Impressum Social Media: So platzieren Sie Ihr Impressum auf Facebook, Instagram & LinkedIn abmahnsicher

Eine Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums auf Social Media – das passiert häufiger, als Sie denken. In meiner täglichen Beratungspraxis bei ODC Legal sehe ich es immer wieder: Unternehmen investieren tausende Euro in ihren Social-Media-Auftritt auf Facebook, Instagram oder LinkedIn – aber das Impressum fehlt, ist falsch platziert oder unter einem nichtssagenden „Info"-Tab versteckt.
Die Folge? Post vom Anwalt der Konkurrenz. Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Und das Gefühl, von einem Thema kalt erwischt zu werden, das eigentlich in fünf Minuten erledigt wäre.
Das Problem: Seit Mai 2024 gelten mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) neue Rechtsgrundlagen – doch viele Webseiten, Plattformen und sogar LinkedIn selbst verweisen noch auf das veraltete Telemediengesetz.
Gleichzeitig hat das OLG Düsseldorf in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt: Nicht nur ob ein Impressum vorhanden ist, zählt – sondern auch, wie der Link dorthin benannt ist.
In diesem Artikel erfahren Sie:
- welche Gesetze (DDG und MStV) für Ihr Impressum auf Social Media gelten – und wo die Unterschiede liegen,
- warum die 2-Klick-Regel und die richtige Linkbezeichnung über Abmahnung oder Rechtssicherheit entscheiden,
- Plattform für Plattform (Facebook, Instagram, LinkedIn), wo genau das Impressum stehen muss und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten,
- und welche Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG zwingend ins Impressum gehören
Mein Ziel: Dass Sie nach der Lektüre genau wissen, wie Sie Ihre Social-Media-Kanäle abmahnsicher aufstellen – oder erkennen, wo Sie dringend nachbessern müssen. Und wenn Sie sich unsicher sind, unterstützt Sie ODC Legal bei der wettbewerbsrechtlichen Absicherung Ihrer Online-Präsenz.
Was bedeutet „Impressum in Social Media" rechtlich?
Bevor Sie die Impressum-Angaben auf Ihren Social-Media-Kanälen anpassen, sollten Sie verstehen, welche Gesetze für Ihr Social-Media-Impressum überhaupt greifen.

In Deutschland existieren zwei zentrale Rechtsgrundlagen für das Thema Impressumspflicht, die in der Praxis häufig vermischt werden – mit entsprechenden Folgen für Unternehmen und Betreiber von Social-Media-Präsenzen.
Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG – das Digitale-Dienste-Gesetz
Seit Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Impressumspflicht im Internet. § 5 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste und Online-Dienste, bestimmte Informationen bereitzuhalten.
Dazu gehören insbesondere: Name und Anschrift des Anbieters, eine E-Mail-Adresse und weitere Kontaktdaten, bei juristischen Personen die Angaben zum Vertretungsberechtigten, Handelsregister-Eintragungen sowie gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Diese Pflichtangaben müssen für Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Das gilt für Websites und Webseiten genauso wie für Social-Media-Profile, Apps, Blogs und Online-Shops – kurz: für alle digitalen Dienste, die geschäftsmäßig betrieben werden. Das Impressum muss auf der Startseite oder über die Startseite in sozialen Netzwerken ohne Umwege auffindbar sein.

Praxis-Hinweis: Viele Social-Media-Plattformen und sogar manche Rechtstexte im Internet verweisen noch auf § 5 TMG (Telemediengesetz). Das Telemediengesetz wurde jedoch durch das DDG abgelöst. Achten Sie darauf, Ihre Anbieterkennzeichnung und Rechtstexte mit der aktuellen Rechtsgrundlage zu versehen – sowohl auf Ihrer Website als auch in Ihren sozialen Netzwerken.
