Impressum Social Media: So platzieren Sie Ihr Impressum auf Facebook, Instagram & LinkedIn abmahnsicher

Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp
14.4.2026
Frau sitzt an Schreibtisch und schaut Social Media Impressum an

Eine Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums auf Social Media – das passiert häufiger, als Sie denken. In meiner täglichen Beratungspraxis bei ODC Legal sehe ich es immer wieder: Unternehmen investieren tausende Euro in ihren Social-Media-Auftritt auf Facebook, Instagram oder LinkedIn – aber das Impressum fehlt, ist falsch platziert oder unter einem nichtssagenden „Info"-Tab versteckt.

Die Folge? Post vom Anwalt der Konkurrenz. Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Und das Gefühl, von einem Thema kalt erwischt zu werden, das eigentlich in fünf Minuten erledigt wäre.

⚠️ Impressum auf Social Media unsicher oder Abmahnung erhalten?

Fehlende oder falsch platzierte Anbieterangaben gehören zu den häufigen Auslösern wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Gerade bei Facebook, Instagram oder LinkedIn entstehen Risiken oft nicht durch das vollständige Fehlen des Impressums, sondern durch unklare Verlinkung, schlechte Auffindbarkeit oder eine problematische mobile Darstellung.

Wenn bereits ein Hinweis, eine Abmahnung oder konkrete Unsicherheit besteht, sollte die Platzierung des Impressums zeitnah geprüft werden. Je früher die Situation rechtlich eingeordnet wird, desto besser lassen sich unnötige Kosten und Fehlreaktionen vermeiden.

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Sinnvoll, wenn Ihr Profil geschäftlich genutzt wird, eine Abmahnung im Raum steht oder die 2-Klick-Erreichbarkeit unklar ist.

Das Problem: Seit Mai 2024 gelten mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) neue Rechtsgrundlagen – doch viele Webseiten, Plattformen und sogar LinkedIn selbst verweisen noch auf das veraltete Telemediengesetz.

Gleichzeitig hat das OLG Düsseldorf in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt: Nicht nur ob ein Impressum vorhanden ist, zählt – sondern auch, wie der Link dorthin benannt ist.

In diesem Artikel erfahren Sie:

  • welche Gesetze (DDG und MStV) für Ihr Impressum auf Social Media gelten – und wo die Unterschiede liegen,
  • warum die 2-Klick-Regel und die richtige Linkbezeichnung über Abmahnung oder Rechtssicherheit entscheiden,
  • Plattform für Plattform (Facebook, Instagram, LinkedIn), wo genau das Impressum stehen muss und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten,
  • und welche Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG zwingend ins Impressum gehören

Mein Ziel: Dass Sie nach der Lektüre genau wissen, wie Sie Ihre Social-Media-Kanäle abmahnsicher aufstellen – oder erkennen, wo Sie dringend nachbessern müssen. Und wenn Sie sich unsicher sind, unterstützt Sie ODC Legal bei der wettbewerbsrechtlichen Absicherung Ihrer Online-Präsenz.

Schnellüberblick

Impressumspflicht auf Social Media – das Wichtigste auf einen Blick

  • Pflicht besteht schnell: Bereits geschäftsmäßige Nutzung (z. B. Werbung, Kooperationen, Business-Profil) löst die Impressumspflicht nach § 5 DDG aus.
  • Auch ohne Einnahmen relevant: Schon nicht rein private Profile können nach § 18 MStV ein „einfaches Impressum“ erfordern.
  • 2-Klick-Regel: Das Impressum muss von jeder Stelle aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.
  • Linktext ist entscheidend: Begriffe wie „Impressum“ oder „Kontakt“ sind erforderlich – „Info“ reicht in der Regel nicht aus.
  • Typisches Risiko: Fehlende oder falsch platzierte Angaben sind ein häufiger Abmahngrund im Wettbewerbsrecht.
  • Mögliche Folgen: Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Bußgelder bis zu 50.000 €.

