Markenanmeldung Widerspruch erhalten? Ablauf beim DPMA & EUIPO – und warum Sie jetzt anwaltlich handeln sollten

Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp
18.6.2026
Unternehmer hat Markenanmeldung Widerspruch erhalten und prüft diesen an seinem Schreibtisch

Sie haben für Ihre Markenanmeldung Widerspruch erhalten und plötzlich steht der Name oder der Begriff, unter dem Sie auftreten, wieder zur Disposition.

Genau in dieser Lage erreichen mich die meisten Anfragen: Die Marke ist angemeldet, oft schon eingetragen, die Website ist live – und dann liegt Post vom Markenamt im Postfach. Das fühlt sich an, als sei die ganze Arbeit umsonst gewesen. Ist sie meist nicht.

Viele Unternehmer wiegen sich nach der Eintragung in Sicherheit. Doch ein Markenwiderspruch bedeutet nicht, dass Ihre Marke verloren ist – er bedeutet, dass jetzt eine Frist läuft und Ihre Anmeldung strategisch verteidigt werden muss.

DPMA prüft bei der Anmeldung nämlich nicht, ob bereits ältere ähnliche Marken bestehen. Inhaber älterer Rechte können deshalb nach der Eintragung Widerspruch erheben.

In diesem Beitrag erkläre ich aus der Praxis, wie das Widerspruchsverfahren beim DPMA und beim EUIPO abläuft, welche Fristen und Kosten gelten und welche Verteidigungsoptionen Sie konkret haben.

Schnellüberblick

Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung erhalten?

  • Ein Widerspruch bedeutet nicht automatisch den Verlust Ihrer Marke. Er zeigt aber, dass ein älteres Recht geltend gemacht wird und das Verfahren jetzt aktiv verteidigt werden muss.
  • Beim DPMA richtet sich der Widerspruch gegen die bereits eingetragene Marke. Beim EUIPO kann der Widerspruch schon gegen die veröffentlichte Anmeldung erhoben werden.
  • Die Frist beträgt regelmäßig drei Monate. Entscheidend ist, ob alle Verfahrensfristen eingehalten wurden und wann eine Stellungnahme erforderlich ist.
  • Die amtlichen Gebühren liegen aktuell bei 250 Euro beim DPMA und 320 Euro beim EUIPO. Für die Verteidigung entstehen zusätzlich eigene Prüfungs- und Vertretungskosten.
  • Im Kern geht es meist um Verwechslungsgefahr. Geprüft werden insbesondere Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsnähe sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
  • Ihre Optionen hängen vom Einzelfall ab. Möglich sind etwa eine rechtliche Zurückweisung, eine Einschränkung des Verzeichnisses, die Nichtbenutzungseinrede oder eine Koexistenzvereinbarung.

Sinnvoll ist zunächst eine nüchterne Prüfung: Wie stark ist der Widerspruch, welche Frist läuft und welche Verteidigungsstrategie erhält den wirtschaftlichen Wert Ihrer Marke am besten?

Frist und Optionen prüfen lassen
Geeignet, wenn Sie einen Widerspruch erhalten haben oder vor einer Stellungnahme beim DPMA oder EUIPO stehen.

Widerspruch gegen Markenanmeldung: Warum das trotz Eintragung möglich ist

Eine der häufigsten Fragen, die ich höre: „Wie kann das passieren, ich habe doch alles richtig gemacht?“ Die Antwort liegt im Prüfprogramm der Ämter. Bei der Anmeldung prüft das DPMA nur die absoluten Schutzhindernisse – etwa, ob ein Zeichen beschreibend ist oder ihm die Unterscheidungskraft fehlt. Ob Ihre Marke einer älteren Marke zu ähnlich ist, prüft es nicht. Diese Kollisionen mit älteren Rechten – die relativen Schutzhindernisse – müssen die Inhaber selbst geltend machen. Genau dafür gibt es das Widerspruchsverfahren.

