Abmahnung Urheberrecht: Verteidigung bei Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen

Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp
15.9.2025
Unternehmer liest Urheberrecht Abmahnung

Plötzlich flattert ein Schreiben ins Haus: Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Darin wird behauptet, ein geschütztes Werk – etwa ein Foto oder Text – sei ohne Erlaubnis genutzt worden. Besonders für Kleinunternehmen kann das existenzbedrohend sein, denn neben der Unterlassungserklärung werden oft hohe Beträge gefordert.

Dieser Artikel liefert faktenbasiert die wichtigsten Informationen und Verteidigungsstrategien: Wie reagiert man richtig? Welche Fehler gilt es zu vermeiden? Was sagt die aktuelle Rechtslage (z. B. das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch, UrhG-Novellen) und jüngste Rechtsprechung? Und wie lassen sich solche Abmahnungen künftig vermeiden?

Key Takeaways – Wichtigste Erkenntnisse auf einen Blick

  • Abmahnung ernst nehmen: Ignorieren Sie eine Abmahnung niemals – bei Fristversäumnis drohen einstweilige Verfügungen oder Klagen. Schnelles, besonnenes Handeln ist entscheidend.
  • Professionelle Hilfe: Ziehen Sie umgehend einen Fachanwalt für Urheberrecht hinzu. Laien fällt es schwer zu erkennen, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
  • Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben: Die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung der Gegenseite ist oft zu weitreichend. Stattdessen empfiehlt sich eine modifizierte Unterlassungserklärung.
  • Forderungen überprüfen & verhandeln: Prüfen Sie die Abmahnung auf Fehler und Berechtigung. Ist sie überzogen oder unberechtigt, kann man sie zurückweisen – gegebenenfalls sogar eigene Kosten vom Abmahner erstattet verlangen.
  • Hohe Kosten möglich, aber gedeckelt in Einzelfällen: Abmahnkosten liegen typischerweise bei mindestens 500 € - 3000 € Anwaltsgebühren plus ggf. Schadensersatz. Bei Wiederholung drohen Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro pro Verstoß.
  • Aktuelle Gesetzeslage: Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch (2020) schreibt vor, dass nur berechtigte Abmahnungen Kostenersatz verlangen dürfen. Zudem gibt es neue Schranken im Urheberrecht (z. B. erlaubte Nutzung für Parodien/Memes seit 2021).

Was ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Inhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, eine Rechtsverletzung künftig zu unterlassen. Im Urheberrecht (UrhG) stützen sich Rechteinhaber auf § 97 UrhG (Unterlassung/Schadensersatz) und § 97a UrhG (Abmahnung/Kosten).

Ziel des Gesetzgebers ist die außergerichtliche Streitbeilegung, nicht die sofortige Klage – dennoch drohen bei Untätigkeit rasch gerichtliche Schritte.

Sie wird meist vom Rechteinhaber (z. B. Fotograf, Autor oder Verlag) bzw. dessen Rechtsanwalt an den mutmaßlichen Verletzer versandt. Oft treten bekannte Kanzleien wie FROMMER LEGAL, B&B Beutler Brandt oder RKA Rechtsanwälte in Erscheinung.

Typischer Inhalt einer Abmahnung im Urheberrecht:

  • Beschreibung des Verstoßes: Konkrete Angaben, welches Werk betroffen ist und wie das Urheberrecht verletzt wurde (z. B. Nutzung eines Fotos auf der Firmenwebsite ohne Lizenz). Oft wird auf § 97 UrhG verwiesen, der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Urheberrechtsverletzungen begründet.
  • Forderung einer Unterlassungserklärung: Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, um verbindlich zuzusichern, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen. „Strafbewehrt" bedeutet: Bei erneuter Verletzung droht eine Vertragsstrafe (häufig mehrere Tausend Euro).
  • Kostenforderung (Aufwendungsersatz): Der Abmahner verlangt Ersatz der Anwaltskosten und ggf. eine Lizenzentschädigung oder Schadensersatz für die unberechtigte Werknutzung. Beispiel: Bei Bilder-Abmahnungen werden je nach Nutzungsdauer und Anzahl der Fotos oft Beträge von einigen hundert bis mehreren tausend Euro gefordert.
  • Fristsetzung: Sehr kurze Fristen (oft 7–14 Tage) für die Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung. Diese Eile ist jedoch geboten, um im Zweifel eine einstweilige Verfügung zu erwirken und ist keineswegs als "unprofessionell" oder "unangemessen" abzutun.