In der Praxis entstehen viele Probleme nicht durch das Fehlen eines Impressums, sondern durch falsche Platzierung oder unklare Verlinkung. Eine kurze rechtliche Prüfung kann hier erhebliche Risiken vermeiden.

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Sinnvoll, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Impressum korrekt eingebunden ist oder Abmahnrisiken bestehen.

Was bedeutet „Impressum in Social Media" rechtlich?

Bevor Sie die Impressum-Angaben auf Ihren Social-Media-Kanälen anpassen, sollten Sie verstehen, welche Gesetze für Ihr Social-Media-Impressum überhaupt greifen.

Schaubild für rechtliche Grundlagen für Impressumspflicht in Social Media Profilen

In Deutschland existieren zwei zentrale Rechtsgrundlagen für das Thema Impressumspflicht, die in der Praxis häufig vermischt werden – mit entsprechenden Folgen für Unternehmen und Betreiber von Social-Media-Präsenzen.

Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG – das Digitale-Dienste-Gesetz

Seit Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Impressumspflicht im Internet. § 5 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste und Online-Dienste, bestimmte Informationen bereitzuhalten.

Dazu gehören insbesondere: Name und Anschrift des Anbieters, eine E-Mail-Adresse und weitere Kontaktdaten, bei juristischen Personen die Angaben zum Vertretungsberechtigten, Handelsregister-Eintragungen sowie gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Diese Pflichtangaben müssen für Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Das gilt für Websites und Webseiten genauso wie für Social-Media-Profile, Apps, Blogs und Online-Shops – kurz: für alle digitalen Dienste, die geschäftsmäßig betrieben werden. Das Impressum muss auf der Startseite oder über die Startseite in sozialen Netzwerken ohne Umwege auffindbar sein.

Infografik zeigt Elemente für Impressum nach § 5 DGG

Praxis-Hinweis: Viele Social-Media-Plattformen und sogar manche Rechtstexte im Internet verweisen noch auf § 5 TMG (Telemediengesetz). Das Telemediengesetz wurde jedoch durch das DDG abgelöst. Achten Sie darauf, Ihre Anbieterkennzeichnung und Rechtstexte mit der aktuellen Rechtsgrundlage zu versehen – sowohl auf Ihrer Website als auch in Ihren sozialen Netzwerken.

„Einfaches Impressum" nach § 18 Abs. 1 MStV – auch ohne Shop

Was viele Betreiber von Social-Media-Kanälen nicht wissen: Selbst wenn Ihr Social-Media-Profil keinen Online-Shop oder Onlineshop betreibt und keine direkten Einnahmen generiert, kann eine Impressumspflicht bestehen.

Der Medienstaatsvertrag (MStV) – der Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrags – fordert in § 18 Abs. 1, dass Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, mindestens Name und Anschrift des Anbieters bereithalten – bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten.

Der Leitfaden der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) nennt Social-Media-Profile ausdrücklich als Beispiele für digitale Dienste und erläutert, welche Kriterien die Abgrenzung zwischen „rein privat" und „öffentlichkeitswirksam" bestimmen.

Infografik zeigt Indikatoren für Geschäftsmäßigkeit von Social Media Profilen

Demnach reichen bereits Bannerwerbung, Affiliate-Links, Monetarisierung über Partnerprogramme, eine Business-E-Mail-Adresse im Profil, Management- oder Agenturvermarktung, Kooperationen sowie Produktvorstellungen gegen geldwerte Vorteile als Indikatoren für Geschäftsmäßigkeit aus.

Im Fall eines Vereins gelten ähnliche Regelungen, sobald der Social-Media-Auftritt über rein private Zwecke hinausgeht.