Infografik illustriert wie man richtig auf einen Widerspruch gegen die eigene Marke reagiert

Hinzu kommt eine Grenze der Recherche. Das DPMAregister erlaubt die Suche nach identischen Treffern, eine echte Ähnlichkeitssuche ist dort aber nicht möglich. Für eine belastbare Vorab-Recherche müssen zusätzlich die EU- und WIPO-Datenbanken sowie nicht eingetragene Kennzeichen einbezogen werden – und selbst dann bleibt Ähnlichkeit oft Auslegungssache.

Auch ältere Unionsmarken und international registrierte Marken (IR-Marken) mit Schutzwirkung in Deutschland können gegen Ihre deutsche Marke ins Feld geführt werden. Manche Rechteinhaber überwachen das Markenregister systematisch und legen taktisch Widerspruch ein.

Eine anwaltlich begleitete Anmeldung senkt das Risiko spürbar, weil Recherchen, Klassenwahl und Zeichengestaltung sauber aufgesetzt werden – verhindern, dass ein Dritter Widerspruch einlegt, kann sie nicht. Wie eine professionelle Anmeldung aufgebaut wird, lesen Sie in meinem Beitrag zur Markenanmeldung beim DPMA.

Dass das Umfeld dichter wird, zeigen die Zahlen: Das DPMA verzeichnete laut aktueller Jahresbilanz für 2025 rund 96.328 Markenanmeldungen und damit ein Plus von etwa 19,8 Prozent – bei längeren Bearbeitungszeiten. Mehr Marken im Markt bedeuten mehr Berührungspunkte und mehr Konfliktpotenzial.

Was passiert beim DPMA, wenn Sie einen Widerspruch erhalten?

Beim Deutschen Patent- und Markenamt setzt der Widerspruch nach der Markeneintragung an. Sobald Ihre Marke eingetragen und veröffentlicht ist, beginnt die entscheidende Phase.

Frist, Form und Gebühr

Inhaber älterer Marken können innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben. Der Widerspruchsführer legt ihn schriftlich und fristgerecht über das amtliche Formular ein.

Die Widerspruchsgebühr beträgt aktuell 250 Euro als Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen; für jedes weitere Widerspruchskennzeichen desselben Inhabers kommen 50 Euro hinzu. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Diese 3-Monats-Frist ist eine harte Ausschlussfrist und lässt sich nicht verlängern.

Was das Amt nach Eingang macht

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellt das DPMA zulässige Widersprüche dem Inhaber der angegriffenen Marke zu und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Sammeln Sie jetzt alle Unterlagen und reagieren Sie fristgerecht. Den amtlichen Ablauf beschreibt das DPMA auf seiner Seite zu Widerspruch und Löschung.

Raum für eine gütliche Einigung

Auf gemeinsamen Antrag beider Parteien gewährt das DPMA eine Frist zur gütlichen Einigung von mindestens zwei Monaten, die sich verlängern lässt. Dieses Zeitfenster schafft Raum für eine Abgrenzungs- oder Koexistenzvereinbarung.

Materielle Prüfung und Entscheidung

Kommt es nicht zur Einigung, prüft das Amt inhaltlich: Verwechslungsgefahr, Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie die Nähe der Waren und Dienstleistungen. Auch die Einrede mangelnder Benutzung kann das Verfahren hier kippen. Am Ende steht entweder die Zurückweisung des Widerspruchs oder die ganze beziehungsweise teilweise Löschung Ihrer Marke. Gegen belastende Entscheidungen sieht das Markengesetz die Erinnerung beziehungsweise die Beschwerde zum Bundespatentgericht vor.

Widerspruch erhalten und die Frist läuft?

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! Widerspruch erhalten – was jetzt zählt

Ein Widerspruch bedeutet nicht, dass Ihre Marke verloren ist. Er bedeutet aber, dass jetzt ein Verfahren läuft und Ihre Reaktion gut vorbereitet sein sollte. Wer vorschnell Zugeständnisse macht oder Fristen verstreichen lässt, schwächt oft die eigene Verhandlungsposition.