Wichtig: Abmahnung als Streitbeilegungsinstrument

Eine Abmahnung dient offiziell der Streitbeilegung ohne Gerichtsverfahren. Der Gesetzgeber will, dass Rechtsverstöße schnell abgestellt werden, ohne sofort klagen zu müssen. Für den Abgemahnten bedeutet das: Er bekommt die Chance, den Verstoß zu beheben und eine Wiederholung vertraglich zu untersagen – allerdings verbunden mit erheblichen Pflichten und Kosten. Ignoriert man die Abmahnung, kann der Rechteinhaber umgehend gerichtliche Schritte einleiten (einstweilige Verfügung, Klage).

Seit Dezember 2020 gelten strenge Vorgaben, was in einer Abmahnung stehen muss. U. a. Name/Firma des Abmahners, die konkrete Rechtsverletzung mit Begründung, und eine Aufschlüsselung der geforderten Kosten sind erforderlich. Fehlen diese Angaben, ist die Abmahnung rechtlich fehlerhaft – darauf kann man in der Verteidigung gezielt hinweisen.

Typische Urheberrechtsverstöße im Unternehmensalltag

Urheberrechtsverletzungen im Unternehmen

Damit man eine Abmahnung besser einordnen kann, hilft ein Blick darauf, welche Handlungen überhaupt Urheberrechte verletzen können. Urheberrechtlich geschützt sind „persönliche geistige Schöpfungen" (§ 2 UrhG) – darunter Bilder, Texte, Grafiken, Videos, Musik, Software-Code u.v.m. Unternehmen und Selbständige laufen insbesondere in der digital vernetzten Welt Gefahr, unbeabsichtigt solche geschützten Inhalte zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Urheber oder Rechteinhaber seine Werke mit einem Copyright-Zeichen geschützt oder anderweitig markiert hat.

Bildrechte (Fotos/Grafiken)

  • Klassiker: Bild aus der Google‑Suche für Website, Social‑Media‑Post oder Produktseite – ohne Lizenz, oder mit "falscher Lizenz". Wenn eine redaktionelle Lizenz erworben wird, darf das Foto für keinerlei Kommerzielle Tätigkeit verwendet werden. Selbst „einfache“ Fotos sind geschützt. Das Argument "nicht urheberrechtsfähig" zieht fast nie.
  • Kostenbeispiel: Die Kosten richten sich in seriösen Abmahnungen nach den tatsächlich erzielten Preisen des Fotografen, oder der sogenannten MFM Tabelle. Für fünf jahrelang genutzte Produktfotos forderte eine Bildagentur knapp 19.000 € . Die Argumentation, dass es "ähnliche Bilder" auf Stockfotoseiten für geringe Beträge gibt, ist nicht zielführend.

Musikrecht (Audio/Video/Soundtracks)

  • Werbevideo mit geschützter Musik, Instagram‑Reel mit populärem Track, Website‑Hintergrundmusik ohne Lizenz – all das kann eine Abmahnung auslösen.

Textrechte & Code

  • Verwendung fremder Texte: Zitate ohne Quellenangabe, Copy‑Paste aus Blogs, Shops, AGB‑Baukästen (ohne Lizenz), infografische Charts oder Quellcode‑Snippets (bei hinreichender Schöpfungshöhe) – alles urheberrechtlich relevant.

Filesharing über Firmenanschluss

  • Download/Upload über Büro‑Netz kann dem Unternehmen zugerechnet werden; unter Umständen kommt Störerhaftung in Betracht.

Hinweis: Viele Abmahnungen im geschäftlichen Umfeld betreffen Online-Shops und Websites. Gerade Bilderklau und unberechtigte Textnutzung haben in den letzten Jahren zu einer Welle von Abmahnungen geführt, die sich gezielt an kleine Unternehmen richten.

Social Media als Abmahn‑Risiko: Memes, Remixe, Posts

Social Media beschleunigt Reichweite – und das Risiko, Werke unbedacht zu nutzen (z. B. Repost fremder Bilder, Clips mit Musik). Seit der Urheberrechtsreform 2021 wurde die Pastiche‑Schranke (§ 51a UrhG) eingeführt: Karikatur, Parodie und Pastiche sind als Schranken gesetzlich anerkannt. Damit können bestimmte Memes/Remixe zulässig sein – aber nur unter engen Voraussetzungen (transformative Nutzung, erkennbarer Stil des Originals etc.). Überblick und Einordnung: legalnerd – Memes und Urheberrecht.

Für Unternehmen bleibt entscheidend: Rechte vorher klären, Lizenzen dokumentieren und Namensnennungen korrekt umsetzen

Rechteinhaber vs. Abgemahnte: Welche Ansprüche stehen im Raum?

