Markenanmeldung Widerspruch erhalten? Ablauf beim DPMA & EUIPO – und warum Sie jetzt anwaltlich handeln sollten

Sie haben für Ihre Markenanmeldung Widerspruch erhalten und plötzlich steht der Name oder der Begriff, unter dem Sie auftreten, wieder zur Disposition.
Genau in dieser Lage erreichen mich die meisten Anfragen: Die Marke ist angemeldet, oft schon eingetragen, die Website ist live – und dann liegt Post vom Markenamt im Postfach. Das fühlt sich an, als sei die ganze Arbeit umsonst gewesen. Ist sie meist nicht.
Viele Unternehmer wiegen sich nach der Eintragung in Sicherheit. Doch ein Markenwiderspruch bedeutet nicht, dass Ihre Marke verloren ist – er bedeutet, dass jetzt eine Frist läuft und Ihre Anmeldung strategisch verteidigt werden muss.
DPMA prüft bei der Anmeldung nämlich nicht, ob bereits ältere ähnliche Marken bestehen. Inhaber älterer Rechte können deshalb nach der Eintragung Widerspruch erheben.
In diesem Beitrag erkläre ich aus der Praxis, wie das Widerspruchsverfahren beim DPMA und beim EUIPO abläuft, welche Fristen und Kosten gelten und welche Verteidigungsoptionen Sie konkret haben.
Widerspruch gegen Markenanmeldung: Warum das trotz Eintragung möglich ist
Eine der häufigsten Fragen, die ich höre: „Wie kann das passieren, ich habe doch alles richtig gemacht?“ Die Antwort liegt im Prüfprogramm der Ämter. Bei der Anmeldung prüft das DPMA nur die absoluten Schutzhindernisse – etwa, ob ein Zeichen beschreibend ist oder ihm die Unterscheidungskraft fehlt. Ob Ihre Marke einer älteren Marke zu ähnlich ist, prüft es nicht. Diese Kollisionen mit älteren Rechten – die relativen Schutzhindernisse – müssen die Inhaber selbst geltend machen. Genau dafür gibt es das Widerspruchsverfahren.

Hinzu kommt eine Grenze der Recherche. Das DPMAregister erlaubt die Suche nach identischen Treffern, eine echte Ähnlichkeitssuche ist dort aber nicht möglich. Für eine belastbare Vorab-Recherche müssen zusätzlich die EU- und WIPO-Datenbanken sowie nicht eingetragene Kennzeichen einbezogen werden – und selbst dann bleibt Ähnlichkeit oft Auslegungssache.
Auch ältere Unionsmarken und international registrierte Marken (IR-Marken) mit Schutzwirkung in Deutschland können gegen Ihre deutsche Marke ins Feld geführt werden. Manche Rechteinhaber überwachen das Markenregister systematisch und legen taktisch Widerspruch ein.
Eine anwaltlich begleitete Anmeldung senkt das Risiko spürbar, weil Recherchen, Klassenwahl und Zeichengestaltung sauber aufgesetzt werden – verhindern, dass ein Dritter Widerspruch einlegt, kann sie nicht. Wie eine professionelle Anmeldung aufgebaut wird, lesen Sie in meinem Beitrag zur Markenanmeldung beim DPMA.
Dass das Umfeld dichter wird, zeigen die Zahlen: Das DPMA verzeichnete laut aktueller Jahresbilanz für 2025 rund 96.328 Markenanmeldungen und damit ein Plus von etwa 19,8 Prozent – bei längeren Bearbeitungszeiten. Mehr Marken im Markt bedeuten mehr Berührungspunkte und mehr Konfliktpotenzial.
Was passiert beim DPMA, wenn Sie einen Widerspruch erhalten?
Beim Deutschen Patent- und Markenamt setzt der Widerspruch nach der Markeneintragung an. Sobald Ihre Marke eingetragen und veröffentlicht ist, beginnt die entscheidende Phase.
