahren Berufserfahrung berät sie Unternehmer, Start-ups und Freelancer in den Bereichen Gesellschaftsrecht, IP, IT, Medienrecht und Venture Capital. Ihre juristische Expertise erstreckt sich von der Gründungsberatung über komplexe Vertragsgestaltungen bis hin zu Abmahnungen und Prozessführung. Dank ihrer Erfahrung als Inhouse-Juristin kennt sie die spezifischen Bedürfnisse von B2B-Mandanten und entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre unternehmerischen Ziele unterstützen.

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