
Wer ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung aufbaut, denkt selten zuerst ans Markenrecht – bis die erste Abmahnung im Briefkasten liegt. Marke schützen lassen bedeutet, einen der wichtigsten Vermögenswerte Ihres Unternehmens rechtlich zu sichern, bevor jemand anderes es tut.
Laut DPMA-Statistiken wurden 2024 in Deutschland 80.365 Markenanmeldungen eingereicht – der Wettbewerb um Namen und Logos für Waren und Dienstleistungen ist intensiver denn je.
Die Gebühren für eine nationale Markenanmeldung liegen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bei 290 € (elektronisch, bis 3 Klassen). Wer in der gesamten EU Markenschutz sucht, zahlt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mindestens 850 € für eine Klasse. Der entscheidende Haken: Das DPMA prüft bei der Markenanmeldung nicht, ob bereits ähnliche Marken existieren – diese Prüfung müssen Anmeldende selbst vornehmen. ODC Legal begleitet Unternehmen von der strategischen Recherche bis zur Verteidigung bei markenrechtlichen Abmahnungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Markenschutz entsteht in Deutschland durch Eintragung einer Marke in das Register des DPMA – nicht automatisch durch bloße Nutzung.
- Das DPMA prüft keine älteren Rechte: Die Kollisionsprüfung liegt bei den Anmeldenden selbst.
- DPMA-Gebühren: 290 € (elektronisch, bis 3 Klassen), 300 € (Papier); jede weitere Klasse ab der vierten: 100 €, Schutzdauer 10 Jahre.
- EU-Marke (EUIPO): 850 € für 1 Klasse, 50 € für die 2., 150 € je Klasse ab der 3. – 10 Jahre gültig, beliebig verlängerbar.
- Widerspruchsfrist: 3 Monate ab Veröffentlichung – sowohl beim DPMA als auch beim EUIPO.
- Internationaler Schutz via WIPO Madrid System: Grundgebühr ab 653 CHF (schwarz-weiß) plus DPMA-Gebühr 180 €.
- Amtliche Widerspruchsgebühr beim DPMA: 250 € Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen, 50 € für jedes weitere Widerspruchszeichen.
Warum Marke schützen lassen die „Versicherung" gegen Konflikte ist
Stellen Sie sich vor, Sie haben monatelang an einem Markennamen oder Logo gearbeitet, es auf Ihrer Website, Ihren Produkten und in sozialen Medien eingesetzt – und erhalten dann eine Abmahnung, weil eine ähnliche Marke bereits seit Jahren eingetragen ist.

Genau dieses Szenario passiert täglich in Deutschland, und es ist teuer: Ein Widerspruchsverfahren beim DPMA löst amtliche Gebühren ab 250 € pro Widerspruchszeichen aus; die tatsächlichen Gesamtkosten eines Konflikts können – insbesondere durch anwaltliche Vertretung auf beiden Seiten – typischerweise im Bereich von etwa 5.000 bis 15.000 Euro liegen. Zudem müssen im Falle einer berechtigten Abmahnung oder erfolgreichen einstweiligen Verfügung sofort sämtliche Kennzeichnungen mit der streitgegenständlichen Marke entfernt werden. Das bedeutet in der Praxis oft die Vernichtung von Marketingmaterialien oder der vertriebenen Waren und die Überarbeitung des Online-Auftritts.
Markenschutz entsteht im deutschen System primär durch die Eintragung ins Register des DPMA. Daneben erkennt das Gesetz auch Verkehrsgeltung und notorische Bekanntheit als Schutzentstehungswege an – doch für die meisten Unternehmen ist die Registereintragung der sicherste und klarste Weg.
Das zentrale Risiko unterschätzen viele: Das DPMA prüft ausschließlich absolute Schutzhindernisse wie fehlende Unterscheidungskraft. Ob Ihre Wunschmarke ältere Markenrechte verletzt, prüft das Amt nicht – das weist das DPMA im Markenrecherche-Flyer ausdrücklich hin. Die Recherche nach älteren Rechten liegt allein bei den Anmeldenden.