Frist, Form und Gebühr
Inhaber älterer Marken können innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben. Der Widerspruchsführer legt ihn schriftlich und fristgerecht über das amtliche Formular ein.
Die Widerspruchsgebühr beträgt aktuell 250 Euro als Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen; für jedes weitere Widerspruchskennzeichen desselben Inhabers kommen 50 Euro hinzu. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Diese 3-Monats-Frist ist eine harte Ausschlussfrist und lässt sich nicht verlängern.
Was das Amt nach Eingang macht
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellt das DPMA zulässige Widersprüche dem Inhaber der angegriffenen Marke zu und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Sammeln Sie jetzt alle Unterlagen und reagieren Sie fristgerecht. Den amtlichen Ablauf beschreibt das DPMA auf seiner Seite zu Widerspruch und Löschung.
Raum für eine gütliche Einigung
Auf gemeinsamen Antrag beider Parteien gewährt das DPMA eine Frist zur gütlichen Einigung von mindestens zwei Monaten, die sich verlängern lässt. Dieses Zeitfenster schafft Raum für eine Abgrenzungs- oder Koexistenzvereinbarung.
Materielle Prüfung und Entscheidung
Kommt es nicht zur Einigung, prüft das Amt inhaltlich: Verwechslungsgefahr, Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie die Nähe der Waren und Dienstleistungen. Auch die Einrede mangelnder Benutzung kann das Verfahren hier kippen. Am Ende steht entweder die Zurückweisung des Widerspruchs oder die ganze beziehungsweise teilweise Löschung Ihrer Marke. Gegen belastende Entscheidungen sieht das Markengesetz die Erinnerung beziehungsweise die Beschwerde zum Bundespatentgericht vor.
Widerspruch erhalten und die Frist läuft?
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Was gilt beim EUIPO-Widerspruch gegen Ihre Unionsmarke?
Bei der Unionsmarke funktioniert das Verfahren grundlegend anders – und dieser Unterschied wird vielerorts verschwiegen. Hier richtet sich der Widerspruch nicht gegen die eingetragene Marke, sondern bereits gegen die veröffentlichte Anmeldung, also bevor die Marke registriert wird.
Grundlage und Frist
Nach Artikel 46 der Unionsmarkenverordnung kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung Widerspruch erhoben werden, wenn die Marke nach Artikel 8 wegen älterer Rechte ausgeschlossen ist. Erfasst sind unter anderem identische oder ähnliche ältere Marken bei Verwechslungsgefahr, bekannte Marken sowie bestimmte nicht eingetragene Kennzeichenrechte.
Form und Gebühr sind hier noch heikler
Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen. Nach der Delegierten Verordnung 2018/625 gilt er erst als erhoben, wenn die Gebühr innerhalb der Frist bezahlt ist. Die EUIPO-Widerspruchsgebühr beträgt 320 Euro. Wer die Zahlung versäumt, verliert den Widerspruch – das gilt für die angreifende Seite ebenso wie umgekehrt zu Ihren Gunsten.
Cooling-off als echter Verhandlungskorridor
Nach der Mitteilung über die Zulässigkeit beginnt regelmäßig eine zweimonatige Cooling-off-Phase. Sie kann nach den EUIPO-Richtlinien einmalig um 22 Monate verlängert werden und so insgesamt bis zu 24 Monate erreichen. Dieses Fenster ist Gold wert: Zeit für einen Vergleich, eine Beschränkung der Waren und Dienstleistungen oder eine Rücknahme.
Benutzungsnachweis, Erfolg und Umwandlung
Wird gestritten, verlangt das EUIPO Belege; bei der Benutzung nennen die offiziellen FAQ Ort, Zeit, Umfang und Art als Kernangaben.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, wird die Marke eingetragen, andernfalls scheitert die Eintragung ganz oder teilweise. Heikel ist eine unionsrechtliche Besonderheit: Schon ein einziges älteres Recht in einem Mitgliedstaat kann eine Unionsmarke zu Fall bringen.