Ansprüche bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverltzung

Wer abgemahnt wird, sieht sich typischerweise mit mehreren rechtlichen Ansprüchen konfrontiert, die der Rechteinhaber geltend macht:

Unterlassungsanspruch

Zentral ist der Anspruch aus § 97 Abs.1 UrhG, dass der Verletzer das rechtswidrige Verhalten zukünftig unterlässt. Um diesen außergerichtlich durchzusetzen, verlangt der Abmahner die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Damit soll die sogenannte Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Ohne Unterlassungserklärung könnte der Rechteinhaber sofort vor Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Nutzung zu untersagen.

Beseitigungsanspruch

Durch das Versprechen, es künftig zu lassen, muss der Verletzer den aktuellen Verstoß beenden (z. B. das Foto von der Website löschen). Oft wird in der Abmahnung verlangt, den rechtswidrigen Inhalt umgehend zu entfernen. Wichtig: Alle Kopien und Online-Caches sollten ebenfalls gelöscht werden, da sonst weiterhin ein Verstoß vorliegen könnte. Auch aus der Google-Suche sind die Inhalte zu entfernen, im Zweifel über eine entsprechende Anfrage an Google durch ein Löschungs-Formular.

Schadensersatzanspruch

Nach § 97 Abs.2 UrhG schuldet der Verletzer bei verschuldeten (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstößen Schadensersatz. Höhe: Der Urheber kann entweder entgangenen Gewinn, den Gewinn des Verletzers oder eine fiktive Lizenzgebühr verlangen. In der Praxis wird meist Letzteres angesetzt: Was hätte eine ordnungsgemäße Lizenz gekostet? Dazu kommen Zinsen ab Verletzungsdatum. Beispiel: Laut MFM-Tabelle kostet die kommerzielle Online-Nutzung eines Fotos für bis zu 3 Monate € 356,00. Zudem ergibt sich ein 100%iger Aufschlag aufgrund der Nichtnennung des Urhebers.

Aufwendungsersatz (Anwaltskosten)

Nach § 97a UrhG kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten verlangen. Das umfasst insbesondere die Anwaltsgebühren nach RVG, bemessen am sogenannten Gegenstandswert (Streitwert). Diese Kosten fallen sofort mit der Abmahnung an. Beispiel: Bei einem Streitwert von 10.000 € liegen die Anwaltskosten etwa bei 850 € netto (1,3-Gebühr). Für private Ersttäter begrenzt § 97a UrhG den Streitwert jedoch auf 1.000 €, d. h. ca. 150 € Gebühren, sofern der Verstoß „einfach gelagert" und im privaten Rahmen war. Unternehmen können sich auf diese Deckelung nicht berufen – bei ihnen wird oft ein deutlich höherer Streitwert angesetzt.

Zusätzliches Strafrecht

Im Hintergrund droht sogar Strafrecht: Bestimmte Urheberrechtsverletzungen sind auf Antrag strafbar (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, § 106 UrhG). In der Praxis setzen Rechteinhaber aber meist auf zivilrechtliche Abmahnungen, da diese schneller zu Geldforderungen führen und strafrechtliche Verfahren hohe Hürden haben.

Richtig reagieren: Erste Schritte nach Erhalt der Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, heißt es zunächst: Ruhe bewahren, aber die Sache ernst nehmen. Folgende sofortige Maßnahmen werden empfohlen:

1. Frist notieren und einhalten

Überprüfen Sie das Schreiben auf die gesetzte Frist. Tragen Sie diese umgehend in Ihren Kalender ein. Auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung ignorieren – bei Fristablauf droht eine einstweilige Verfügung ohne weitere Vorwarnung. Wenn die Frist extrem kurz ist und Sie mehr Zeit benötigen (z. B. um einen Anwalt einzuschalten), kann ein Anwalt für Sie Verlängerung beantragen.

2. Inhalt und Echtheit prüfen

Lesen Sie die Abmahnung sorgfältig. Wer mahnt ab? Nur der Urheber/Rechteinhaber selbst oder ein Bevollmächtigter (Anwalt) darf urheberrechtlich abmahnen. Ist der Absender unbekannt, prüfen Sie, ob er tatsächlich die Rechte am Werk hat. Achten Sie auf Formfehler: Enthält das Schreiben alle Pflichtangaben? Seriöse Abmahnungen kommen meist per Einschreiben oder Boten. Vorsicht bei E-Mail-Abmahnungen unbekannter Herkunft – es gab Fälle gefälschter Abmahnungen (Phishing).

