
Eine Filesharing-Abmahnung im Briefkasten sorgt bei vielen Unternehmern und Privatpersonen für einen Schockmoment. Oft mindestens 900–1.300 € Schadensersatz plus Anwaltskosten – und das nur wegen einer einzigen heruntergeladenen Datei. Besonders brisant: In Peer-to-Peer-Netzwerken erfolgt beim Download automatisch auch ein Upload, der die eigentliche Urheberrechtsverletzung darstellt.
Für Unternehmer und Start-up-Gründer stellt sich schnell die Frage: Muss ich als Firmeninhaber für den Internetanschluss haften? Was passiert, wenn Mitarbeiter illegal Filme oder Musik herunterladen? Und wie wehre ich mich gegen überzogene Forderungen? Gerade kleine und mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung sind oft verunsichert, wenn ein Abmahnschreiben eintrifft.
Dieser umfassende Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie richtig auf eine Filesharing-Abmahnung reagieren, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich erfolgreich verteidigen können. Sie erfahren, was aktuelle BGH- und EuGH-Urteile für Ihre Situation bedeuten, wie die Haftung bei Unternehmen geregelt ist und welche Strategien sich in der Praxis bewährt haben.
Key Takeaways: Das Wichtigste auf einen Blick
- Filesharing-Abmahnung verstehen: Eine Abmahnung wegen Filesharings ist eine anwaltliche Aufforderung, künftige Urheber-Rechtsverstöße zu unterlassen. Abgemahnt wird das Bereitstellen (Upload) eines Werkes in einer Tauschbörse, nicht der bloße Download. Die Forderungen umfassen typischerweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Zahlungen für Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten.
- Typische Forderungshöhe: Die Forderungen liegen oft bei ca. 900–1.300 € pro Verstoß. Der BGH hat etwa 200 € pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz bestätigt, während Filme oft mit 600–1.000 € bewertet werden. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall, der Anzahl der Werke und der jeweiligen Rechteinhaberkonstellation ab.
- Fristen ernst nehmen, aber nicht in Panik verfallen: Die meisten Abmahnungen setzen extrem kurze Fristen von nur 3–7 Tagen für die Abgabe der Unterlassungserklärung. Sie sollten diese Fristen unbedingt einhalten – notfalls kann schriftlich eine Fristverlängerung erbeten werden. Ignorieren ist keine Lösung, da sonst eine einstweilige Verfügung oder Klage drohen kann.
- Nichts vorschnell unterschreiben oder zahlen: Die beigefügten Standard-Unterlassungserklärungen sind meist zu Ihrem Nachteil formuliert. Wir empfehlen stattdessen eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldanerkenntnis. Auch die Forderungssummen sind oft verhandelbar – zahlen Sie nicht vorschnell.
- Haftung des Anschlussinhabers: Grundsätzlich wird vermutet, dass der Anschlussinhaber der Täter ist. Allerdings greift bei Mitnutzern (Familie, Mitarbeiter, Gäste) die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Eine bloß pauschale Behauptung, es hätten auch andere Zugriff gehabt, genügt dafür nicht.
- Besonderheiten für Unternehmen: Arbeitgeber haften nicht automatisch für Mitarbeiter, die illegal Filesharing betreiben. Firmen müssen jedoch ihren Internetzugang technisch sichern und Mitarbeiter vertraglich auf legales Verhalten verpflichten. Unterlassen Unternehmen zumutbare Sicherungsmaßnahmen, können sie als Störer auf Unterlassung haften.
Was ist eine Filesharing-Abmahnung? Definition und rechtlicher Hintergrund
Eine Filesharing-Abmahnung ist eine formale, meist anwaltliche Aufforderung im Auftrag eines Rechteinhabers, mit der ein Adressat beschuldigt wird, ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal über eine Tauschbörse verbreitet zu haben. Sie dient dazu, den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers außergerichtlich durchzusetzen.