Greifen Sie in ein fremdes Markenrecht ein, hat das konkrete Konsequenzen: § 14 MarkenG ermöglicht dem Markeninhaber Unterlassung und Schadensersatz. Eine Abmahnung ist oft der erste Schritt – und sie kann teuer werden.
Praxis-Hinweis von ODC Legal: Wer sein Kennzeichen schützen lässt, bevor ein Dritter es tut, schafft eine solide rechtliche Grundlage für nachhaltiges Unternehmenswachstum. Bei Unsicherheiten zu Markenformen oder Schutzbereichen berät Sie ODC Legal gerne individuell.
Was ist eine Marke und wann ist sie schutzfähig?
Bevor Sie Markenschutz beantragen, sollten Sie verstehen, womit Sie es rechtlich zu tun haben. Das DPMA definiert eine Marke als Kennzeichen, das dazu dient, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Kurz: Eine Marke ist ein Herkunftshinweis. Sie sagt dem Kunden: „Dieses Produkt – ob Ware oder Dienstleistung – kommt von diesem Anbieter."
Was lässt sich als Marke eintragen?
Grundsätzlich alles, was Ihre Waren oder Dienstleistungen unverwechselbar kennzeichnet: Markenname (Wortmarke), Logo (Bildmarke), Wort-Bildmarke, Slogans, Farben, Klänge oder 3D-Formen. Je origineller das Zeichen, desto stärker der Markenschutz.
Welche Markenformen gibt es?
Die Bandbreite schutzfähiger Markenformen ist breiter, als viele denken. Das DPMA nennt als Beispiele unter anderem:
- Wortmarken: reine Wörter, Namen, Buchstabenkombinationen oder Slogans
- Bildmarken: grafische Logos, Abbildungen, Symbole – das Logo ist für viele Unternehmen die wichtigste Markendarstellung
- Wort-Bildmarken: Kombination aus Markennamen und Logo in einer einzigen eingetragenen Marke
- Farbmarken: einzelne Farben oder Farbkombinationen, die ein Unternehmen kennzeichnen
- Klangmarken: akustische Zeichen wie Jingles, Melodien oder Klänge
- Hologramme, dreidimensionale Zeichen und multimediale Marken
Diese Vielfalt der Markenformen bedeutet: Nicht nur der Unternehmensname, sondern auch Ihr Logo, ein prägnanter Slogan, eine Signalfarbe oder sogar charakteristische Klänge lassen sich schützen lassen.
Die sogenannte Multimedia Marke ist dabei eine vergleichsweise neue Markenform, die bewegte Bild-Ton-Kombinationen schützt – relevant für Unternehmen, die stark auf audiovisuelle Markenkommunikation setzen. Jede dieser Markenformen schützt Waren und Dienstleistungen, die unter dem jeweiligen Zeichen vertrieben oder angeboten werden.
Wann ist eine Marke schutzfähig? Absolute Schutzhindernisse

Nicht jedes Zeichen ist als Marke eintragungsfähig. Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren die sogenannten absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG:
- Fehlende Unterscheidungskraft: rein beschreibende Begriffe oder gebräuchliche Wörter werden zurückgewiesen (z.B. "Fitnessstudio Nürnberg" als bloße Wortmarke ohne weiteres Logo)
- Täuschende oder irreführende Zeichen
- Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen
Wichtig: Diese Prüfung auf Schutzhindernisse sagt nichts darüber aus, ob Ihre Marke mit einer älteren kollidiert – das ist das relative Schutzhindernis, das Sie selbst recherchieren müssen. Je fantasievoller und origineller ein Zeichen ist, desto stärker und leichter schutzfähig ist es in der Regel.
Schritt für Schritt Marke schützen lassen
Die Anmeldung einer Marke beim DPMA folgt einem klar strukturierten Verfahren. Wer die einzelnen Schritte kennt und strategisch vorgeht, minimiert das Risiko eines Widerspruchs und maximiert seinen Schutzumfang.