3. Kein Kontakt zum Gegner ohne Beratung

Vermeiden Sie voreilige Anrufe beim gegnerischen Anwalt oder gar dem Rechteinhaber. Alles, was Sie unüberlegt äußern, kann später gegen Sie verwendet werden. Kommunizieren Sie vorerst nicht mit dem Abmahner, außer um ggf. über Ihren Anwalt eine Fristverlängerung zu erwirken.

4. Beweissicherung

Dokumentieren Sie den Zustand, der abgemahnt wird. Machen Sie z. B. einen Screenshot der betreffenden Webseite, bevor Sie Änderungen vornehmen. So haben Sie Nachweise, was genau online war.

5. Verstoß abstellen (mit Bedacht)

Entfernen Sie den beanstandeten Inhalt zeitnah, um Ihre Bereitschaft zur Compliance zu zeigen. Beispiel: Nehmen Sie das fragliche Bild von der Website offline. ABER: Lassen Sie Spuren nicht „verschwinden", bevor Ihr Anwalt draufgeschaut hat – er könnte die Beweislage noch prüfen wollen. Prüfen Sie auch Cache (Google-Suchergebnis) und andere Stellen, an denen das Werk auftaucht.

6. Fachanwalt kontaktieren

Parallel sollten Sie sofort einen Anwalt mit Schwerpunkt Urheberrecht einschalten. Ein spezialisierter Anwalt erkennt schnell, wie Ihre Chancen stehen, und übernimmt die Kommunikation mit der Gegenseite.

Diese ersten Schritte entscheiden oft über den weiteren Verlauf. Sie signalisieren dem Abmahner, dass Sie die Sache ernst nehmen, ohne jedoch vorschnell Verpflichtungen einzugehen.

Abmahnung prüfen: Berechtigung, Inhalt und mögliche Fehler

Bevor man Forderungen erfüllt, sollte man gründlich prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Widerstand lohnt sich häufig.

Berechtigung des Abmahners

Wer Sie abmahnt, muss in seinen Rechten verletzt sein oder zur Vertretung befugt. Bei Urheberrechtsverstößen darf nur der Urheber oder Rechteinhaber (bzw. ein von ihm beauftragter Anwalt) abmahnen. Prüfen Sie: Ist der Abmahner tatsächlich der Fotograf/Autor oder z. B. die Bildagentur mit entsprechendem Nutzungsrecht? Fordert eine dubiose „Abmahnverein" Geld, obwohl kein eigenes Recht verletzt wurde, liegt keine Berechtigung vor – dann ist die Abmahnung unwirksam.

Form und Inhalt der Abmahnung

Dank dem Gesetz gegen Abmahnmissbrauch (2020) müssen Abmahnschreiben bestimmte Angaben enthalten. Überprüfen Sie insbesondere:

  • Wurden der Name/Firma des Rechteinhabers und der abmahnende Anwalt vollständig genannt?
  • Ist der vermeintliche Verstoß konkret beschrieben (Werk, Ort/Zeit der Nutzung, Rechtsgrundlage)?
  • Werden die Kosten aufgeschlüsselt (Anwaltsgebühr nach Streitwert X, Schadensersatz Y usw.)?
  • Enthält das Schreiben den Hinweis, dass Kostenersatz nur bei berechtigter Abmahnung verlangt werden kann?

Liegt tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor?

Lassen Sie die Sachlage prüfen: Haben Sie vielleicht doch eine Lizenz oder Erlaubnis für die Nutzung besessen? Oder fällt Ihre Nutzung unter eine gesetzliche Schranke (z. B. Zitatrecht, Parodie/Pastiche, Berichtserstattung)? Beispiel: Zitieren eines kurzen Textauszugs mit Quellenangabe kann erlaubt sein (§ 51 UrhG). Seit 2021 sind auch Memes/Remixe unter „Pastiche" teilweise legal ohne Zustimmung, wenn sie ein Werk erkennbar in neuer Art verwenden.

Höhe der Forderungen

Bewerten Sie, ob die geforderten Summen realistisch sind. Lizenzschäden werden oft zu hoch angesetzt. Ein Fachanwalt kennt übliche Lizenzsätze und kann überhöhte Forderungen als unbegründet zurückweisen.

Wenn Unstimmigkeiten auftreten: Eine Abmahnung mit formellen Mängeln oder ohne Rechtsgrund können Sie zurückweisen. Dies sollte schriftlich durch Ihren Anwalt geschehen, der darlegt, warum keine Unterlassung geschuldet ist. Unberechtigte Abmahnung: In so einem Fall haben Sie einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Anwaltskosten vom Abmahner (§ 97a Abs.4 UrhG).

