
Erfahren Sie, wie Sie wirksam gegen kollidierende Marken vorgehen, Fristen wahren und alternative Registerverfahren wie Nichtigkeit oder Verfall strategisch nutzen.
Key Takeaways
- Frist: Widerspruch beim DPMA binnen 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung einer neu eingetragenen Marke.
- Gebühr: 250 EUR innerhalb der Widerspruchsfrist; Zusatzgebühren möglich (z. B. 50 EUR je weiteres Widerspruchskennzeichen).
- Rechtebasis: Widerspruch kann auch aus Benutzungsmarken, geschäftlichen Bezeichnungen sowie geschützten geografischen Angaben erhoben werden.
- Alternativen: Nichtigkeit (ältere Rechte) und Verfall (Nichtbenutzung) stehen als Registerwege zur Verfügung, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
- Marktdynamik: Das DPMA meldet für 2025 einen deutlichen Zuwachs bei den Markenanmeldungen – die Zahl der Konflikte steigt.
Was ist ein Widerspruch gegen Markenanmeldung – und wann ist er das richtige Mittel?
Ein Widerspruch gegen eine Markeneintragung beim DPMA ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren nach § 42 Abs. 1 MarkenG, mit dem sich Inhaber älterer Kennzeichenrechte gegen die Eintragung einer neuen Marke wehren können.

Entscheidend ist dabei: Der Widerspruch richtet sich in Deutschland nicht gegen die Anmeldung selbst, sondern gegen eine bereits eingetragene und veröffentlichte Marke. Dieser Unterschied ist in der Praxis häufig eine Quelle von Verwirrung, denn viele Unternehmen gehen irrtümlich davon aus, sie könnten schon während des Anmeldeverfahrens eingreifen – das ist jedoch nicht der Fall. Erst nach Eintragung und Veröffentlichung im Markenregister beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen.
Das DPMA erläutert auf seiner Informationsseite, dass der Widerspruch nach Veröffentlichung der Eintragung einer Marke möglich ist und innerhalb von drei Monaten schriftlich eingelegt werden muss. Der Markeninhaber einer älteren Marke prüft dabei, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen der eigenen Marke und der neu eingetragenen angegriffenen Marke besteht – sowohl hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen als auch der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen.
Ein Widerspruch ist dann das richtige Mittel, wenn Sie als Inhaber älterer Kennzeichenrechte feststellen, dass eine neu veröffentlichte Markeneintragung Ihre Rechte verletzt. Das Widerspruchsverfahren bietet im Rahmen des Markenrechts einen vergleichsweise schnellen und kostengünstigen Weg zur Löschung der jüngeren Marke – vorausgesetzt, die Frist wird eingehalten.
Checkliste vor dem Widerspruch: Prüfen Sie zunächst, ob Ihnen die Registernummer der angegriffenen Marke, das genaue Veröffentlichungsdatum und die Waren- bzw. Dienstleistungsklassen bekannt sind. Diese Angaben sind für die Begründung und die Bearbeitung des Antrags beim DPMA unverzichtbar.
Fristen und Zuständigkeiten: DPMA (Deutschland) vs. EU-Opposition
Deutschland (DPMA): Beginn der Widerspruchsfrist und Drei-Monats-Deadline
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung im Markenregister. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie als widersprechender Markeninhaber exakt drei Monate, um den Widerspruch schriftlich beim Patent- und Markenamt einzulegen.
Das DPMA stellt hierfür das offizielle Formblatt W 7202 sowie ergänzende Anlagen bereit.
Der Widerspruch kann sowohl schriftlich als auch online eingereicht werden. Im Formular sind genaue Angaben zur angegriffenen Marke, zum Widerspruchszeichen und zum widersprechenden Inhaber erforderlich. Eine sorgfältige Vorbereitung dieser Angaben beschleunigt die Bearbeitung durch das Amt erheblich.
Innerhalb derselben Frist muss auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von 250 EUR gezahlt werden. Wird die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet, gilt der Widerspruch als nicht eingelegt – eine Nachholung ist nicht möglich. Auch die IHK Köln bestätigt diese Gebühr und Frist in ihrer Übersicht zum Markenrecht.