Schritt 1: Schutzumfang wählen – Deutschland, EU oder international?
Die erste strategische Entscheidung betrifft die geografische Reichweite. Für Unternehmen, die hauptsächlich in Deutschland Waren vertreiben oder Dienstleistungen anbieten, reicht die nationale Markenanmeldung beim DPMA meist aus.
Wer europaweit aktiv ist, sollte eine Unionsmarke beim EUIPO in Betracht ziehen. Für noch breiteren Schutz steht das Madrider System der WIPO zur Verfügung.
Ein Warnhinweis zur EU-Marke: Wenn Ihre Unionsmarke in einem EU-Mitgliedsland nicht eintragungsfähig ist, erhalten Sie in keinem EU-Land Markenschutz – ein wesentlicher Unterschied zur nationalen Anmeldung.
Schritt 2: Waren- und Dienstleistungsklassen definieren
Das internationale Nizza-Klassifikationssystem unterteilt alle möglichen Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen – die Klassen 1 bis 34 umfassen Waren, die Klassen 35 bis 45 Dienstleistungen. Marken werden stets für bestimmte Klassen angemeldet, und der Markenschutz gilt ausschließlich für die darin aufgeführten Waren und Dienstleistungen.
Eine sorgfältige Auswahl der Waren- und Dienstleistungsklassen ist deshalb entscheidend: Zu eng gewählt bietet die Marke bei verwandten Waren oder Dienstleistungen keinen Schutz, zu breit gewählt steigen Kosten und Kollisionsrisiken. Jede Klasse, die über die erste hinausgeht, erhöht die Amtsgebühren – weshalb eine klare Definition der relevanten Waren und Dienstleistungen vor der Anmeldung essenziell ist.
Beispiel: Ein Softwareunternehmen, das Apps für Waren-Logistik anbietet und unter demselben Logo auch Beratungsdienstleistungen erbringt, sollte sowohl die relevante Waren-Klasse (z. B. Klasse 9 für Software) als auch die passende Dienstleistungsklasse (z. B. Klasse 42 für IT-Dienstleistungen) abdecken.
Schritt 3: Markenrecherche durchführen
Dies ist der kritischste Schritt – den viele überspringen. Wie bereits dargelegt, prüft das DPMA keine älteren Rechte. Der DPMA-Flyer zur Markenrecherche listet die wichtigsten Datenbanken für eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche: DPMAregister (deutsche Marken), EUIPO eSearch plus (EU-Marken), Madrid Monitor, TMview und WIPO Global Brand Database.
Eine professionelle Markenrecherche durch einen Anwalt kostet typischerweise 150–500 € – verglichen mit 5.000–15.000 € für ein Widerspruchsverfahren ein vertretbarer Preis.
Schritt 4: Anmeldung beim DPMA online einreichen
Die Markenanmeldung für nationalen Markenschutz kann online oder postalisch erfolgen. Der bequemste Weg ist das Portal DPMAdirektWeb (Stand: 06.02.2026), das die Anmeldung von Marken und internationalen Registrierungen ermöglicht – ohne Signaturkarte. 87,1 % aller nationalen Markenanmeldungen gingen 2024 über die Online-Kanäle des DPMA ein, was die Praktikabilität des digitalen Weges unterstreicht.
Schritt 5: Prüfung und Eintragungsverfahren
Nach Eingang der Anmeldung prüft das DPMA auf absolute Schutzhindernisse. Liegen keine Beanstandungen vor, erfolgt die Eintragung der Marke ins Markenregister und die Veröffentlichung im Markenblatt.
Der Markenschutz beginnt dabei rückwirkend mit dem Tag der Anmeldung und hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Eintragung einer Marke ist dabei unbegrenzt verlängerbar – solange die Verlängerungsgebühr rechtzeitig entrichtet wird, bleibt der Markenschutz dauerhaft bestehen.