„Einfaches Impressum" nach § 18 Abs. 1 MStV – auch ohne Shop
Was viele Betreiber von Social-Media-Kanälen nicht wissen: Selbst wenn Ihr Social-Media-Profil keinen Online-Shop oder Onlineshop betreibt und keine direkten Einnahmen generiert, kann eine Impressumspflicht bestehen.
Der Medienstaatsvertrag (MStV) – der Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrags – fordert in § 18 Abs. 1, dass Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, mindestens Name und Anschrift des Anbieters bereithalten – bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten.
Der Leitfaden der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) nennt Social-Media-Profile ausdrücklich als Beispiele für digitale Dienste und erläutert, welche Kriterien die Abgrenzung zwischen „rein privat" und „öffentlichkeitswirksam" bestimmen.

Demnach reichen bereits Bannerwerbung, Affiliate-Links, Monetarisierung über Partnerprogramme, eine Business-E-Mail-Adresse im Profil, Management- oder Agenturvermarktung, Kooperationen sowie Produktvorstellungen gegen geldwerte Vorteile als Indikatoren für Geschäftsmäßigkeit aus.
Im Fall eines Vereins gelten ähnliche Regelungen, sobald der Social-Media-Auftritt über rein private Zwecke hinausgeht.
Erweitertes Impressum bei journalistisch-redaktionellen Inhalten (§ 18 Abs. 2 MStV)
Wer auf seinen Social-Media-Kanälen regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht – zum Beispiel Fachartikel, politische Kommentare oder investigative Beiträge – muss zusätzlich einen inhaltlich Verantwortlichen mit Name und Anschrift benennen.

Das ergibt sich aus § 18 Abs. 2 MStV. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags betonen in einer Ausarbeitung, dass es dabei auf das journalistisch-redaktionelle Angebot und die Inhalte ankommt – nicht auf die Person oder die Rechtsform des Anbieters.
Diese Regelungen gelten auch für Social-Media-Seiten und Blogs, die redaktionelle Inhalte verbreiten.
Warum ist das ein häufiger Abmahngrund?
Die Impressumspflicht auf Social-Media-Plattformen ist nicht nur ein bürokratisches Detail – sie ist einer der häufigsten Angriffspunkte im Wettbewerbsrecht. Wer die Anbieterkennzeichnung auf seinen Social-Media-Präsenzen und in sozialen Netzwerken vernachlässigt, riskiert kostspielige Auseinandersetzungen. Rechtsanwälte, die auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sind, sehen täglich solche Fälle.
Anbieterkennzeichnung als Marktverhaltensregel
Das OLG Düsseldorf hat in seiner zentralen Entscheidung zur Social-Media-Impressumspflicht den Unterlassungsanspruch über das UWG in Verbindung mit den Pflichten zur Anbieterkennzeichnung abgeleitet. Die Informationspflichten nach dem damaligen Telemediengesetz (heute DDG) werden als wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel eingeordnet. Das bedeutet: Mitbewerber und qualifizierte Verbände können fehlende oder fehlerhafte Angaben im Impressum direkt abmahnen – und das geschieht in der Praxis regelmäßig.
ODC Legal berät Unternehmen umfassend zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, sowohl in der Verteidigung als auch bei der proaktiven Absicherung von Social-Media-Auftritten und Online-Shops.
Typische Abmahn-Konstellation laut IHK-Praxis
Die IHK Rheinhessen und weitere Industrie- und Handelskammern wie die IHK München nennen fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnung als eine der am häufigsten vorkommenden Konstellationen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Der Grund: Die Prüfung, ob ein Impressum in Social Media vorhanden und korrekt ist, erfordert minimalen Aufwand – während die Folge einer Abmahnung für Betroffene erheblich sein kann. Betroffen sind dabei nicht nur große Unternehmen: Auch Freelancer, Einzelunternehmer und kleine Online-Shops stehen im Visier, wenn sie Social-Media-Accounts ohne korrektes Impressum betreiben.
Bußgelder und Behördenperspektive
Neben der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Mitbewerber drohen auch behördliche Konsequenzen. Das Verwaltungsportal des Bundes weist auf die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach DDG und MStV hin.