Die Unterlassungserklärung: unterschreiben oder modifizieren?

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung (UE) ist das Herzstück jeder Abmahnung. Mit Ihrer Unterschrift versprechen Sie, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen – und akzeptieren für den Fall eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe. Wichtig: Eine abgegebene UE wirkt wie ein vertragliches Schuldanerkenntnis und ist jahrelang bindend. Deshalb ist Vorsicht geboten:

Nicht ungeprüft die vorgefertigte UE unterschreiben

Abmahnschreiben enthalten fast immer einen vorbereiteten Erklärungstext. Dieser ist oft viel zu umfangreich und strikt formuliert. Häufig umfasst er neben dem konkreten Verstoß auch weitergehende Verbote, etwa die Nutzung jeglicher Werke des Urhebers, und setzt Vertragsstrafen in pauschaler Höhe (oft 5.000 € oder mehr). Durch Unterschrift verpflichten Sie sich u. U. zu mehr, als rechtlich nötig wäre.

Modifizierte Unterlassungserklärung (MUE)

In fast allen Fällen raten wir, statt der Original-UE eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei wird der Inhalt genau auf den notwendigen Umfang begrenzt. Man gesteht kein Verschulden ein (damit keine direkte Schuldanerkenntnis für Schadensersatz erfolgt) und formuliert die Vertragsstrafe nach dem sog. Hamburger Brauch als „angemessene, vom Gläubiger im Ernstfall zu überprüfende Vertragsstrafe". Letzteres verhindert feste hohe Beträge und überlässt einem Gericht, im Wiederholungsfall die Angemessenheit zu prüfen.

Warum eine MUE?

Sie erfüllt den Unterlassungsanspruch des Gegners, nimmt ihm also den Anlass für eine einstweilige Verfügung, aber schützt Sie davor, übermäßig geknebelt zu werden. So können überzogene Klauseln (etwa lebenslange Bindung, weltweiter Geltungsbereich, Vertragsstrafen für geringfügige abweichende Handlungen) entschärft werden. Ein Anwalt formuliert die MUE so, dass sie ausreichend aber nicht zu weitgehend ist.

Weitere wichtige Punkte:

  • Nicht zu viel versprechen: Geben Sie nur das Versprechen ab, das Sie auch sicher einhalten können. Ist z. B. unklar, ob noch irgendwo alte Kopien des Bildes online sind, sollte die Formulierung das berücksichtigen.
  • Keine Präventiv-Unterlassung ohne Verstoß: Unterschreiben Sie nie irgendetwas, das nicht exakt Ihrem Fall entspricht. Manchmal schleusen Abmahner Formulierungen ein, mit denen Sie quasi jedes vergleichbare Verhalten verbieten.

Lassen Sie in jedem Fall einen Experten drüber schauen. Eine falsch abgegebene Unterlassungserklärung kann Jahre später zum Bumerang werden, etwa wenn Sie versehentlich doch einen ähnlichen Inhalt nutzen – dann wird die Vertragsstrafe fällig.

Kosten und Schadensersatz: Womit muss man rechnen?

Eine berechtigte Abmahnung zieht für den Abgemahnten fast immer finanzielle Verpflichtungen nach sich. Hier ein Überblick der Kostenfaktoren, basierend auf Gesetzen und empirischen Daten:

Anwaltskosten des Abmahners (Aufwendungsersatz)

Dies ist häufig der größte Posten. Nach § 97a UrhG darf der Rechteinhaber Ersatz der notwendigen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Grundlage ist der Streitwert/Gegenstandswert der Angelegenheit. Bei Urheberrechtsverletzungen an einzelnen Bildern oder Texten werden in der Praxis oft Streitwerte von 5.000 bis 10.000 € pro Werk angesetzt. Daraus ergeben sich Gebühren um ~500–800 € pro Abmahnung (zuzüglich Auslagen und MwSt).

Die IHK berichtet von üblichen Abmahnkosten zwischen 300 und 800 € allein für die Anwaltsgebühren. Wichtig: Diese Kosten können sofort gefordert werden und sind unabhängig vom Schadensersatz. Allerdings gilt Kostenersatz nur, wenn die Abmahnung berechtigt war – bei unberechtigter Abmahnung müssen Sie nichts zahlen und können sogar Ihre eigenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.