Achtung Benutzungspflicht: Eine eingetragene Marke muss tatsächlich genutzt werden. Wurde sie fünf Jahre lang nicht für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eingesetzt, kann sie wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. Eintragung allein genügt langfristig nicht – Markenschutz erfordert aktive Nutzung.
Schritt 6: Widerspruchs- und Oppositionsphase
Nach der Veröffentlichung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Laut DPMAregister-FAQ kann jeder Inhaber einer älteren Marke innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung gemäß § 42 Abs. 1 MarkenG Widerspruch einlegen. Gleiches gilt beim EUIPO: Auch dort beträgt die Oppositionsfrist 3 Monate nach Veröffentlichung.
Ein Widerspruch bedeutet nicht zwingend das Ende der Anmeldung, aber er erzeugt erheblichen Zeit- und Kostenaufwand und kann den angestrebten Markenschutz verzögern oder verhindern – genau deshalb ist die vorgelagerte Markenrecherche so wichtig.
Kosten, Gebühren und typische Fallen
Die Gesamtkosten einer Markenanmeldung setzen sich aus Amtsgebühren und gegebenenfalls Anwaltskosten zusammen. Hier ein transparenter Überblick:
DPMA-Gebühren für Deutschland
Das Deutsche Patent- und Markenamt erhebt folgende Amtsgebühren für die Eintragung einer Marke:
Die Kosten hängen von der Anzahl der Waren- und Dienstleistungsklassen ab – ob Sie ein Logo, eine Wortmarke oder eine Wort-Bildmarke anmelden, spielt für die Amtsgebühr keine Rolle. Der Markenschutz gilt für 10 Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar.
EUIPO-Gebühren für die EU-Marke
Die Gebühren des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für eine Unionsmarke betragen:
Eine Unionsmarke schützt gleichzeitig in allen EU-Mitgliedsstaaten – sowohl Namen als auch Logo und Slogans für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen – für 10 Jahre verlängerbar, und der Markenschutz gilt automatisch in allen EU-Staaten.
Für KMU, die in mehreren EU-Märkten Waren vertreiben, ist das oft kosteneffizienter als mehrere nationale Anmeldungen. Der SME Fund der EU erstattet bis zu 75 % der EUIPO-Anmeldegebühren zurück.
WIPO/Madrid-Gebühren für internationalen Schutz
Wer seine Marke in über 120 Ländern schützen möchte, nutzt das Madrider System der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Die Grundgebühr beträgt 653 CHF (schwarz-weiß) bzw. 903 CHF (farbig), zuzüglich länderspezifischer Gebühren. Das DPMA erhebt zusätzlich eine Transmittal-Gebühr von 180 € für den Antrag auf internationale Registrierung.
Achtung: Betrügerische Zahlungsaufforderungen
Nach Markenanmeldungen versenden Betrüger häufig täuschend echte Zahlungsaufforderungen. Das DPMA warnt explizit vor gefälschten Rechnungen. Auch das EUIPO sendet niemals unaufgefordert Zahlungsaufforderungen. Prüfen Sie solche Schreiben stets sorgfältig.
Internationale Entwicklungen und Trends: Was DACH-Unternehmen wissen müssen
Der globale Markenmarkt ist trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten stabil. Laut einer Pressemitteilung der WIPO blieben die weltweiten Trademark-Filing-Klassen 2024 mit 15,2 Millionen nahezu konstant (-0,1 % gegenüber 2023). Für DACH-Unternehmen sind drei Entwicklungen besonders relevant:
- EU-Erweiterung und Unionsmarken-Attraktivität: Mit jeder EU-Erweiterung wächst der geografische Schutzbereich einer Unionsmarke automatisch mit. Wer eine EUIPO-Marke anmeldet, sichert einen wachsenden Binnenmarkt mit einer einzigen Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen.
- Madrid-System als skalierbare Lösung: Das Madrider System der Weltorganisation für geistiges Eigentum bietet exportorientierten Unternehmen eine kosteneffiziente Möglichkeit, Markenschutz international auszubauen – ein WIPO-eigener Gebührenrechner hilft bei der Kostenkalkulation.