  • Prüfen Sie zuerst, welche Frist das Amt gesetzt hat und ob der Widerspruch formal wirksam erhoben wurde.
  • Vergleichen Sie die ältere Marke mit Ihrer Marke nicht nur optisch, sondern auch nach Klang, Bedeutung und Waren- oder Dienstleistungsnähe.
  • Klären Sie, ob die ältere Marke überhaupt rechtserhaltend benutzt wurde und ob eine Nichtbenutzungseinrede in Betracht kommt.
  • Verzichten Sie auf vorschnelle Einschränkungen Ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, bevor die Verteidigungsoptionen bewertet sind.

Häufig gibt es mehrere sinnvolle Wege: rechtliche Verteidigung, Vergleich, Koexistenzvereinbarung oder eine gezielte Einschränkung. Welche Strategie passt, hängt vom konkreten Widerspruch und von der wirtschaftlichen Bedeutung Ihrer Marke ab.

Frist und Optionen prüfen lassen
Sinnvoll, wenn eine Stellungnahmefrist läuft oder Sie unsicher sind, ob eine Einigung, Verteidigung oder Einschränkung der Marke der bessere Weg ist.

Was gilt beim EUIPO-Widerspruch gegen Ihre Unionsmarke?

Bei der Unionsmarke funktioniert das Verfahren grundlegend anders – und dieser Unterschied wird vielerorts verschwiegen. Hier richtet sich der Widerspruch nicht gegen die eingetragene Marke, sondern bereits gegen die veröffentlichte Anmeldung, also bevor die Marke registriert wird.

Grundlage und Frist

Nach Artikel 46 der Unionsmarkenverordnung kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung Widerspruch erhoben werden, wenn die Marke nach Artikel 8 wegen älterer Rechte ausgeschlossen ist. Erfasst sind unter anderem identische oder ähnliche ältere Marken bei Verwechslungsgefahr, bekannte Marken sowie bestimmte nicht eingetragene Kennzeichenrechte.

Form und Gebühr sind hier noch heikler

Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen. Nach der Delegierten Verordnung 2018/625 gilt er erst als erhoben, wenn die Gebühr innerhalb der Frist bezahlt ist. Die EUIPO-Widerspruchsgebühr beträgt 320 Euro. Wer die Zahlung versäumt, verliert den Widerspruch – das gilt für die angreifende Seite ebenso wie umgekehrt zu Ihren Gunsten.

Cooling-off als echter Verhandlungskorridor

Nach der Mitteilung über die Zulässigkeit beginnt regelmäßig eine zweimonatige Cooling-off-Phase. Sie kann nach den EUIPO-Richtlinien einmalig um 22 Monate verlängert werden und so insgesamt bis zu 24 Monate erreichen. Dieses Fenster ist Gold wert: Zeit für einen Vergleich, eine Beschränkung der Waren und Dienstleistungen oder eine Rücknahme.

Benutzungsnachweis, Erfolg und Umwandlung

Wird gestritten, verlangt das EUIPO Belege; bei der Benutzung nennen die offiziellen FAQ Ort, Zeit, Umfang und Art als Kernangaben.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, wird die Marke eingetragen, andernfalls scheitert die Eintragung ganz oder teilweise. Heikel ist eine unionsrechtliche Besonderheit: Schon ein einziges älteres Recht in einem Mitgliedstaat kann eine Unionsmarke zu Fall bringen.

Das EUIPO erläutert in seinen FAQ, dass dann die Umwandlung in nationale Markenanmeldungen sinnvoll ist. Gegen belastende Entscheidungen ist nach Angaben des EUIPO die Beschwerde zu den Boards of Appeal möglich.

Was passiert, wenn Sie auf den Widerspruch nicht reagieren?