Erweitertes Impressum bei journalistisch-redaktionellen Inhalten (§ 18 Abs. 2 MStV)

Wer auf seinen Social-Media-Kanälen regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht – zum Beispiel Fachartikel, politische Kommentare oder investigative Beiträge – muss zusätzlich einen inhaltlich Verantwortlichen mit Name und Anschrift benennen.

Grafik mit Entscheidungshilfe ob erweitertes Impressum in Social Media Profilen notwendig ist

Das ergibt sich aus § 18 Abs. 2 MStV. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags betonen in einer Ausarbeitung, dass es dabei auf das journalistisch-redaktionelle Angebot und die Inhalte ankommt – nicht auf die Person oder die Rechtsform des Anbieters.

Diese Regelungen gelten auch für Social-Media-Seiten und Blogs, die redaktionelle Inhalte verbreiten.

Warum ist das ein häufiger Abmahngrund?

Die Impressumspflicht auf Social-Media-Plattformen ist nicht nur ein bürokratisches Detail – sie ist einer der häufigsten Angriffspunkte im Wettbewerbsrecht. Wer die Anbieterkennzeichnung auf seinen Social-Media-Präsenzen und in sozialen Netzwerken vernachlässigt, riskiert kostspielige Auseinandersetzungen. Rechtsanwälte, die auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sind, sehen täglich solche Fälle.

Anbieterkennzeichnung als Marktverhaltensregel

Das OLG Düsseldorf hat in seiner zentralen Entscheidung zur Social-Media-Impressumspflicht den Unterlassungsanspruch über das UWG in Verbindung mit den Pflichten zur Anbieterkennzeichnung abgeleitet. Die Informationspflichten nach dem damaligen Telemediengesetz (heute DDG) werden als wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel eingeordnet. Das bedeutet: Mitbewerber und qualifizierte Verbände können fehlende oder fehlerhafte Angaben im Impressum direkt abmahnen – und das geschieht in der Praxis regelmäßig.

ODC Legal berät Unternehmen umfassend zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, sowohl in der Verteidigung als auch bei der proaktiven Absicherung von Social-Media-Auftritten und Online-Shops.

Typische Abmahn-Konstellation laut IHK-Praxis

Die IHK Rheinhessen und weitere Industrie- und Handelskammern wie die IHK München nennen fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnung als eine der am häufigsten vorkommenden Konstellationen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Der Grund: Die Prüfung, ob ein Impressum in Social Media vorhanden und korrekt ist, erfordert minimalen Aufwand – während die Folge einer Abmahnung für Betroffene erheblich sein kann. Betroffen sind dabei nicht nur große Unternehmen: Auch Freelancer, Einzelunternehmer und kleine Online-Shops stehen im Visier, wenn sie Social-Media-Accounts ohne korrektes Impressum betreiben.

Bußgelder und Behördenperspektive

Neben der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Mitbewerber drohen auch behördliche Konsequenzen. Das Verwaltungsportal des Bundes weist auf die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach DDG und MStV hin.

Die Medienanstalt Hessen betont, dass Verstöße gegen die Impressumspflicht als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

In der Praxis wird dieses Risiko häufig unterschätzt, gerade bei Social-Media-Profilen, die als „kleiner Auftritt" wahrgenommen werden. Dabei stehen Ihnen auch nach Erhalt eines Bußgeldbescheids Rechtsmittel zur Verfügung.

Die 2-Klick-Regel: Wenn der Link da ist, aber falsch platziert

Die meisten Unternehmen haben durchaus ein Impressum auf Social Media – irgendwo. Das Problem liegt oft nicht im Fehlen der Angaben, sondern in ihrer Auffindbarkeit auf den Social-Media-Plattformen.

Hier kommt die sogenannte 2-Klick-Regel ins Spiel, eines der meistdiskutierten Themen rund um das Social-Media-Impressum.

„Unmittelbar erreichbar": Was die Rechtsprechung verlangt

Der LFK-Leitfaden zur Impressumspflicht beschreibt als von der Rechtsprechung entwickeltes Kriterium, dass sich das Impressum von jedem Bereich des Angebots aus mit maximal zwei Klicks erreichen lassen muss.