- Digitalisierung der Anmeldeverfahren: 87,1 % aller nationalen DPMA-Anmeldungen erfolgten 2024 digital. Das senkt Hürden – erhöht aber die Geschwindigkeit, mit der Mitbewerber Marken eintragen lassen. Wer wartet, riskiert, dass sein Wunschname bereits vergeben ist.
Aktualisierungshinweis: Gebühren und Fristen von DPMA, EUIPO und WIPO werden regelmäßig aktualisiert. Prüfen Sie die DPMA-Gebühren, EUIPO-Gebühren und WIPO-Gebühren stets auf den offiziellen Amtsseiten.
Fazit: Was „Versicherung" hier konkret bedeutet
Markenschutz ist keine Formalität – er ist die rechtliche Grundlage dafür, dass Ihr Unternehmensname, Ihr Logo und Ihre Slogans Ihnen gehören und nicht Nachahmern überlassen bleiben. Markenschutz entsteht durch Registereintragung, und die Rechte bei Verletzung sind in § 14 MarkenG klar geregelt: Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, Auskunft.
Der größte Hebel für eine wirksame „Versicherung" ist die Markenrecherche vor der Anmeldung. Da das DPMA keine älteren Rechte prüft, entscheidet die Qualität der eigenen Vorabrecherche darüber, ob die Anmeldung zu einem sicheren Schutzrecht oder zur Einladung für Widersprüche wird.
ODC Legal begleitet Unternehmen von der Markenstrategie über die Anmeldung bis zur Abmahnungsverteidigung. Gründerin Sarah Op den Camp ist Fachanwältin mit Schwerpunkten in Handels-, IT- und Markenrecht.
Einen Überblick über Prozess und Kosten bietet auch der ODC Legal Blogartikel zur Markenanmeldung.
Möchten Sie Ihre Marke schützen lassen?
Kontaktieren Sie ODC Legal für einen unverbindlichen Marken-Check – bevor jemand anderes es tut.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Markenschutz
Was kostet es, eine Marke schützen zu lassen?
Die Kosten setzen sich aus Amtsgebühren und optionalen Anwaltskosten zusammen. Beim DPMA beträgt die Anmeldegebühr 290 € (elektronisch, bis 3 Waren- und Dienstleistungsklassen). Beim EUIPO beginnen die Gebühren bei 850 € für eine Klasse. Anwaltskosten für Recherche und Anmeldung liegen typischerweise zwischen 150 und 500 €; ein Widerspruchsverfahren kann 5.000 bis 15.000 € kosten.
Wie kann ich eine Marke schützen lassen?
In Deutschland können Sie eine Marke anwaltlich anmelden lassen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim EUIPO. Vor der Anmeldung sollten Sie eine Markenrecherche durchführen lassen, die Waren- und Dienstleistungsklassen festlegen und entscheiden, ob nationaler, EU-weiter oder internationaler Schutz sinnvoll ist. Von einer Anmeldung ohne anwaltliche Beratung ist abzuraten. Sie können Ihr Waren- und Dienstleistungesverzeichnis im Nachgang zur Anmeldung nicht mehr überarbeiten, zudem können rechtliche Fehler zu teuren Abmahnungen führen.
Wie kann ich prüfen, ob eine Marke geschützt ist?
Das einfachste Mittel ist eine Recherche im frei zugänglichen DPMAregister für deutsche Marken oder im EUIPO eSearch plus für EU-Marken. Für eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, da ähnliche Zeichen auch ohne Identität zu Konflikten führen können.
Ab wann beginnt die Widerspruchsfrist bei der nationalen deutschen Marke?
Laut DPMAregister-FAQ kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung im Markenblatt Widerspruch eingelegt werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Beim EUIPO gilt ebenfalls eine dreimonatige Oppositionsfrist.
Welche Ansprüche kann eine Markenverletzung auslösen?
Gemäß § 14 MarkenG kann der Markeninhaber bei unbefugter Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Zusätzlich bestehen Auskunfts- und Vernichtungsansprüche.
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