Download vs. Upload: Der entscheidende Unterschied
Obwohl umgangssprachlich oft von „illegalem Download" die Rede ist, zielt der rechtliche Vorwurf auf den Upload ab. Bei Peer-to-Peer-Technologien wie BitTorrent oder eDonkey lädt jeder Downloader gleichzeitig Teile der Datei wieder hoch und verbreitet sie. Dieser Upload-Vorgang stellt die Urheber-Rechtsverletzung dar, weil dadurch das Werk „öffentlich zugänglich" gemacht wird (§19a UrhG). Das unerlaubte Herunterladen an sich ist ebenfalls rechtswidrig, doch im Fokus der Abmahnung steht stets das Anbieten der Datei im Netzwerk.

Rechtsgrundlagen und Ermittlungsverfahren
Nach § 97a UrhG muss eine Abmahnung den Verstoß genau bezeichnen und dem Abgemahnten eine Möglichkeit geben, den Streit ohne Gerichtsverfahren zu bereinigen.
Der Abmahnung liegt meist ein systematisches Ermittlungsverfahren zugrunde:
- Überwachung der Tauschbörsen: Spezialisierte Dienstleister zeichnen in Tauschbörsen die IP-Adressen von Teilnehmern auf, die bestimmte Werke anbieten
- Gerichtlicher Auskunftsanspruch: Der Rechteinhaber beantragt über das Gericht die Herausgabe der zugehörigen Klardaten beim Internet-Provider nach § 101 UrhG
- Abmahnung: Nach gerichtlicher Genehmigung wird die Abmahnung verschickt – inklusive Details wie Datum, Uhrzeit, Werk-Titel, Hash-Wert der Datei und IP-Adresse
Dieser Vorgang ist datenschutzrechtlich zulässig, sofern gerichtlich genehmigt. Allerdings gab es vereinzelt Fälle von Ermittlungsfehlern wie IP-Adressen-Verwechslungen, was im Streitfall geprüft werden sollte.
Praxisbeispiel für Unternehmen
Ein typisches Szenario: Ein Mitarbeiter lädt nach Feierabend über den Firmenanschluss einen aktuellen Chart-Hit via BitTorrent herunter. Wochen später erhält der Firmeninhaber Post von Frommer Legal aus München: Im Schreiben wird behauptet, vom IP-Anschluss der Firma sei der Titel am 15. Oktober um 22:30 Uhr in einer Tauschbörse angeboten worden. Gefordert werden 915 € (715 € Schadensersatz + 200 € Anwaltskosten) sowie die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von sieben Tagen – andernfalls drohe ein Gerichtsverfahren.
Solche Konstellationen treffen nicht nur Privatpersonen, sondern zunehmend auch Unternehmen – insbesondere Start-ups und KMUs ohne eigene Rechtsabteilung. Firmen haben oft statische IP-Adressen, was die Zuordnung sogar erleichtert. Gerade für kleinere Betriebe ohne Rechtsabteilungs-Apparat kommt eine solche Abmahnung überraschend und kann beunruhigend sein.
Typische Inhalte und Forderungen einer Filesharing-Abmahnung
Eine Abmahnung wegen Filesharing folgt meist einem Schema, egal ob sie von Frommer Legal, IPPC Law, Kanzlei Nimrod oder anderen versendet wird:
1. Anschreiben mit konkretem Vorwurf
Das Schreiben nennt das urheberrechtlich geschützte Werk, Datum und Uhrzeit der mutmaßlichen Handlung sowie die IP-Adresse. Es wird ausgeführt, dass über Ihren Anschluss dieses Werk illegal öffentlich zugänglich gemacht wurde. Oft steht dabei ein Aktenzeichen und Hinweise auf einen bereits ergangenen Gerichtsbeschluss zur Adressauskunft, um die Legitimität zu untermauern.
2. Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Kernstück ist die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Damit verpflichten Sie sich, das konkrete Werk künftig nicht mehr unerlaubt zu verbreiten, anderenfalls droht eine Vertragsstrafe von oft 5.000 € oder mehr. Ein vorgefertigter Entwurf ist meist beigefügt, den Sie unterschrieben zurücksenden sollen.
Achtung: Diese vorformulierten Erklärungen sind regelmäßig sehr weitreichend – sie können Schadensersatzansprüche anerkennen oder weitere Werke umfassen.