Das OLG Düsseldorf diskutierte die Klickstrecke auf einem Social-Media-Profil und beanstandete konkret den Weg über „Info" → „Kontakt" → externe Website. Nicht nur die Anzahl der Klicks war problematisch – entscheidend war auch, dass die Linkbezeichnung „Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht signalisiert, dass dort Informationen zur Anbieterkennzeichnung zu finden sind.

In sozialen Netzwerken stellt sich die Frage der Erreichbarkeit besonders scharf, da die Plattformen unterschiedliche Navigationsstrukturen bieten. Auf Twitter (heute X) etwa gibt es kein dediziertes Impressum-Feld – hier muss die Einbindung des Impressums über die Bio-Beschreibung oder einen Profillink erfolgen.

Ähnliche Fragen stellen sich bei TikTok, Pinterest und anderen sozialen Netzwerken: Wo genau das Impressum in sozialen Medien platziert werden kann, hängt von den jeweiligen Profilfeldern ab. Entscheidend bleibt: Auf Twitter und allen anderen sozialen Netzwerken muss das Impressum ohne Umwege auffindbar sein.

„Leicht erkennbar" heißt auch: Der Linktext muss eindeutig sein

Kurzprüfung

2-Klick-Check für Ihr Social-Media-Impressum

Prüfen Sie in wenigen Sekunden, ob Ihr Impressum auf Facebook, Instagram oder LinkedIn rechtlich sauber eingebunden ist.

  • Ist das Impressum von jeder Seite Ihres Profils aus erreichbar?
  • Erreichen Nutzer die Pflichtangaben in maximal zwei Klicks?
  • Ist der Linktext eindeutig bezeichnet (z. B. „Impressum“, „Kontakt“, „Anbieterkennzeichnung“)?
  • Sind die Angaben auch in der mobilen App problemlos abrufbar?
  • Sind die Informationen ständig verfügbar und nicht hinter Login oder temporären Seiten versteckt?
Wenn Sie eine dieser Fragen nicht sicher mit „Ja“ beantworten können, besteht in der Praxis häufig ein unnötiges Abmahnrisiko.
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Besonders sinnvoll, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Profil den aktuellen Anforderungen entspricht.

Das Urteil des OLG Düsseldorf hat einen Punkt verdeutlicht, der in der Praxis oft übersehen wird: Die bloße Existenz eines Links zum Impressum reicht nicht. Der Linktext muss so formuliert sein, dass Nutzer ohne weiteres erkennen, dass dort Anbieterinformationen hinterlegt sind. Das Gericht verwies auf „Kontakt" und „Impressum" als verständliche Bezeichnungen, während „Info" als zu unspezifisch bewertet wurde.

Die IHK Chemnitz bestätigt diese Rechtsprechung: Die Bezeichnung „Impressum" ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber der gewählte Begriff muss eindeutig sein – zum Beispiel „Anbieterkennzeichnung" oder „Kontakt". Nutzer in sozialen Medien sollen auf den ersten Blick erkennen, wo die Pflichtangaben stehen.

Kurzprüfung

Plattform-Check: Ist Ihr Social-Media-Impressum abmahngefährdet?

Kreuzen Sie an, was auf Ihr Profil oder Ihre Unternehmensseite zutrifft. Die Kurzprüfung ersetzt keine Einzelfallberatung, zeigt aber, ob typische Schwachstellen bei Facebook, Instagram oder LinkedIn vorliegen.

Rechtliche Grundprüfung

Diese Punkte sprechen dafür, dass Ihr Profil überhaupt impressumspflichtig ist oder rechtlich sensibel betrieben wird.

Auffindbarkeit und Platzierung

Diese Punkte betreffen die typische Abmahnpraxis: Auffindbarkeit, Linkbezeichnung und mobile Erreichbarkeit.