Nicht jede Verteidigung muss streitig geführt werden. Problematisch wird es aber, wenn Fristen verstreichen oder ohne Prüfung Zugeständnisse gemacht werden. Dann kann aus einem lösbaren Markenkonflikt ein wirtschaftlich deutlich schwereres Problem werden.

  • Die Marke kann ganz oder teilweise verloren gehen: Wird der Widerspruch erfolgreich durchgesetzt, kann Ihre Eintragung gelöscht oder Ihre Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen werden.
  • Ihre Verhandlungsposition wird schwächer: Wer spät oder unstrukturiert reagiert, hat oft weniger Spielraum für eine Koexistenzvereinbarung, eine Beschränkung oder einen wirtschaftlich sinnvollen Vergleich.
  • Kosten können unnötig steigen: Ein ungeordneter Schriftwechsel, verspätete Reaktionen oder taktisch unklare Stellungnahmen können das Verfahren verlängern und zusätzlichen Beratungsaufwand auslösen.
  • Verteidigungsargumente können übersehen werden: Gerade die Nichtbenutzungseinrede, Unterschiede im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis oder formale Schwächen des Widerspruchs sollten früh geprüft werden.
  • Ein späteres Rebranding kann erforderlich werden: Wenn Name, Website, Produkt, Verpackung oder Kampagnen bereits auf der Marke aufbauen, kann der Verlust der Marke operative und finanzielle Folgen haben.

Entscheidend ist nicht, möglichst konfrontativ zu reagieren, sondern die wirtschaftlich passende Strategie zu wählen: verteidigen, verhandeln, einschränken oder eine Koexistenzlösung anstreben.

Situation rechtlich bewerten lassen
Sinnvoll, wenn eine Frist läuft, die Marke bereits genutzt wird oder eine Einschränkung des Schutzumfangs im Raum steht.

Worum es im Kern geht: die Verwechslungsgefahr

Ob ein Widerspruch Erfolg hat, entscheidet sich fast immer an einer Frage: Besteht Verwechslungsgefahr? Diese Prüfung ist keine Bauchentscheidung, sondern folgt einer Systematik, die der Europäische Gerichtshof in Leitentscheidungen wie SABEL, Canon und Lloyd geprägt hat. Drei Faktoren stehen im Zentrum:

  • Zeichenähnlichkeit in Klang, Schriftbild und Bedeutung. Schon ein ähnlicher Wortklang kann genügen.
  • Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Je näher die Angebote, desto eher droht eine Verwechslung.
  • Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Starke, bekannte Marken genießen einen weiteren Schutzbereich – teils auch gegen eine bloße Verwässerung.

Entscheidend ist die Wechselwirkung: Je ähnlicher die Waren, desto geringer darf die Zeichenähnlichkeit sein, damit trotzdem Verwechslungsgefahr besteht – und umgekehrt. Bei der Unionsmarke kommen neben eingetragenen Marken auch notorisch bekannte Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Angaben als ältere Rechte in Betracht.

Diagramm Grafik zeigt ie Kernfaktoren der Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Was prüft das Amt – und was nicht? Auf Widerspruch hin prüfen DPMA und EUIPO die Kollision mit älteren Rechten (relative Schutzhindernisse). Bei der Anmeldung tun sie das nicht von Amts wegen. Diese Lücke ist der Grund, warum ein Widerspruch trotz Eintragung möglich bleibt.

Kurzcheck: Wie kritisch ist der Markenwiderspruch?

Kreuzen Sie an, welche Punkte auf Ihren Fall zutreffen. Der Check ersetzt keine rechtliche Prüfung, zeigt aber, ob der Widerspruch eher moderat einzuordnen ist oder ob kurzfristiger Handlungsbedarf besteht.

Wichtig: Auch wenige angekreuzte Punkte können rechtlich relevant sein, wenn gerade Zeichenähnlichkeit und Waren- oder Dienstleistungsnähe zusammenkommen. Entscheidend bleibt die konkrete Wechselwirkung im Einzelfall.