Schadensersatz (Lizenzanalogie)

Für die unberechtigte Nutzung eines Werkes schuldet der Verletzer in der Regel Lizenzgebühren in Höhe dessen, was bei ordentlicher Lizenzierung angefallen wäre. Bei Fotos orientiert man sich oft an Honorartabellen (z. B. Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Beispielwerte: Nutzung eines professionellen Fotos auf einer Unternehmenswebsite 520 € für unter einem Jahr, zzgl. eines 100% Aufschlages aufgrund der Nichtnennung des Urhebers.

Extremfälle

Wenn beispielsweise viele urheberrechtlich geschützte Werke betroffen sind oder der Verstoß gewerbsmäßig erscheint, kann der Streitwert und damit die Kosten sehr hoch ausfallen. So wurde in einem Fall eines Online-Händlers für 5 Fotos eine Gesamtsumme von ~18.900 € gefordert – bedingt durch lange Nutzungsdauer und aufaddierte Zinsen. Solche Summen sind Ausnahme, illustrieren aber das Risiko.

Vertragsstrafe bei Verstoß gegen UE

Diese wird nur fällig, wenn man nach Abgabe der Unterlassungserklärung erneut gegen das Versprechen verstößt. Üblich sind vierstellige Vertragsstrafen pro Fall. Neuere UEs nach Hamburger Brauch formulieren „vom Gläubiger festzusetzen, im Streitfall vom Gericht zu prüfen". Das heißt, der Verletzte bestimmt dei Vertragsstrafe, der Verletzer kann sie akzeptieren oder gerichtlich überprüfen lassen.

Sonderregelungen (Abmahnmissbrauch-Gesetz 2020)

Der Gesetzgeber hat Kostenfallen entschärft: Für Datenschutz und Informationspflicht-Verstöße von KMU (unter 250 Mitarbeitern) können seit 2020 keine Abmahnkosten mehr verlangt werden. Das betrifft zwar nicht Urheberrechtsverstöße direkt, zeigt aber den Trend. Im Urheberrecht selbst gilt weiterhin die Deckelung für Privatleute: Erste Abmahnung, die privat und einfach gelagert war, max. Streitwert 1.000 € (Gebühr ~150 €). Unternehmen fallen nicht unter diese Deckelung – hier wird argumentiert, ein geschäftlicher Einsatz sei kein Bagatellfall.

Verteidigungsstrategien: So wehren Sie sich effektiv

Nachdem die Situation analysiert ist, gilt es, eine Strategie festzulegen. Hier einige erprobte Verteidigungsansätze, die sich aus Expertenempfehlungen und Studien ableiten:

Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, Zahlungen zunächst verweigern

Dies ist ein gängiges Vorgehen, wenn der Verstoß tatsächlich (zumindest teilweise) begangen wurde. Man erfüllt damit die Kernforderung (Unterlassung), um ein gerichtliches Verbot abzuwenden, lehnt aber gleichzeitig die geltend gemachten Kosten/Schäden erstmal ab oder bietet wenig an. Hintergrund: Viele Abmahner sind primär an der Unterlassung interessiert, denn sie wollen nicht, dass ihr Werk weiter rechtswidrig genutzt wird.

Unberechtigte Abmahnung konsequent zurückweisen

Sind Sie überzeugt (nach anwaltlicher Prüfung), dass keinerlei Urheberrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie keine UE abgeben und nicht zahlen. Stattdessen antwortet Ihr Anwalt mit einer Zurückweisung: Es wird erklärt, warum die Ansprüche nicht bestehen, und Kostenersatz nach § 97a IV UrhG gefordert (für Ihre Anwaltsgebühren). Wichtig: Die Begründung muss stark sein (z. B. Werk ist gar nicht geschützt, Sie hatten Lizenz, Verjährung ist bereits eingetreten, Abmahner nicht berechtigt, krasser Formfehler etc.).

Vergleich verhandeln

Ein Vergleich kann in fast jeder Lage versucht werden. Dabei handelt man mit der Gegenseite eine abweichende Regelung aus, etwa: Sie zahlen einen geringeren Pauschalbetrag und geben die UE ab, dafür verzichtet man auf weitere Ansprüche. Vorteil: Sie erhalten Rechtssicherheit, meist zu geringeren Kosten. Ein Vergleich ist oft sinnvoll, wenn die Rechtslage unklar ist – z. B. beide Seiten gewisse Prozessrisiken tragen.

Negative Feststellungsklage (Defensiv-Klage)

Fühlen Sie sich völlig zu Unrecht abgemahnt oder will der Abmahner trotz Zurückweisung nicht einlenken, können Sie selbst zum Gericht gehen. Durch eine Feststellungsklage beantragen Sie, feststellen zu lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Vorteil: Sie wählen den Gerichtsstand (z. B. am Sitz Ihres Unternehmens) und sitzen prozessual am längeren Hebel als Beklagter.