Die Medienanstalt Hessen betont, dass Verstöße gegen die Impressumspflicht als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
In der Praxis wird dieses Risiko häufig unterschätzt, gerade bei Social-Media-Profilen, die als „kleiner Auftritt" wahrgenommen werden. Dabei stehen Ihnen auch nach Erhalt eines Bußgeldbescheids Rechtsmittel zur Verfügung.
Die 2-Klick-Regel: Wenn der Link da ist, aber falsch platziert
Die meisten Unternehmen haben durchaus ein Impressum auf Social Media – irgendwo. Das Problem liegt oft nicht im Fehlen der Angaben, sondern in ihrer Auffindbarkeit auf den Social-Media-Plattformen.
Hier kommt die sogenannte 2-Klick-Regel ins Spiel, eines der meistdiskutierten Themen rund um das Social-Media-Impressum.
„Unmittelbar erreichbar": Was die Rechtsprechung verlangt
Der LFK-Leitfaden zur Impressumspflicht beschreibt als von der Rechtsprechung entwickeltes Kriterium, dass sich das Impressum von jedem Bereich des Angebots aus mit maximal zwei Klicks erreichen lassen muss.
Das OLG Düsseldorf diskutierte die Klickstrecke auf einem Social-Media-Profil und beanstandete konkret den Weg über „Info" → „Kontakt" → externe Website. Nicht nur die Anzahl der Klicks war problematisch – entscheidend war auch, dass die Linkbezeichnung „Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht signalisiert, dass dort Informationen zur Anbieterkennzeichnung zu finden sind.
In sozialen Netzwerken stellt sich die Frage der Erreichbarkeit besonders scharf, da die Plattformen unterschiedliche Navigationsstrukturen bieten. Auf Twitter (heute X) etwa gibt es kein dediziertes Impressum-Feld – hier muss die Einbindung des Impressums über die Bio-Beschreibung oder einen Profillink erfolgen.
Ähnliche Fragen stellen sich bei TikTok, Pinterest und anderen sozialen Netzwerken: Wo genau das Impressum in sozialen Medien platziert werden kann, hängt von den jeweiligen Profilfeldern ab. Entscheidend bleibt: Auf Twitter und allen anderen sozialen Netzwerken muss das Impressum ohne Umwege auffindbar sein.
„Leicht erkennbar" heißt auch: Der Linktext muss eindeutig sein
Das Urteil des OLG Düsseldorf hat einen Punkt verdeutlicht, der in der Praxis oft übersehen wird: Die bloße Existenz eines Links zum Impressum reicht nicht. Der Linktext muss so formuliert sein, dass Nutzer ohne weiteres erkennen, dass dort Anbieterinformationen hinterlegt sind. Das Gericht verwies auf „Kontakt" und „Impressum" als verständliche Bezeichnungen, während „Info" als zu unspezifisch bewertet wurde.
Die IHK Chemnitz bestätigt diese Rechtsprechung: Die Bezeichnung „Impressum" ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber der gewählte Begriff muss eindeutig sein – zum Beispiel „Anbieterkennzeichnung" oder „Kontakt". Nutzer in sozialen Medien sollen auf den ersten Blick erkennen, wo die Pflichtangaben stehen.
Plattform-Check: Wo muss das Impressum stehen?
Die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung sind plattformübergreifend identisch – aber die technische Umsetzung in sozialen Medien unterscheidet sich erheblich. Für jede Plattform gilt: Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Im Folgenden zeigen wir Ihnen die konkreten Stolperfallen auf Facebook, Instagram und LinkedIn – und wie Sie Ihr Impressum erstellen und korrekt einbinden.