Einschätzung zum Widerspruch einholen
Besonders sinnvoll, wenn eine Frist läuft oder der Widerspruch eine wirtschaftlich wichtige Marke betrifft.

Ihre Verteidigungsoptionen gegen den Widerspruch

Wer strukturiert vorgeht, hat meist mehr Spielraum als gedacht. Diese fünf Optionen prüfe ich in fast jedem Fall.

  1. Den Widerspruch rechtlich prüfen lassen. Nicht jeder Widerspruch ist berechtigt. Zu klären ist, ob die ältere Marke tatsächlich prioritätsälter ist, ob die Waren und Dienstleistungen kollidieren und ob überhaupt Verwechslungsgefahr besteht.
  2. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis strategisch einschränken. Manchmal entschärft sich ein Konflikt, indem einzelne Waren oder Dienstleistungen gestrichen oder präziser gefasst werden – mit Augenmaß, damit der Schutz nicht unnötig leidet.
  3. Die Nichtbenutzungseinrede prüfen. Ist die ältere Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen, können Sie die ernsthafte Benutzung bestreiten. Im deutschen Verfahren ist diese Einrede mangelnder Benutzung in § 43 MarkenG verankert; auch das EUIPO arbeitet mit dem Benutzungsnachweis. Kann der Gegner die Benutzung nicht belegen, fällt seine Grundlage weg.
  4. Eine Koexistenzvereinbarung verhandeln. In vielen Fällen ist nicht die volle Eskalation wirtschaftlich sinnvoll, sondern eine vertragliche Abgrenzung: Wer darf welches Zeichen für welche Produkte, Länder oder Kanäle nutzen? Teils ist es sinnvoll, direkt mit der Gegenseite in Verhandlungen einzutreten.
  5. Auf vollständige Zurückweisung hinarbeiten. Fehlt eine relevante Ähnlichkeit oder ist die ältere Marke nicht tragfähig, kann das Ziel die vollständige Zurückweisung des Widerspruchs sein.

Checkliste: Widerspruch gegen Ihre Marke erhalten – was jetzt?

  1. Frist und Verfahrensstand prüfen.
  2. Widerspruchsmarke und Markeninhaber identifizieren.
  3. Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse vergleichen.
  4. Zeichenähnlichkeit bewerten.
  5. Benutzung der älteren Marke hinterfragen.
  6. Wirtschaftliche Bedeutung der eigenen Marke einordnen.
  7. Verteidigungsstrategie festlegen.
  8. Keine voreiligen Zugeständnisse machen.
  9. Vergleichs- und Koexistenzoptionen prüfen.
  10. Anwaltliche Stellungnahme fristgerecht vorbereiten lassen.

Möchten Sie umgekehrt aktiv werden und selbst Widerspruch gegen eine neue Marke einlegen? Auch dazu finden Sie bei uns einen eigenen Leitfaden.

Was ein Widerspruchsverfahren kosten kann

Die Amtsgebühr trägt zunächst die Seite des Widersprechenden – beim DPMA 250 Euro, beim EUIPO 320 Euro. Für Ihre Verteidigung entstehen jedoch eigene Anwaltskosten, deren Höhe von der Komplexität abhängt: von der Zahl der betroffenen Widerspruchsmarken und Klassen, der Eindeutigkeit der Verwechslungsgefahr und etwaigen Vergleichsverhandlungen. Ein früher, strukturierter Check ist fast immer wirtschaftlicher als ein langer, unkoordinierter Schriftwechsel. Übliche Streitwerte im Markenrecht liegen regelmäßig bei 50.000 Euro, sodass Anwaltskosten im vierstelligen Bereich üblich sind.

Warum Sie das Verfahren anwaltlich führen sollten

Ich argumentiere hier nicht mit „Anwaltszwang“, sondern mit Komplexität und Risikosteuerung. Die Verwechslungsgefahr ist eine juristische Wertung mit vielen Stellschrauben, und kleine Formulierungsfehler im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis können den Schutzbereich Ihrer Marke dauerhaft verengen.