Wichtig: Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden. Die Begründung kann innerhalb einer vom DPMA gesetzten Frist nachgereicht werden. Dennoch empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
EU-Ebene (EUTM): Gebührenrahmen und Rechtsgrundlagen
Für Unternehmen, die neben deutschen Marken auch Unionsmarken (EUTM) schützen, gelten beim EUIPO eigene Verfahrensregeln. Die Oppositionsgebühr beträgt hier 320 EUR. Die EU-Markenrechtlichen Leitlinien halten fest, dass bei fehlender Gebührenzahlung die Opposition als nicht eingelegt gilt – ähnlich wie im deutschen Verfahren.
Im Rahmen der EU-Opposition können Inhaber älterer Marken, einschließlich IR-Marken, ihre Rechte geltend machen. Eine sogenannte Cooling-off-Phase beginnt nach Zulässigkeitsprüfung der Opposition automatisch und kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien auf insgesamt bis zu 24 Monate verlängert werden, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
Der wesentliche Unterschied zum deutschen Verfahren liegt neben der höheren Gebühr vor allem im geografischen Schutzumfang: Während ein DPMA-Widerspruch nur die nationale Markeneintragung betrifft, wirkt eine erfolgreiche EU-Opposition gegen die gesamte Unionsmarke in allen Mitgliedstaaten. Für Unternehmen mit europäischer Geschäftstätigkeit ist es daher oft sinnvoll, beide Verfahrenswege parallel zu prüfen.
Wer darf Widerspruch einlegen – und auf welche älteren Rechte kann man sich stützen?

Ältere Markenrechte (inkl. EU- und IR-Marken)
Widerspruchsberechtigt sind zunächst Inhaber älterer eingetragener Marken. Das DPMA nennt hier ausdrücklich auch Inhaber von Unions- oder IR-Marken als Berechtigte, sofern die Marken im deutschen Rechtsgebiet Schutz genießen.
Entscheidend ist der Zeitrang: Die widersprechende Marke muss älter sein als die angegriffene Marke. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr erfolgt anhand der Wechselwirkung zwischen Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Nicht registrierte und sonstige Kennzeichenrechte
Ein häufig unterschätzter Aspekt im Widerspruchsverfahren: Sie können Ihren Widerspruch auch ohne eingetragene Marke einlegen. Das DPMA nennt ausdrücklich Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen als taugliche Grundlage für einen Widerspruch. Die IHK Köln bestätigt diese älteren Kennzeichenrechte und verweist zudem auf den erweiterten Schutz bekannter Marken gegen Verwässerung.
Dies eröffnet insbesondere für Unternehmen mit langjährig genutzten, aber nie formal registrierten Geschäftsbezeichnungen eine wichtige Möglichkeit der Verteidigung ihrer Rechte im gewerblichen Rechtsschutz.
Sonderfall: Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Das DPMA benennt darüber hinaus die Möglichkeit, den Widerspruch auf geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen zu stützen. Dieser Widerspruchsgrund ist in der Praxis seltener, kann aber in bestimmten Fällen – etwa bei regionalen Lebensmittel- oder Handwerksmarken – von erheblicher Bedeutung sein.
Rechts-Update: Seit dem 14.01.2019 kann ein Widerspruch auf mehrere ältere Rechte gleichzeitig gestützt werden, sofern diese demselben Inhaber zustehen Das DPMA hat zudem die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke angepasst: Sie beginnt nun ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr erhoben werden kann – also am Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Rechtskraft des VerfahrenKosten, Gebühren und finanzielle Risiken
DPMA-Widerspruch: Gebührenstruktur
Die Widerspruchsgebühr beim DPMA beträgt 250 EUR und ist innerhalb der Widerspruchsfrist zu zahlen. Wird der Widerspruch auf mehrere Widerspruchskennzeichen gestützt, fällt eine Zusatzgebühr von 50 EUR je weiterem Kennzeichen an. Bei mehreren Inhabern gilt eine analoge Gebührenlogik.