Je mehr Punkte zutreffen, desto eher besteht Handlungsbedarf. Besonders kritisch ist die Kombination aus geschäftlicher Nutzung und schlechter Auffindbarkeit des Impressums.

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Besonders sinnvoll, wenn mehrere Punkte zutreffen oder bereits eine Abmahnung, Beschwerde oder Unsicherheit zur Platzierung besteht.
Diese Kurzprüfung ist eine erste Orientierung. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Verstoß vorliegt, hängt insbesondere von Plattformaufbau, konkreter Verlinkung, mobiler Darstellung und der Art des Profils ab.

Plattform-Check: Wo muss das Impressum stehen?

Die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung sind plattformübergreifend identisch – aber die technische Umsetzung in sozialen Medien unterscheidet sich erheblich. Für jede Plattform gilt: Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Im Folgenden zeigen wir Ihnen die konkreten Stolperfallen auf Facebook, Instagram und LinkedIn – und wie Sie Ihr Impressum erstellen und korrekt einbinden.

Facebook: Die typische „Info"-Falle bei Fanpages und Unternehmensseiten

Facebook bietet auf Unternehmensseiten (Fanpages) ein eigenes Feld für das Impressum im Bereich der Seiteninfos. Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass die bloße Platzierung dort nicht automatisch ausreicht. Das OLG Düsseldorf beanstandete konkret die Facebook-Konstruktion, bei der Nutzer über den Unterpunkt „Info", dann „Kontakt" und schließlich eine externe Webseite navigieren mussten. Das Gericht bemängelte, dass „Info" keine hinreichend klare Bezeichnung für Pflichtangaben ist.

Was Sie beachten sollten: Nutzen Sie das dafür vorgesehene Impressum-Feld auf Ihrer Facebook-Seite und stellen Sie sicher, dass entweder alle Pflichtangaben direkt dort sichtbar sind oder ein klar beschrifteter Link (z. B. „Impressum" oder „Anbieterkennzeichnung") auf Ihre vollständigen Rechtstexte auf der Webseite verweist.

Prüfen Sie die Erreichbarkeit sowohl in der Desktop-Ansicht als auch in den mobilen Apps, da sich die Navigation auf dem Smartphone deutlich von der Desktop-Seite unterscheidet.

🔄 Hinweis: Die Benutzeroberfläche von Facebook ändert sich regelmäßig. Die rechtlichen Anforderungen – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar – bleiben davon unberührt. Prüfen Sie nach jedem Plattform-Update, ob Ihr Social-Media-Impressum weiterhin korrekt eingebunden ist.

Instagram: Bio-Link als zentraler Platz – Geschäftsmäßigkeit schnell erfüllt

Instagram bietet im Social-Media-Profil nur begrenzten Raum für Verlinkungen – den sogenannten „Link in Bio". Für Unternehmen, Einzelunternehmer und Freelancer ist dies häufig der zentrale Ort, um auf Webseite, Shop und Rechtstexte zu verweisen. Dabei unterschätzen viele, wie schnell ein Instagram-Profil als geschäftsmäßig eingestuft wird.

Der LFK-Leitfaden nennt Indikatoren wie Business-Kontaktangaben, Kooperationen mit Marken, Produktvorstellungen gegen geldwerte Vorteile und Monetarisierung als klare Hinweise auf Geschäftsmäßigkeit. Wer einen Business-Account nutzt, Werbekooperationen durchführt oder Produkte bewirbt, muss sein Impressum über den Bio-Link zur Verfügung stellen – und zwar so, dass die Bezeichnung des Links eindeutig ist. Auch Influencer stellen inzwischen verstärkt fest, dass ihre Social-Media-Accounts der Impressumspflicht unterliegen, sobald sie Inhalte kommerziell verwerten.