Gegenüberstellung der Selbstvertretung vs anwaltliche Vertretung bei Markenwiderspruch

Ein auf Markenrecht spezialisierter Fachanwalt oder Fachanwältin ordnet diese Faktoren ein und übernimmt Ihre Vertretung im Verfahren.

Hinzu kommt die wirtschaftliche Dimension. Marken sind selten Formsache, sondern Vermögenswert. Laut einer Studie von EPO und EUIPO erzielen Unternehmen mit Schutzrechten im EU-Durchschnitt höhere Umsätze pro Beschäftigten als vergleichbare Unternehmen ohne IP-Rechte – bei kleinen und mittleren Unternehmen besonders ausgeprägt. Für Gründer, Start-ups und etablierte Unternehmen ist ein Widerspruch daher kein bloßer Verwaltungsakt, sondern eine geschäftliche Weichenstellung. Mehr dazu auf meiner Seite zum Markenrecht und der Verteidigung von Marken; wie sich Marken digital absichern lassen, zeigt mein Beitrag Marke schützen lassen.

Praxishinweis von ODC Legal Wurde gegen Ihre Markenanmeldung Widerspruch eingelegt, verzichten Sie nicht vorschnell auf die Marke und schränken Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht unüberlegt ein. Häufig bestehen Verteidigungsoptionen – über die Abgrenzung der Waren und Dienstleistungen, die Prüfung der Benutzung der älteren Marke oder eine verhandelte Koexistenzvereinbarung.

Vergleich

DPMA vs. EUIPO: Widerspruch im Vergleich

Ein Markenwiderspruch folgt beim deutschen Markenamt und beim EUIPO ähnlichen Grundprinzipien, unterscheidet sich aber in wichtigen Verfahrensdetails.

Prüfpunkt DPMA EUIPO
Zeitpunkt des Widerspruchs Der Widerspruch richtet sich gegen eine bereits eingetragene und veröffentlichte deutsche Marke. Der Widerspruch richtet sich gegen eine veröffentlichte Unionsmarkenanmeldung, also bevor die Marke eingetragen wird.
Frist In der Regel drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung. Diese Frist ist für den Widerspruch grundsätzlich nicht verlängerbar. In der Regel drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung. Auch hier ist die fristgerechte Einlegung und Zahlung entscheidend.
Amtliche Gebühr Aktuell 250 Euro Grundgebühr für ein Widerspruchszeichen; für weitere Widerspruchskennzeichen können zusätzliche Gebühren anfallen. Aktuell 320 Euro Widerspruchsgebühr.
Cooling-off / Einigung Eine Frist zur gütlichen Einigung ist auf gemeinsamen Antrag möglich und kann Raum für Vergleich oder Koexistenz schaffen. Die zweimonatige Cooling-off-Phase ist fester Bestandteil des Verfahrens und kann auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Zentrale Prüfung Entscheidend sind vor allem Verwechslungsgefahr, Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsnähe sowie gegebenenfalls die Benutzung der älteren Marke. Auch hier stehen ältere Rechte und Verwechslungsgefahr im Mittelpunkt. Zusätzlich kann ein älteres Recht in nur einem Mitgliedstaat die Unionsmarke blockieren.
Möglicher Ausgang Der Widerspruch wird zurückgewiesen oder die angegriffene Marke wird ganz oder teilweise gelöscht. Die Unionsmarke wird eingetragen, teilweise zurückgewiesen oder vollständig nicht eingetragen.
Besonderheit Das DPMA prüft bei der Anmeldung keine älteren ähnlichen Marken von Amts wegen. Genau deshalb kann ein Widerspruch trotz Eintragung möglich sein. Bei einer gescheiterten Unionsmarke kann unter Umständen eine Umwandlung in nationale Markenanmeldungen sinnvoll sein.
Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Entscheidend ist immer, welche ältere Marke geltend gemacht wird, welche Waren oder Dienstleistungen betroffen sind und ob eine Verteidigung, Einigung oder Einschränkung strategisch sinnvoller ist.