3. Schadensersatz-Forderung
Die Schadensersatzberechnung folgt der "Lizenzanalogie" – was hätte eine legale Lizenz gekostet, das Werk in dem Zeitraum zugänglich zu machen? In der Praxis fordern Abmahnkanzleien:
- Bei Musik: ~200 € pro Song
- Bei Filmen: 600–1.000 € pro Film
- Bei Computerspielen: Teilweise höhere Geldbeträge
Diese Beträge sind keine "Strafen", sondern zivilrechtlicher Schadensersatz, der dem Rechteinhaber zugutekommen soll.

4. Anwaltskosten und die Deckelungsregel
Nach § 97a Abs. 3 UrhG ist der Gegenstandswert bei privaten Ersttätern auf 1.000 € begrenzt, was nur etwa 155 € Anwaltskosten ergibt. Diese Voraussetzungen sind typischerweise bei einmaligen Filesharing-Handlungen von Privatpersonen erfüllt, können im Einzelfall aber abgelehnt werden, wenn der Fall als nicht „einfach gelagert“ bewertet wird.
Vergleich der Forderungen vs. gesetzliche Deckelung
Viele Abmahnanwälte setzen dennoch höhere Streitwerte an und unterschlagen die Deckelung. Einige Gerichte hielten die Deckelung zunächst für problematisch, doch der EuGH hat 2022 die Vereinbarkeit der deutschen Deckelungsregel mit Unionsrecht bestätigt,
Wichtig für Unternehmen: Die Deckelungsregel gilt nur für Privatpersonen. Für Firmen-Anschlussinhaber kann der Streitwert regulär höher angesetzt werden.
5. Pauschalangebot und Druckaufbau
Üblicherweise bieten Abmahner an, "zur Beilegung der Angelegenheit" einen Vergleichsbetrag anzunehmen – z.B. „Zahlung von 915 € innerhalb von 10 Tagen und Abgabe der Unterlassungserklärung, dann gilt die Sache als erledigt." Diese Summe liegt oft niedriger als die maximalen Forderungen, um Sie zur sofortigen Zahlung zu bewegen.
6. Extrem kurze Fristen
Typisch sind Fristen von nur 3–7 Tagen für die Abgabe der Unterlassungserklärung. Diese knappen Fristen sollen den Druck erhöhen und lassen kaum Zeit für juristische Beratung – was beabsichtigt ist. Lassen Sie sich davon nicht völlig einschüchtern: Die Frist darf nicht ignoriert werden, aber sie kann in vielen Fällen verlängert werden.
Rechte, Pflichten und Haftung des Abgemahnten
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, stellt sich die Frage: Haften Sie automatisch, nur weil der Internetanschluss auf Sie läuft?
Tätervermutung und sekundäre Darlegungslast
Nach der BGH-Rechtsprechung gilt eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Täter ist. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Wird vorgetragen, dass auch andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten, greift die sogenannte sekundäre Darlegungslast:
- Sie müssen substantiiert darlegen, dass Sie selbst nicht der Täter waren
- Sie müssen plausibel machen, wer als möglicher Alternativ-Täter in Betracht kommt
- Sie müssen jedoch nicht die tatsächliche Person beweisen oder Namen nennen
Kommt ein Anschlussinhaber dieser Mitwirkungspflicht nach, ist der Abmahner wieder am Zug, die Täterschaft zu beweisen.
WLAN-Sicherheit und Mitnutzer
War Ihr WLAN zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend gesichert (z.B. kein WPA2, Standard-Werkspasswort), kann Sie eine Mitstörerhaftung treffen. Der BGH verlangt von Privatleuten, zumindest das werkseitig gesetzte WLAN-Passwort zu ändern, sofern es unsicher ist.
Seit der Telemediengesetz-Novelle 2017 gilt jedoch für öffentliche WLANs: Anbieter (z.B. Café, Hotel) haften nicht mehr auf Schadensersatz, wenn sie bestimmte Sicherungen haben. Für private oder interne Firmennetze gilt weiterhin: Wer sein WLAN komplett offen lässt, könnte als Störer haften.