Das EUIPO erläutert in seinen FAQ, dass dann die Umwandlung in nationale Markenanmeldungen sinnvoll ist. Gegen belastende Entscheidungen ist nach Angaben des EUIPO die Beschwerde zu den Boards of Appeal möglich.

Worum es im Kern geht: die Verwechslungsgefahr
Ob ein Widerspruch Erfolg hat, entscheidet sich fast immer an einer Frage: Besteht Verwechslungsgefahr? Diese Prüfung ist keine Bauchentscheidung, sondern folgt einer Systematik, die der Europäische Gerichtshof in Leitentscheidungen wie SABEL, Canon und Lloyd geprägt hat. Drei Faktoren stehen im Zentrum:
- Zeichenähnlichkeit in Klang, Schriftbild und Bedeutung. Schon ein ähnlicher Wortklang kann genügen.
- Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Je näher die Angebote, desto eher droht eine Verwechslung.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Starke, bekannte Marken genießen einen weiteren Schutzbereich – teils auch gegen eine bloße Verwässerung.
Entscheidend ist die Wechselwirkung: Je ähnlicher die Waren, desto geringer darf die Zeichenähnlichkeit sein, damit trotzdem Verwechslungsgefahr besteht – und umgekehrt. Bei der Unionsmarke kommen neben eingetragenen Marken auch notorisch bekannte Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Angaben als ältere Rechte in Betracht.

Was prüft das Amt – und was nicht? Auf Widerspruch hin prüfen DPMA und EUIPO die Kollision mit älteren Rechten (relative Schutzhindernisse). Bei der Anmeldung tun sie das nicht von Amts wegen. Diese Lücke ist der Grund, warum ein Widerspruch trotz Eintragung möglich bleibt.
Ihre Verteidigungsoptionen gegen den Widerspruch
Wer strukturiert vorgeht, hat meist mehr Spielraum als gedacht. Diese fünf Optionen prüfe ich in fast jedem Fall.
- Den Widerspruch rechtlich prüfen lassen. Nicht jeder Widerspruch ist berechtigt. Zu klären ist, ob die ältere Marke tatsächlich prioritätsälter ist, ob die Waren und Dienstleistungen kollidieren und ob überhaupt Verwechslungsgefahr besteht.
- Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis strategisch einschränken. Manchmal entschärft sich ein Konflikt, indem einzelne Waren oder Dienstleistungen gestrichen oder präziser gefasst werden – mit Augenmaß, damit der Schutz nicht unnötig leidet.
- Die Nichtbenutzungseinrede prüfen. Ist die ältere Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen, können Sie die ernsthafte Benutzung bestreiten. Im deutschen Verfahren ist diese Einrede mangelnder Benutzung in § 43 MarkenG verankert; auch das EUIPO arbeitet mit dem Benutzungsnachweis. Kann der Gegner die Benutzung nicht belegen, fällt seine Grundlage weg.
- Eine Koexistenzvereinbarung verhandeln. In vielen Fällen ist nicht die volle Eskalation wirtschaftlich sinnvoll, sondern eine vertragliche Abgrenzung: Wer darf welches Zeichen für welche Produkte, Länder oder Kanäle nutzen? Teils ist es sinnvoll, direkt mit der Gegenseite in Verhandlungen einzutreten.
- Auf vollständige Zurückweisung hinarbeiten. Fehlt eine relevante Ähnlichkeit oder ist die ältere Marke nicht tragfähig, kann das Ziel die vollständige Zurückweisung des Widerspruchs sein.
Checkliste: Widerspruch gegen Ihre Marke erhalten – was jetzt?
- Frist und Verfahrensstand prüfen.
- Widerspruchsmarke und Markeninhaber identifizieren.
- Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse vergleichen.
- Zeichenähnlichkeit bewerten.
- Benutzung der älteren Marke hinterfragen.
- Wirtschaftliche Bedeutung der eigenen Marke einordnen.
- Verteidigungsstrategie festlegen.
- Keine voreiligen Zugeständnisse machen.
- Vergleichs- und Koexistenzoptionen prüfen.
- Anwaltliche Stellungnahme fristgerecht vorbereiten lassen.
Möchten Sie umgekehrt aktiv werden und selbst Widerspruch gegen eine neue Marke einlegen? Auch dazu finden Sie bei uns einen eigenen Leitfaden.
Was ein Widerspruchsverfahren kosten kann
Die Amtsgebühr trägt zunächst die Seite des Widersprechenden – beim DPMA 250 Euro, beim EUIPO 320 Euro. Für Ihre Verteidigung entstehen jedoch eigene Anwaltskosten, deren Höhe von der Komplexität abhängt: von der Zahl der betroffenen Widerspruchsmarken und Klassen, der Eindeutigkeit der Verwechslungsgefahr und etwaigen Vergleichsverhandlungen. Ein früher, strukturierter Check ist fast immer wirtschaftlicher als ein langer, unkoordinierter Schriftwechsel. Übliche Streitwerte im Markenrecht liegen regelmäßig bei 50.000 Euro, sodass Anwaltskosten im vierstelligen Bereich üblich sind.
Warum Sie das Verfahren anwaltlich führen sollten
Ich argumentiere hier nicht mit „Anwaltszwang“, sondern mit Komplexität und Risikosteuerung. Die Verwechslungsgefahr ist eine juristische Wertung mit vielen Stellschrauben, und kleine Formulierungsfehler im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis können den Schutzbereich Ihrer Marke dauerhaft verengen.

Ein auf Markenrecht spezialisierter Fachanwalt oder Fachanwältin ordnet diese Faktoren ein und übernimmt Ihre Vertretung im Verfahren.
Hinzu kommt die wirtschaftliche Dimension. Marken sind selten Formsache, sondern Vermögenswert. Laut einer Studie von EPO und EUIPO erzielen Unternehmen mit Schutzrechten im EU-Durchschnitt höhere Umsätze pro Beschäftigten als vergleichbare Unternehmen ohne IP-Rechte – bei kleinen und mittleren Unternehmen besonders ausgeprägt. Für Gründer, Start-ups und etablierte Unternehmen ist ein Widerspruch daher kein bloßer Verwaltungsakt, sondern eine geschäftliche Weichenstellung. Mehr dazu auf meiner Seite zum Markenrecht und der Verteidigung von Marken; wie sich Marken digital absichern lassen, zeigt mein Beitrag Marke schützen lassen.
Praxishinweis von ODC Legal Wurde gegen Ihre Markenanmeldung Widerspruch eingelegt, verzichten Sie nicht vorschnell auf die Marke und schränken Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht unüberlegt ein. Häufig bestehen Verteidigungsoptionen – über die Abgrenzung der Waren und Dienstleistungen, die Prüfung der Benutzung der älteren Marke oder eine verhandelte Koexistenzvereinbarung.
Fazit
Ein Markenwiderspruch ist unangenehm, aber selten das Ende. Er ist möglich, weil das DPMA ältere ähnliche Marken bei der Anmeldung nicht prüft. Beim DPMA läuft das Verfahren gegen die eingetragene Marke, beim EUIPO gegen die veröffentlichte Anmeldung; die Fristen betragen jeweils drei Monate, die Gebühren 250 beziehungsweise 320 Euro.
Über Erfolg oder Misserfolg entscheidet meist die Verwechslungsgefahr, flankiert von Benutzungsfragen und der Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Wer früh, strukturiert und mit Blick auf den wirtschaftlichen Wert der Marke reagiert, behält den größten Handlungsspielraum.
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