Umsetzungstipp: Verwenden Sie als Linktext ausdrücklich „Impressum" oder „Rechtliches" – nicht nur den allgemeinen Domainnamen Ihrer Website. Nutzen Sie bei Link-in-Bio-Tools (wie Linktree oder ähnlichen Diensten) einen klar beschrifteten Button, der direkt auf Ihre Impressum-Seite Ihrer Webseite verweist. Mehr dazu, welche rechtlichen Anforderungen speziell für Influencer und Creator gelten, erfahren Sie in unserem Artikel zum Influencer-Marketing-Recht.

LinkedIn: Impressum-Funktion vorhanden, aber Plattform-Daten veraltet (TMG statt DDG)

LinkedIn stellt für Unternehmensseiten ein eigenes Impressum-Feld zur Verfügung. Die LinkedIn-Hilfeseite zur Impressum-Funktion verweist allerdings immer noch auf „§ 5 Telemediengesetz (TMG)" – obwohl das Telemediengesetz seit Mai 2024 durch das DDG ersetzt wurde. Diese Seite ist seit Jahren nicht aktualisiert worden.

Was das für Sie bedeutet: Verlassen Sie sich nicht blind auf die Angaben und Rechtstexte der Social-Media-Plattformen. Der inhaltliche Maßstab bleibt identisch: Ihre Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – nur die korrekte Rechtsgrundlage ist jetzt § 5 Abs. 1 DDG, nicht mehr § 5 TMG. Tragen Sie Ihr vollständiges Impressum im vorgesehenen Feld ein und verlinken Sie zusätzlich auf Ihre Website, wo alle Pflichtangaben, Datenschutzhinweise und weitere Rechtstexte aktuell gehalten werden. Stellen Sie sicher, dass die Inhalte Ihres Impressums auf der Website und in sozialen Medien identisch sind.

Welche Pflichtangaben müssen ins Social-Media-Impressum?

Die Pflichtangaben für ein Impressum auf Social Media sind grundsätzlich die gleichen wie für Webseiten und Online-Shops. Je nach Unternehmensform und Branche variiert der Umfang der Daten. Die folgende Übersicht zeigt die Mindestangaben nach § 5 DDG, die auf allen Social-Media-Kanälen gelten:

Pflichtangaben im Impressum nach § 5 DDG

Pflichtangabe Beispiel Hinweis
Vollständiger Name / Firma Max Mustermann GmbH & Co. KG Bei GmbH, UG, AG, Co. KG etc. mit Rechtsformzusatz
Ladungsfähige Anschrift Musterstraße 1, 90403 Nürnberg Kein Postfach – eine Anschrift, unter der zugestellt werden kann
E-Mail-Adresse kontakt@beispiel.de Muss tatsächlich erreichbar sein
Telefonnummer +49 911 123456 Von der Rechtsprechung als erforderlich angesehen
Vertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer: Max Mustermann Bei juristischen Personen zwingend
Handelsregister-Nr. HRB 12345, AG Nürnberg Nur wenn eingetragen
USt-IdNr. DE123456789 Wenn vorhanden
Berufsrechtliche Angaben Zuständige Kammer, Berufsbezeichnung Für regulierte Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater etc.)
Welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der konkreten Rechtsform, Tätigkeit und Regulierung ab. Gerade bei Unternehmensprofilen auf Social Media sollte das Impressum vollständig und konsistent mit der Website sein.

Impressum-Generatoren können dabei helfen, eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung für Ihre Website und Ihre Profile in sozialen Netzwerken zu erstellen. Ein solcher Impressum-Generator fragt die notwendigen Daten ab und erzeugt ein Impressum, das den aktuellen gesetzlichen Regelungen entspricht.

Ein Generator kann insbesondere dann nützlich sein, wenn Sie mehrere Social-Media-Accounts und Social-Media-Auftritte in verschiedenen sozialen Netzwerken betreiben und sicherstellen wollen, dass auf allen sozialen Netzwerken die gleichen korrekten Informationen hinterlegt sind.