Allerdings ist nach der Neuregelung die Haftung für Schadensersatz bei reinen Zugangsanbietern deutlich eingeschränkt; es können aber weiterhin Unterlassungsansprüche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen eine Rolle spielen.
Haftung von Unternehmen und Arbeitgebern
Für Unternehmer stellt sich die Frage: Haften Sie als Chef für Mitarbeiter, die illegal Filesharing betreiben?
Grundsatz: Ein Unternehmen haftet direkt als Täter nur, wenn die Geschäftsleitung selbst die Tat begangen hat (in der Praxis selten). Häufiger geht es um Störerhaftung: Hätte der Arbeitgeber verhindern können, dass Mitarbeiter über den Firmenanschluss Rechtsverstöße begehen?
Zumutbare Kontroll- und Präventionsmaßnahmen für Unternehmen:
- IT-Richtlinien und Verbote: Erlassen Sie klare Arbeitsanweisungen, die illegales Filesharing über das Firmennetz ausdrücklich verbieten. Ideal ist eine schriftliche Internet-Nutzungsrichtlinie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen.
- Technische Sicherungen: Implementieren Sie Firewall- und Filtermaßnahmen, um Filesharing-Verkehr zu blockieren. P2P-Protokolle können auf dem Firmenrouter gesperrt, Ports geschlossen und Installationen von Filesharing-Clients unterbunden werden.
- Mitarbeiterbelehrung: Sensibilisieren Sie Mitarbeiter regelmäßig, dass Filesharing verboten ist und dem Unternehmen schaden kann. Eine initiale Belehrung bei Einstellung und erneute Hinweise bei konkreten Anlässen sind ratsam.
Wenn trotz all dieser Maßnahmen ein Mitarbeiter privatmotiviert illegal downloaded, haftet der Arbeitgeber grundsätzlich nicht automatisch. Es handelt sich um eigenmächtigen Missbrauch, der dem Unternehmen nicht zugerechnet wird.
Allerdings: Hätte der Arbeitgeber Anhaltspunkte ignoriert oder grob fahrlässig keinen Schutz eingerichtet, kann eine Mitstörerhaftung begründet sein.
Filesharing Abmahnung erhalten? Richtig reagieren

Steht man vor einer Abmahnung, gelten grundlegende Do's and Don'ts. Hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Schritt 1: Ruhe bewahren, aber Fristen ernst nehmen
Lesen Sie die Abmahnung gründlich. Notieren Sie die Frist für die Unterlassungserklärung – meist nur wenige Tage. Diese Frist ist knapp, aber nicht unverrückbar: Sie können proaktiv eine Fristverlängerung beantragen, am besten schriftlich per Fax oder Einschreiben. Viele Abmahner gewähren zumindest einmalig 1–2 Wochen Aufschub.
Schritt 2: Nicht ignorieren!
Ignorieren wäre fatal. Nach Fristablauf folgen oft Mahnschreiben, Telefonanrufe oder direkt ein gerichtlicher Mahnbescheid. Schlimmstenfalls beantragen Kanzleien nach Fristverstreichung eine einstweilige Verfügung – ohne mündliche Verhandlung, mit zusätzlichen Kosten. Reagieren Sie in irgendeiner Weise, statt das Schreiben wegzuwerfen.
Schritt 3: Keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist meist zu Ihrem Nachteil formuliert: Sie beinhaltet oft Schuldanerkenntnis, lebenslange Bindung oder hohe Vertragsstrafen. Eine unterschriebene Unterlassungserklärung ist ein rechtlich bindender Vertrag, den Sie später kaum widerrufen können.
Lösung: Die "modifizierte Unterlassungserklärung" (MUE) – eine abgeschwächte Version, in der Sie die Unterlassungsverpflichtung übernehmen, aber ohne unnötige Zugeständnisse. Eine MUE sollte idealerweise von einem Rechtsanwalt formuliert werden.
Schritt 4: Forderungen nicht vorschnell bezahlen
Zahlen Sie nicht sofort den geforderten Betrag, ohne zu prüfen, ob er gerechtfertigt ist. Prüfen Sie:
- War die Abmahnung berechtigt?