Fazit

Ein Markenwiderspruch ist unangenehm, aber selten das Ende. Er ist möglich, weil das DPMA ältere ähnliche Marken bei der Anmeldung nicht prüft. Beim DPMA läuft das Verfahren gegen die eingetragene Marke, beim EUIPO gegen die veröffentlichte Anmeldung; die Fristen betragen jeweils drei Monate, die Gebühren 250 beziehungsweise 320 Euro.

Über Erfolg oder Misserfolg entscheidet meist die Verwechslungsgefahr, flankiert von Benutzungsfragen und der Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Wer früh, strukturiert und mit Blick auf den wirtschaftlichen Wert der Marke reagiert, behält den größten Handlungsspielraum.

Häufige Fragen zum Markenwiderspruch

Wie reagiert man auf eine Widerspruchsmitteilung gegen eine Markenanmeldung?

Zuerst Frist und Verfahrensstand prüfen, dann die Widerspruchsmarke und deren Inhaber identifizieren und die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse vergleichen. Reagieren Sie innerhalb der vom Amt gesetzten Stellungnahmefrist und machen Sie keine voreiligen Zugeständnisse. Da Formfehler den Verlust der Markenrechte zur Folge haben können, sollte vor der Stellungnahme eine anwaltliche Prüfung erfolgen.

Was ist der Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke nach dem MarkenG?

Der Widerspruch ist das amtliche Verfahren, mit dem Inhaber älterer Markenrechte die Eintragung einer jüngeren Marke angreifen. Beim DPMA richtet er sich gegen die bereits eingetragene Marke und muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung schriftlich erhoben werden. Geprüft wird vor allem die Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke. Grundlage und Rechtsweg ergeben sich aus dem Markengesetz.

Wie muss ein Widerspruch zugestellt werden?

Der Widerspruch wird beim Markenamt schriftlich und fristgerecht eingelegt; erst mit Zahlung der Widerspruchsgebühr gilt er als wirksam erhoben. Das DPMA stellt einen zulässigen Widerspruch anschließend dem Inhaber der angegriffenen Marke zu und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Den Ablauf beschreibt das DPMA auf seiner Seite zu Widerspruch und Löschung.

Was passiert, wenn auf einen Widerspruch nicht reagiert wird?

Reagieren Sie nicht, entscheidet das Amt allein auf Grundlage des Vortrags der Gegenseite. Das kann zur vollständigen oder teilweisen Löschung Ihrer Marke führen – beim EUIPO zur ganzen oder teilweisen Zurückweisung der Anmeldung. Schweigen ist daher fast immer die schlechteste Option, weil Sie damit Verteidigungsmöglichkeiten und unter Umständen Ihre Markenrechte verlieren.

Kann ich die Benutzung der älteren Marke bestreiten?

Ja. Ist die ältere Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen, können Sie die ernsthafte Benutzung in Frage stellen. Im deutschen Verfahren ist diese Einrede in § 43 MarkenG ausdrücklich geregelt; das EUIPO verlangt beim Benutzungsnachweis konkrete Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung.

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Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Urheber- und Medienrecht. Mit über zehn Jahren Berufserfahrung berät sie Unternehmer, Start-ups und Freelancer in den Bereichen Gesellschaftsrecht, IP, IT, Medienrecht und Venture Capital. Ihre juristische Expertise erstreckt sich von der Gründungsberatung über komplexe Vertragsgestaltungen bis hin zu Abmahnungen und Prozessführung. Dank ihrer Erfahrung als Inhouse-Juristin kennt sie die spezifischen Bedürfnisse von B2B-Mandanten und entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre unternehmerischen Ziele unterstützen.

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