Achtung: Zahlreiche Webseiten nennen noch eine veraltete Gebühr von 120 EUR. Maßgeblich sind ausschließlich die aktuellen Angaben des DPMA und die Bestätigung durch die IHK Köln: 250 EUR.
Im Widerspruchsverfahren trägt in der Regel jede Seite ihre eigenen Kosten. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen – was angesichts der rechtlichen Komplexität in den meisten Fällen ratsam ist. Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Streitwert und den konkreten Schritten im Verfahren.
Alternativen beim DPMA: Nichtigkeit und Verfall – Gebührenüberblick
Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, stehen weitere Registerwege offen. Das DPMA beschreibt unter anderem das Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte (Antragsgebühr: 400 EUR; bei mehreren älteren Rechten zusätzlich 100 EUR) sowie das Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung (Gebühr: 100 EUR; Weiterverfolgungsgebühr bei streitigem Fortgang: 300 EUR).
EU-Opposition: Oppositionsgebühr
Bei einer Unionsmarke beträgt die Oppositionsgebühr beim EUIPO 320 EUR. Auch hier gilt: Ohne fristgerechte Zahlung wird die Opposition nicht bearbeitet.
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Nach Fristablauf oder bei komplexen Konflikten: Register- und Streitoptionen

Wenn Widerspruch nicht mehr möglich ist: Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte
Hat die Widerspruchsfrist geendet, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, bedeutet das nicht, dass Sie Ihre Rechte verloren haben. Das DPMA beschreibt das Nichtigkeitsverfahren als eigenständigen Registerweg: Der Markeninhaber der angegriffenen Marke erhält nach Antragstellung eine Frist von zwei Monaten, um auf den Nichtigkeitsantrag zu reagieren. Die Entscheidung über die Löschung trifft dann das Patent- und Markenamt – oder bei Beschwerde das Bundespatentgericht.
Verfallserklärung und Löschung wegen Nichtbenutzung
Ein weiterer Löschungsweg ist die Verfallserklärung. Hat der Inhaber einer eingetragenen Marke diese innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung nicht ernsthaft benutzt, kann ein Verfallsantrag beim DPMA gestellt werden. Das DPMA erläutert die Verfahrenslogik einschließlich der Gebühr von 100 EUR und einer möglichen Weiterverfolgungsgebühr von 300 EUR bei streitigem Fortgang.
Praxisrelevante Fristlogik: Benutzungsschonfrist
Die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke beginnt laut DPMA ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke erhoben werden kann. Dieser Zeitpunkt kann der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist sein – oder der Tag der Rechtskraft bzw. Beendigung des Widerspruchsverfahrens. Diese Regelung hat direkten Einfluss auf die Erfolgsaussichten in späteren Streitigkeiten.
Daneben besteht bei Markenrechtsverletzungen stets die Möglichkeit, eine Abmahnung im Markenrecht auszusprechen oder gerichtliche Schritte einzuleiten – als Ergänzung oder Alternative zum Registerangriff.
ODC Legal: Fachkompetenz im Markenrecht
ODC Legal ist eine auf Wirtschafts- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung und Fachanwaltstitel unter anderem für Urheber- und Medienrecht. Im Bereich Marken- und Urheberrecht deckt die Kanzlei das gesamte Spektrum ab: von der strategischen Markenanmeldung über die Verteidigung bestehender Marken bis hin zur Vertretung in Widerspruchs- und Löschungsverfahren.
Ob Widerspruch einlegen, Widerspruch abwehren oder alternative Strategien prüfen – ODC Legal berät Unternehmen, Start-ups und digitale Geschäftsmodelle mit dem Ziel, Ihre Marke als wertvollen immateriellen Vermögenswert zu schützen.
Die anwaltliche Beratung umfasst dabei die Prüfung der Erfolgsaussichten, die fristgerechte Einreichung aller Unterlagen und die vollständige Vertretung im Verfahren vor dem DPMA, dem EUIPO oder vor Gericht.
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