Praxis-Tipp: Eine berechtigte Abmahnung kann mehrere hundert bis tausend Euro kosten, in Einzelfällen deutlich mehr. Ungerechtfertigte oder überzogene Forderungen sind aber anfechtbar. Zahlen Sie nie blind den geforderten Betrag – oft ist er verhandelbar oder juristisch zu hoch angesetzt.

Prävention: Wie lassen sich Abmahnungen vermeiden?

Am besten ist es natürlich, gar nicht erst in die Abmahnfalle zu tappen. Vorbeugend können Unternehmen und Kreative im Geschäftsalltag einiges tun:

  • Klare Richtlinien für Content-Nutzung

Implementieren Sie interne Guidelines, welche Materialien verwendet werden dürfen. Z. B.: Keine Bilder aus Google-Suche verwenden, nur lizensierte Stockfotos (mit Kaufbeleg) oder eigene Fotografien. Schaffen Sie zentral einen Pool lizenzierter Medien, auf den Mitarbeiter zugreifen können. Achten Sie auf den Kauf der "richtigen" Lizenz. Eine redaktionelle Lizenz kann nicht kommerziell genutzt werden !

  • Schulungen und Sensibilisierung

Schulen Sie Mitarbeiter, Praktikanten und externe Dienstleister regelmäßig in Sachen Urheberrecht. Vielen ist nicht bewusst, dass bereits das Kopieren eines Blog-Textes oder das Teilen eines Memes auf der Firmen-Facebookseite rechtliche Folgen haben kann. Aufklärung über die Risiken (am besten mit konkreten Beispielen von Abmahnfällen) erhöht die Compliance.

  • Lizenzdokumentation

Führen Sie Buch darüber, für welche Inhalte Sie Lizenzen erworben haben. Bewahren Sie Verträge mit Fotografen, Grafikern, Textern etc. sorgfältig auf. Bei Stockfotos laden Sie die Lizenzbedingungen herunter. So können Sie im Ernstfall nachweisen, dass Sie zur Nutzung berechtigt waren.

  • Verträge mit Dienstleistern prüfen

Nutzen Sie Inhalte von Agenturen oder Freelancern (etwa Webdesigner, die Bilder auf Ihrer Website platziert haben), stellen Sie vertraglich sicher, dass diese alle nötigen Rechte eingeholt haben. Andernfalls lassen Sie sich freistellen für den Fall einer Abmahnung. Beispiel: Die Agentur liefert Ihnen ein Logo – regeln Sie schriftlich, dass sie dafür haftet, wenn es fremde Urheberrechte verletzt.

  • Open-Source und Creative Commons korrekt nutzen

Open-Source-Software oder CC-lizenzierte Inhalte sind nicht automatisch risikofrei – man muss Nutzungsbedingungen genau einhalten (z. B. Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, Share-Alike etc.). Viele Abmahnungen zielen auf Fehler bei CC-Lizenzen (z. B. Urheber nicht genannt) ab. Verwenden Sie nur Material, dessen Lizenzbedingungen Sie verstanden haben, und dokumentieren Sie die Einhaltung.

  • Rechtsschutzversicherung erwägen

Es gibt Versicherungen bzw. Mitgliedschaften (etwa bei Berufsverbänden oder Händlerbund), die das Abmahnrisiko abdecken. Diese übernehmen im Fall der Fälle die Kosten der Erstberatung oder sogar die Verteidigung. Für Unternehmen mit hohem Content-Aufkommen kann sich das lohnen.

Keine Maßnahme bietet 100 % Schutz, aber eine Kombination reduziert das Risiko erheblich. Laut der Trusted-Shops-Studie fühlten sich 66 % der abgemahnten Unternehmen existenziell bedroht – proaktive Prävention ist daher gerade für kleinere Firmen der beste Schutz, um gar nicht erst in solche Situationen zu geraten

Fazit

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist kein Weltuntergang, aber man muss informiert und entschlossen reagieren. Wichtig ist, nicht in Panik zu verfallen, sondern sachlich zu prüfen, was wirklich vorgeworfen wird und welche Rechte der Abmahner hat.