- Greift die 1.000-€-Streitwert-Regel (max. ~150 € Anwaltskosten)?
- Ist der Schadensersatz verhandelbar?
Viele Kanzleien lenken ein, wenn man auf die gesetzliche Deckelung verweist. Auch der Schadensersatz ist oft verhandelbar – manchmal auf die Hälfte oder weniger.
Schritt 5: Beweissicherung und Dokumentation
- Dokumentieren Sie, wann Sie die Abmahnung erhalten haben
- Wer könnte am fraglichen Zeitpunkt online gewesen sein?
- Ändern Sie umgehend das WLAN-Passwort, falls es anderen bekannt war
- Ziehen Sie Router-Logs heran (falls verfügbar)
- Recherchieren Sie den genannten Rechteinhaber und die Abmahnkanzlei online
Schritt 6: Fachanwalt konsultieren
Viele Anwälte für IT-Recht und Urheberrecht bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an. Gerade bei umfangreichen Abmahnwellen kennen erfahrene Anwälte die Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite. Ein Rechtsanwalt kann oft erreichen, dass Sie gar nichts oder deutlich weniger zahlen müssen.
Hinweis: Bei ODC Legal verfügen wir über umfassende Erfahrung in der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen und bieten Unternehmern sowie Privatpersonen kompetente Unterstützung.
Schritt 7: Verteidigungsargumente strategisch nutzen
Ihr Anwalt kann verschiedene Argumente vorbringen:
- Täterschaftsabwehr: Glaubhafte Darlegung, dass andere Nutzer infrage kommen
- WLAN war gesichert / Mitnutzer aufgeklärt: Nachweis zumutbarer Sicherungsmaßnahmen
- Kein Fortsetzungsrisiko: Bereitschaft zur modifizierten Unterlassungserklärung
- Kostenbremse § 97a UrhG: Ausdrücklicher Hinweis auf die Deckelung
- Überprüfung der Aktivlegitimation: Nachweise, dass der Abmahner die Rechte besitzt
- Zweifel an Beweismitteln: Prüfung der Ermittlungsqualität
Am Ende steht idealerweise ein Vergleich: Sie unterschreiben die modifizierte Unterlassungserklärung und zahlen einen deutlich reduzierten Betrag – oder im besten Fall gar nichts.
Sonderfall Gerichtsverfahren
Die Zahl tatsächlicher Klagen ist im Verhältnis zu den Abmahnungen gering. Frommer Legal verschickt zehntausende Abmahnungen im Jahr, klagt aber nur in wenigen Prozent der Fälle. Vor Gericht haben Sie weiterhin die Chance, Ihre Unschuld oder die Unverhältnismäßigkeit der Forderung darzulegen. Viele Verfahren enden in Vergleichen, die Zahlungen um etwa 50 % reduzieren, im Gegenzug kommen jedoch weitere Anwaltskosten und Gerichtskosten hinzu. In Einzelfällen können Gerichte aber auch die volle Forderung zusprechen oder Klagen vollständig abweisen.
Fazit: Handeln Sie klug und vorbeugend
Abmahnungen wegen Filesharing sind ärgerlich, müssen aber kein Weltuntergang sein. Gerade als Unternehmer oder verantwortungsbewusster Internetnutzer können Sie daraus Lehren ziehen: IT-Compliance und Sensibilisierung sollten ernst genommen werden.
Wichtigste Erkenntnisse:
- Die Gerichte stehen nicht auf Seiten einer Abmahnindustrie, sondern achten auf Verhältnismäßigkeit. Gleichwohl haben BGH-Entscheidungen die Position der Rechteinhaber bei klar nachgewiesenen Verstößen gestärkt.
- Sie haben Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten
- Mit den richtigen Schritten können Sie viel erreichen: Von der Reduzierung überzogener Forderungen bis zur kompletten Abwehr bei unberechtigten Vorwürfen. Eine außergerichtliche Einigung ist oft sinnvoll.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder Sorge wegen Ihres Unternehmensnetzwerks?