Facebook: Die typische „Info"-Falle bei Fanpages und Unternehmensseiten
Facebook bietet auf Unternehmensseiten (Fanpages) ein eigenes Feld für das Impressum im Bereich der Seiteninfos. Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass die bloße Platzierung dort nicht automatisch ausreicht. Das OLG Düsseldorf beanstandete konkret die Facebook-Konstruktion, bei der Nutzer über den Unterpunkt „Info", dann „Kontakt" und schließlich eine externe Webseite navigieren mussten. Das Gericht bemängelte, dass „Info" keine hinreichend klare Bezeichnung für Pflichtangaben ist.
Was Sie beachten sollten: Nutzen Sie das dafür vorgesehene Impressum-Feld auf Ihrer Facebook-Seite und stellen Sie sicher, dass entweder alle Pflichtangaben direkt dort sichtbar sind oder ein klar beschrifteter Link (z. B. „Impressum" oder „Anbieterkennzeichnung") auf Ihre vollständigen Rechtstexte auf der Webseite verweist.
Prüfen Sie die Erreichbarkeit sowohl in der Desktop-Ansicht als auch in den mobilen Apps, da sich die Navigation auf dem Smartphone deutlich von der Desktop-Seite unterscheidet.
🔄 Hinweis: Die Benutzeroberfläche von Facebook ändert sich regelmäßig. Die rechtlichen Anforderungen – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar – bleiben davon unberührt. Prüfen Sie nach jedem Plattform-Update, ob Ihr Social-Media-Impressum weiterhin korrekt eingebunden ist.
Instagram: Bio-Link als zentraler Platz – Geschäftsmäßigkeit schnell erfüllt
Instagram bietet im Social-Media-Profil nur begrenzten Raum für Verlinkungen – den sogenannten „Link in Bio". Für Unternehmen, Einzelunternehmer und Freelancer ist dies häufig der zentrale Ort, um auf Webseite, Shop und Rechtstexte zu verweisen. Dabei unterschätzen viele, wie schnell ein Instagram-Profil als geschäftsmäßig eingestuft wird.
Der LFK-Leitfaden nennt Indikatoren wie Business-Kontaktangaben, Kooperationen mit Marken, Produktvorstellungen gegen geldwerte Vorteile und Monetarisierung als klare Hinweise auf Geschäftsmäßigkeit. Wer einen Business-Account nutzt, Werbekooperationen durchführt oder Produkte bewirbt, muss sein Impressum über den Bio-Link zur Verfügung stellen – und zwar so, dass die Bezeichnung des Links eindeutig ist. Auch Influencer stellen inzwischen verstärkt fest, dass ihre Social-Media-Accounts der Impressumspflicht unterliegen, sobald sie Inhalte kommerziell verwerten.
Umsetzungstipp: Verwenden Sie als Linktext ausdrücklich „Impressum" oder „Rechtliches" – nicht nur den allgemeinen Domainnamen Ihrer Website. Nutzen Sie bei Link-in-Bio-Tools (wie Linktree oder ähnlichen Diensten) einen klar beschrifteten Button, der direkt auf Ihre Impressum-Seite Ihrer Webseite verweist. Mehr dazu, welche rechtlichen Anforderungen speziell für Influencer und Creator gelten, erfahren Sie in unserem Artikel zum Influencer-Marketing-Recht.
LinkedIn: Impressum-Funktion vorhanden, aber Plattform-Daten veraltet (TMG statt DDG)
LinkedIn stellt für Unternehmensseiten ein eigenes Impressum-Feld zur Verfügung. Die LinkedIn-Hilfeseite zur Impressum-Funktion verweist allerdings immer noch auf „§ 5 Telemediengesetz (TMG)" – obwohl das Telemediengesetz seit Mai 2024 durch das DDG ersetzt wurde. Diese Seite ist seit Jahren nicht aktualisiert worden.