Dennoch empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte – denn ein Generator kann individuelle Besonderheiten (z. B. branchenspezifische Informationspflichten oder internationale Verflechtungen) nicht vollständig abbilden.

Tipp: Aktualisieren Sie Ihr Impressum regelmäßig – insbesondere nach Änderungen der Geschäftsadresse, der Rechtsform, der Vertretungsverhältnisse oder der Registerdaten. Was auf Ihrer Webseite aktuell ist, muss auch auf Ihren Social-Media-Kanälen und in Ihren sozialen Medien stimmen. Wenn Sie ein neues Impressum erstellen, prüfen Sie, ob die Angaben auf der Webseite und in allen sozialen Netzwerken übereinstimmen. Für Influencer oder Freelancer, die ihre private Anschrift nicht veröffentlichen möchten, stehen spezielle Impressums-Dienste zur Verfügung, die eine ladungsfähige Adresse bereitstellen. Bei Fragen zum Thema Impressum in sozialen Medien helfen Rechtsanwälte mit Schwerpunkt auf Medienrecht weiter.

Was passiert, wenn Sie kein erforderliches Impressum haben?

  • Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Fehlende oder schlecht auffindbare Anbieterangaben werden regelmäßig von Mitbewerbern oder Verbänden aufgegriffen.
  • Unterlassungsansprüche und Folgekosten: Aus einem vermeintlich kleinen Social-Media-Fehler können schnell anwaltliche Kosten, Fristen und weitere Verpflichtungen entstehen.
  • Behördliche Risiken: Verstöße gegen die Impressumspflicht können als Ordnungswidrigkeit eingeordnet werden und Bußgelder auslösen.
  • Wiederkehrende Angriffsfläche: Bleibt das Impressum auf Facebook, Instagram oder LinkedIn fehlerhaft eingebunden, bleibt der Verstoß oft dauerhaft sichtbar und erneut angreifbar.

In der Praxis eskalieren viele Fälle nicht wegen einer komplexen Rechtsfrage, sondern weil ein einfach behebbarer Fehler zu spät erkannt oder nach einem ersten Hinweis nicht sauber korrigiert wird.

Fazit: Abmahnsicher durch Klarheit, Erreichbarkeit und Aktualität

Ein rechtssicheres Social-Media-Impressum lässt sich auf drei Prüfpunkte reduzieren:

  1. Gilt DDG und/oder MStV? Sobald Ihr Profil nicht rein privat ist – und das ist bei geschäftlichen Social-Media-Kanälen praktisch immer der Fall – besteht eine Impressumspflicht.
  2. Ist der Link eindeutig benannt? Verwenden Sie Bezeichnungen wie „Impressum", „Kontakt" oder „Anbieterkennzeichnung" – nicht „Info" oder andere mehrdeutige Begriffe.
  3. Ist das Impressum in maximal zwei Klicks erreichbar und ständig verfügbar? Testen Sie die Erreichbarkeit auf Desktop und in den mobilen Apps jeder Plattform, auf der Sie Social-Media-Accounts betreiben.

Die Kosten einer Abmahnung – in Form von Anwaltsgebühren, Unterlassungserklärungen und möglichen Vertragsstrafen – stehen in keinem Verhältnis zum minimalen Aufwand, ein korrektes Impressum zu erstellen und aktuell zu halten.

ODC Legal prüft Ihre Social-Media-Profile, Webseiten und digitalen Dienste auf Rechtskonformität und unterstützt Sie bei der abmahnsicheren Gestaltung Ihrer Online-Präsenz.

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – insbesondere wenn Sie mehrere Social-Media-Kanäle betreiben, im E-Commerce aktiv sind oder bereits eine Abmahnung erhalten haben.