Dieser Leitfaden hat gezeigt, dass viele Abmahnungen Angriffspunkte bieten – seien es formale Mängel, überhöhte Forderungen oder unberechtigte Ansprüche. Mit fachkundiger Unterstützung (idealerweise einem spezialisierten Anwalt) können Abgemahnte oft ein deutlich besseres Ergebnis erzielen, als einfach zu unterschreiben und zu zahlen. Die aktuellen Gesetze stärken dabei die Position der Abgemahnten, indem Missbrauch erschwert wird.

Dennoch: Vorbeugen ist besser als Heilen. Sorgsamer Umgang mit fremden Inhalten und rechtliche Absicherung im Voraus sind der beste Schutz vor teuren Abmahnungen. Sollte es Sie doch treffen, sind Sie nun gerüstet: Reagieren Sie ruhig, fristgemäß und informiert – Ihre Rechte sind verteidigungswert!

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FAQ – Häufige Fragen zur Abwehr von Urheberrechts-Abmahnungen

Wie viel kostet eine Abmahnung im Urheberrecht?

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei einfachen Fällen (z.B. ein einzelnes Foto auf einer kleinen Website) bewegen sich die Gesamtkosten oft im mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich. Eine Umfrage ergab einen Durchschnitt von rund 1.500 € pro Abmahnung. Es kann aber wesentlich teurer werden: Bei umfangreichen oder langfristigen Verstößen addieren sich Schadensersatz und hohe Gegenstandswerte.

Was tun, wenn man eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bekommt?

Bewahren Sie Ruhe und reagieren Sie fristgerecht. Nicht ignorieren! Überprüfen Sie den Vorwurf genau und entfernen Sie eventuell das beanstandete Material. Unterschreiben Sie nichts vorschnell, sondern wenden Sie sich am besten umgehend an einen Fachanwalt für Urheberrecht, der die Abmahnung prüft. In vielen Fällen ist es ratsam, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und zunächst keine Zahlung zu leisten, bis die Forderungen verhandelt oder überprüft sind.

Was gilt als Urheberrechtsverletzung?

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn Sie geschützte Werke ohne Erlaubnis nutzen. Beispiele: Verwendung eines Fotos oder Logos ohne Lizenz, Kopieren von Textpassagen auf der eigenen Website, Abspielen geschützter Musik in Videos, Verbreiten von Filmen über Filesharing etc. Auch das Bearbeiten eines Werkes und Veröffentlichen der Abwandlung kann eine Verletzung sein, wenn keine ausreichende eigene Schöpfung hinzugekommen ist.

Was passiert, wenn man das Urheberrecht nicht beachtet?

Ignoriert man die Abmahnung, wird der Abmahner vermutlich gerichtliche Schritte einleiten. Häufig beantragen Anwälte dann eine einstweilige Verfügung, um das beanstandete Verhalten sofort zu untersagen. Diese kann vom Gericht ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Außerdem kann Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erhoben werden. Die Folgen: Deutlich höhere Kosten (Gerichts- und weitere Anwaltskosten kommen hinzu). Sie verlieren zudem die Chance, durch Verhandlungen die Sache außergerichtlich zu bereinigen.

Wann verjährt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Die Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren (gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist). Schadensersatzansprüche können jedoch länger geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Lizenz-Schadensersatz bereicherungsrechtlich in 10-Jahres-Frist verjähren kann. Das bedeutet, Abmahner könnten auch noch viele Jahre später Geld fordern, sofern sie rechtzeitig eine Unterlassung gesichert hatten.

Kann ich mich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren?

Ja, definitiv. Stellt sich heraus, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist (z.B. weil kein Verstoß vorlag oder formale Fehler sie unwirksam machen), können Sie Zurückweisung erklären. Ihr Anwalt sollte der gegnerischen Kanzlei schriftlich mitteilen, dass Sie die verlangte Unterlassung nicht abgeben und die Ansprüche zurückweisen. § 97a Abs.4 UrhG gibt Ihnen das Recht, Ersatz Ihrer Anwaltskosten zu verlangen, wenn die Abmahnung unberechtigt war. Oft ziehen Abmahner zurück, wenn sie merken, dass Sie sich wehren und gute Argumente haben.

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Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Urheber- und Medienrecht. Mit über zehn Jahren Berufserfahrung berät sie Unternehmer, Start-ups und Freelancer in den Bereichen Gesellschaftsrecht, IP, IT, Medienrecht und Venture Capital. Ihre juristische Expertise erstreckt sich von der Gründungsberatung über komplexe Vertragsgestaltungen bis hin zu Abmahnungen und Prozessführung. Dank ihrer Erfahrung als Inhouse-Juristin kennt sie die spezifischen Bedürfnisse von B2B-Mandanten und entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre unternehmerischen Ziele unterstützen.

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