Was das für Sie bedeutet: Verlassen Sie sich nicht blind auf die Angaben und Rechtstexte der Social-Media-Plattformen. Der inhaltliche Maßstab bleibt identisch: Ihre Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – nur die korrekte Rechtsgrundlage ist jetzt § 5 Abs. 1 DDG, nicht mehr § 5 TMG. Tragen Sie Ihr vollständiges Impressum im vorgesehenen Feld ein und verlinken Sie zusätzlich auf Ihre Website, wo alle Pflichtangaben, Datenschutzhinweise und weitere Rechtstexte aktuell gehalten werden. Stellen Sie sicher, dass die Inhalte Ihres Impressums auf der Website und in sozialen Medien identisch sind.
Welche Pflichtangaben müssen ins Social-Media-Impressum?
Die Pflichtangaben für ein Impressum auf Social Media sind grundsätzlich die gleichen wie für Webseiten und Online-Shops. Je nach Unternehmensform und Branche variiert der Umfang der Daten. Die folgende Übersicht zeigt die Mindestangaben nach § 5 DDG, die auf allen Social-Media-Kanälen gelten:
Impressum-Generatoren können dabei helfen, eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung für Ihre Website und Ihre Profile in sozialen Netzwerken zu erstellen. Ein solcher Impressum-Generator fragt die notwendigen Daten ab und erzeugt ein Impressum, das den aktuellen gesetzlichen Regelungen entspricht.
Ein Generator kann insbesondere dann nützlich sein, wenn Sie mehrere Social-Media-Accounts und Social-Media-Auftritte in verschiedenen sozialen Netzwerken betreiben und sicherstellen wollen, dass auf allen sozialen Netzwerken die gleichen korrekten Informationen hinterlegt sind.
Dennoch empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte – denn ein Generator kann individuelle Besonderheiten (z. B. branchenspezifische Informationspflichten oder internationale Verflechtungen) nicht vollständig abbilden.
Tipp: Aktualisieren Sie Ihr Impressum regelmäßig – insbesondere nach Änderungen der Geschäftsadresse, der Rechtsform, der Vertretungsverhältnisse oder der Registerdaten. Was auf Ihrer Webseite aktuell ist, muss auch auf Ihren Social-Media-Kanälen und in Ihren sozialen Medien stimmen. Wenn Sie ein neues Impressum erstellen, prüfen Sie, ob die Angaben auf der Webseite und in allen sozialen Netzwerken übereinstimmen. Für Influencer oder Freelancer, die ihre private Anschrift nicht veröffentlichen möchten, stehen spezielle Impressums-Dienste zur Verfügung, die eine ladungsfähige Adresse bereitstellen. Bei Fragen zum Thema Impressum in sozialen Medien helfen Rechtsanwälte mit Schwerpunkt auf Medienrecht weiter.
Fazit: Abmahnsicher durch Klarheit, Erreichbarkeit und Aktualität
Ein rechtssicheres Social-Media-Impressum lässt sich auf drei Prüfpunkte reduzieren:
- Gilt DDG und/oder MStV? Sobald Ihr Profil nicht rein privat ist – und das ist bei geschäftlichen Social-Media-Kanälen praktisch immer der Fall – besteht eine Impressumspflicht.
- Ist der Link eindeutig benannt? Verwenden Sie Bezeichnungen wie „Impressum", „Kontakt" oder „Anbieterkennzeichnung" – nicht „Info" oder andere mehrdeutige Begriffe.
- Ist das Impressum in maximal zwei Klicks erreichbar und ständig verfügbar? Testen Sie die Erreichbarkeit auf Desktop und in den mobilen Apps jeder Plattform, auf der Sie Social-Media-Accounts betreiben.
Die Kosten einer Abmahnung – in Form von Anwaltsgebühren, Unterlassungserklärungen und möglichen Vertragsstrafen – stehen in keinem Verhältnis zum minimalen Aufwand, ein korrektes Impressum zu erstellen und aktuell zu halten.
ODC Legal prüft Ihre Social-Media-Profile, Webseiten und digitalen Dienste auf Rechtskonformität und unterstützt Sie bei der abmahnsicheren Gestaltung Ihrer Online-Präsenz.
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