Impressum Social Media: Häufige Fragen

Die folgenden Fragen betreffen typische Unsicherheiten rund um Impressumspflicht, Auffindbarkeit und Abmahnrisiken bei Facebook, Instagram und LinkedIn.

Brauche ich ein Impressum auf Social Media, wenn ich nur auf Instagram poste?

Ein Impressum ist immer dann erforderlich, wenn Ihr Profil nicht ausschließlich privaten Zwecken dient. Bereits regelmäßige Posts mit Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit, Kooperationen, Affiliate-Links oder Werbung können ausreichen, um eine geschäftsmäßige Nutzung anzunehmen. In diesen Fällen greift die Impressumspflicht nach § 5 DDG.

Was bedeutet „2-Klick-Regel“ beim Social-Media-Impressum?

Die 2-Klick-Regel bedeutet, dass Nutzer Ihr Impressum von jeder Stelle Ihres Profils aus mit maximal zwei Klicks erreichen können müssen. Dabei kommt es nicht nur auf die Anzahl der Klicks an, sondern auch darauf, dass der Weg dorthin klar erkennbar und verständlich ist.

Reicht ein Link im Social-Media-Profil, der auf das Website-Impressum führt?

Grundsätzlich ja – sofern der Link eindeutig als „Impressum“, „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet ist und das Impressum auf der verlinkten Seite vollständig sowie unmittelbar erreichbar ist. Entscheidend ist, dass Nutzer ohne Umwege erkennen, wo sich die Pflichtangaben befinden.

Gilt die Impressumspflicht auch für LinkedIn-Profile?

Ja. Auch LinkedIn-Profile und Unternehmensseiten unterliegen der Impressumspflicht, sobald sie geschäftsmäßig genutzt werden. Das ist insbesondere bei Selbstständigen, Unternehmen, Kanzleien oder aktiver Kundengewinnung regelmäßig der Fall. Entscheidend ist auch hier die klare, leicht auffindbare Verlinkung der Anbieterkennzeichnung.

Ist die Bezeichnung „Info“ oder „About“ für den Impressums-Link ausreichend?

In der Regel nicht. Nach der Rechtsprechung muss der Linktext eindeutig erkennen lassen, dass sich dahinter die Anbieterkennzeichnung befindet. Begriffe wie „Impressum“, „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“ sind rechtssicherer, während allgemeine Bezeichnungen wie „Info“ häufig als zu unklar angesehen werden.

Was passiert, wenn mein Social-Media-Impressum fehlt oder falsch ist?

Typische Folgen sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, verbunden mit Unterlassungsansprüchen und Kosten. Zusätzlich können behördliche Bußgelder drohen. In der Praxis entstehen viele Probleme nicht durch das vollständige Fehlen, sondern durch fehlerhafte Platzierung oder unklare Verlinkung.

Muss das Impressum auch in der mobilen App auffindbar sein?

Ja. Die Anbieterkennzeichnung muss „ständig verfügbar“ sein. Dazu gehört auch, dass sie in der mobilen Nutzung – etwa in Apps von Instagram, Facebook oder LinkedIn – ohne zusätzliche Hürden erreichbar ist. Unterschiede zwischen Desktop und App sind ein häufiger praktischer Fehler.

Impressum rechtlich prüfen lassen
Sinnvoll, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Social-Media-Auftritt den aktuellen Anforderungen entspricht.

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Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp
Sarah Op den Camp ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Urheber- und Medienrecht. Mit über zehn Jahren Berufserfahrung berät sie Unternehmer, Start-ups und Freelancer in den Bereichen Gesellschaftsrecht, IP, IT, Medienrecht und Venture Capital. Ihre juristische Expertise erstreckt sich von der Gründungsberatung über komplexe Vertragsgestaltungen bis hin zu Abmahnungen und Prozessführung. Dank ihrer Erfahrung als Inhouse-Juristin kennt sie die spezifischen Bedürfnisse von B2B-Mandanten und entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre unternehmerischen Ziele unterstützen.

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