Zögern Sie nicht, professionellen Rat einzuholen. Oft klärt ein einziges Beratungsgespräch, wie ernst der Fall wirklich ist und welche Strategie am besten zum Erfolg führt. Bei ODC Legal bieten wir Ihnen spezialisierte Unterstützung bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen – mit praktischer Erfahrung und fundierten Rechtskenntnissen.
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FAQ – Häufige Fragen zu Filesharing-Abmahnungen
Was tun bei einer Abmahnung wegen Filesharing?
Bewahren Sie Ruhe, aber handeln Sie zügig. Überprüfen Sie die Angaben im Schreiben und halten Sie die Frist ein. Unterschreiben Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und zahlen Sie nicht sofort. Holen Sie rechtlichen Rat ein – ein Anwalt kann eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen und prüfen, ob Forderungen berechtigt sind. Den Abmahner sollten Sie über einen Anwalt innerhalb der Frist kontaktieren oder eine Fristverlängerung vereinbaren.
Wie teuer kann eine Filesharing-Abmahnung werden?
Typische Forderungssummen liegen bei 900 bis 1.300 € für einen einzelnen Verstoß, bestehend aus etwa 700 € Schadensersatz und 200–300 € Anwaltskosten. Durch gesetzliche Deckelung sind die Anwaltsgebühren bei erstmaligen privaten Fällen aber auf etwa 150 € begrenzt. Der BGH hat 200 € pro Musiktitel als Schadenersatz anerkannt, und Gerichte deckeln Anwaltskosten bei privaten Filesharern auf den gesetzlichen Rahmen. Ein einzelner Download schlägt in Deutschland in der Regel mit um die 1.000 € zu Buche.
Muss ich die Forderung bezahlen, wenn ich die Abmahnung akzeptiere?
Nicht unbedingt in voller Höhe. Selbst wenn Sie zugeben, dass ein Verstoß passiert ist, sind die geforderten Summen oft verhandelbar. Durch geschickte Verhandlung oder anwaltliche Vertretung lässt sich der Betrag meist reduzieren. Die Unterlassungserklärung sollten Sie in modifizierter Form abgeben, wenn der Verstoß tatsächlich von Ihrem Anschluss begangen wurde. Die Zahlung ist jedoch oft ein Verhandlungsergebnis – "akzeptieren" heißt nicht automatisch "alles zahlen".
Haftet der Anschlussinhaber immer für Filesharing?
Nein, nicht immer. Zwar wird erstmal vermutet, dass der Anschlussinhaber verantwortlich ist, aber er kann sich entlasten. Wenn Familienmitglieder oder Mitbewohner Zugriff hatten, greift die sekundäre Darlegungslast: Der Anschlussinhaber muss darlegen, wer als Täter infrage kommt. Er muss aber keine Namen nennen, wenn es enge Angehörige sind. In Unternehmen haftet der Inhaber nicht automatisch für Angestellte, sofern er grundsätzlich Regeln gegen Filesharing hatte.
Ist Filesharing eine Straftat?
Ja, grundsätzlich schon, aber in den meisten Fällen bleibt es bei der zivilrechtlichen Abmahnung. Das unerlaubte Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke erfüllt den Straftatbestand des § 106 UrhG (Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe). Strafrecht wird bei Filesharing in Deutschland jedoch nur selten angewendet – meist nur bei gewerbsmäßigen oder sehr umfangreichen Verstößen. Private Downloader/Uploader brauchen in der Regel keine Strafanzeige zu fürchten; die Rechteinhaber setzen fast ausschließlich auf das zivilrechtliche Abmahnsystem.
Kann ich eine Abmahnung ignorieren, wenn ich unschuldig bin?
Nein! Das Ignorieren einer Abmahnung ist gefährlich, selbst wenn Sie überzeugt sind, nichts falsch gemacht zu haben. Solange Sie nicht reagieren, könnte der Abmahner vor Gericht gehen. Besser ist: Unschuld klar kommunizieren! Antworten Sie (am besten über einen Anwalt) und teilen Sie mit, warum Sie nicht haften. Im Falle eines Antrags auf einstweilige Verfügung muss die Antragstellerseite Ihre Stellungnahme vorlegen.
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