
Die Kosten einer Abmahnung können für Unternehmen und Selbstständige schnell existenzbedrohend werden. Wenn ein solches Schreiben im Briefkasten landet, stellen sich viele Betroffene sofort die Frage: Was kommt jetzt finanziell auf mich zu?
Die Antwort hängt von zahlreichen Faktoren ab – vom Gegenstandswert über die Art des Verstoßes bis hin zur gewählten Reaktion.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich Abmahnkosten zusammensetzen, welche Gebühren bei einer berechtigten Forderung auf den Abgemahnten zukommen und warum Nicht-Reagieren in der Regel die teuerste Option ist.
Key Takeaways: Das Wichtigste auf einen Blick
Breites Spektrum: Abmahnungen betreffen vor allem Wettbewerbsverstöße, Marken- oder Urheberrechtsverletzungen. Laut Erhebungen erhielt etwa 16 % der Online-Händler im Jahr 2022 mindestens eine solche Rüge – viele sogar mehrere. Arbeitsrechtliche Themen sind hier nicht behandelt.
- Gegenstandswert bestimmt die Höhe: Bei einer berechtigten Forderung muss der Abgemahnte die Anwaltsgebühren des Abmahners tragen. Diese bemessen sich nach dem Gegenstandswert. Typische Werte liegen im Wettbewerb bei 10.000 bis 20.000 Euro – entsprechend etwa 1.000 Euro an Anwaltskosten. Im Markenrecht sind 50.000 Euro und rund 2.000 Euro Anwaltsgebühren keine Seltenheit.
- Gesetzliche Begrenzungen: Neue Regelungen schränken die Erstattung bei Bagatellen ein – so entstehen beispielsweise keine Abmahnkosten im Online-Handel für Erstverstöße gegen Impressumspflichten oder DSGVO-Vorschriften. Diese Regelungen gelten jedoch ausschließlich im Wettbewerbsrecht nach UWG; im Markenrecht und Urheberrecht gelten diese Erleichterungen nicht.
- Vertragsstrafe und Schadensersatz: Unterzeichnet man die geforderte Unterlassungserklärung, drohen bei jedem erneuten Verstoß Vertragsstrafen von oft 5.000 oder 10.000 Euro pro Fall der Zuwiderhandlung. Zusätzlich werden in vielen Fällen Schadensersatzforderungen geltend gemacht.
- Ignorieren ist riskant: Wer eine berechtigte Forderung ignoriert, muss mit deutlich höheren Aufwendungen durch Gerichts- und Anwaltsgebühren rechnen. Bei einem Gegenstandswert von 20.000 Euro fallen allein im Eilverfahren über 6.000 Euro an Gebühren für Gericht und Anwälte beider Seiten an.
Was ist eine Abmahnung und wann droht sie?
Eine Abmahnung ist ein formelles Warnschreiben, in dem jemand aufgefordert wird, einen Rechtsverstoß zu unterlassen, um einen teuren Gerichtsprozess zu vermeiden. Solche Schreiben kommen häufig in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht vor. Für Unternehmen – insbesondere Online-Händler und Selbstständige – können die Kosten einer Abmahnung schnell zur erheblichen finanziellen Belastung werden.

Wichtig zu verstehen: In diesem Beitrag geht es nicht um arbeitsrechtliche Verwarnungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, sondern ausschließlich um Forderungen im geschäftlichen Verkehr – also wegen Wettbewerbsverstößen, Markenrechtsverletzungen oder Urheberrechtsverstößen.
Im Wettbewerbsrecht (UWG)
Im Bereich des Wettbewerbs mahnen typischerweise Mitbewerber unlautere geschäftliche Handlungen ab. Die häufigsten Fälle betreffen fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben auf Websites und Online-Shops, etwa im Impressum oder in der Datenschutzerklärung. Auch mangelhafte Widerrufsbelehrungen, irreführende Werbung, unzulässige Werbe-E-Mails oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung führen regelmäßig zu Abmahnungen.
Solche Verstöße im Online-Handel waren in der Vergangenheit ein häufiger Grund für Abmahnwellen – weshalb der Gesetzgeber 2020] mit dem Gesetz gegen Abmahnmissbrauch eingeschritten ist, um Bagatellabmahnungen weniger lukrativ zu machen. Diese Gesetzesänderung hat die Abmahnkosten in bestimmten Bereichen deutlich reduziert und die Abmahnbefugnis bei bestimmten Verstößen eingeschränkt.
Im Markenrecht
Inhaber eingetragener Marken können abmahnen, wenn ihre Rechte verletzt werden. Typische Beispiele sind der Verkauf von Produkten unter geschützten Namen ohne Berechtigung, die Nutzung fremder Markenlogos ohne Erlaubnis auf der eigenen Website oder die Registrierung einer Domain, die einer bekannten Marke zu ähnlich ist.
Markenrechtliche Forderungen haben oft sehr hohe Gegenstandswerte, da bekannte Marken ihre Rechte aggressiv verteidigen. Wie das OLG Frankfurt in einem Urteil zur Wertbemessung darlegte, können Streitwerte bei markenrechtlichen Verstößen erheblich ausfallen . Etwa bei unbefugter Logo-Nutzung eines bekannten Automobilherstellers kann ein Gegenstandswert von 500.000 Euro angesetzt werden – mit entsprechend dramatischen Risiken für den Abgemahnten.
Im Urheberrecht
Der Urheber oder Rechteinhaber – seien es Künstler, Fotografen oder Verlage – mahnen die unerlaubte Nutzung geschützter Werke ab. Die häufigsten Fälle umfassen die Verwendung von Bildern oder Texten auf der eigenen Website ohne gültige Lizenz, die öffentliche Wiedergabe von Musik in Videos ohne entsprechende Rechte oder das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien zum Download.
Urheberrechtsverletzungen werden neben der Unterlassungsforderung oft mit Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr verbunden. In den 2010er Jahren fluteten Filesharing-Abmahnungen tausende Haushalte in Deutschland. Inzwischen gibt es hierfür durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 gesetzliche Regelungen zur Gebührendeckelung. Insbesondere für Filesharing durch Privatpersonen, deren Gegenstandswert auf 1.000 Euro begrenzt wird.
Wer darf abmahnen? Die Abmahnbefugnis im Überblick
Abmahnen darf grundsätzlich der Anspruchsinhaber selbst oder sein Vertreter – in der Regel ein Rechtsanwalt. Bei Wettbewerbsverstößen können auch Mitbewerber und befugte Verbände wie Verbraucherschutzvereine tätig werden. Die Prüfung der Mitbewerber-Eigenschaft ist dabei ein wichtiger Aspekt: Nicht jedes Unternehmen darf jeden Wettbewerber abmahnen.

Ein Schreiben muss nicht zwingend von einem Anwalt stammen – auch Unternehmen oder Privatpersonen können theoretisch selbst Forderungen versenden. In der Praxis geschieht dies jedoch selten, da anwaltliche Schreiben mehr Nachdruck verleihen.
Gegenstandswert und Abmahnkosten: Wie setzen sich die Kosten zusammen?
Die Kosten einer Abmahnung bestehen in erster Linie aus den Anwaltsgebühren des Abmahners, die der Abgemahnte bei einer berechtigten Forderung erstatten muss. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert – oft auch Streitwert genannt.

Was ist der Gegenstandswert?
Der Gegenstandswert ist ein abstrakter Geldwert, der das wirtschaftliche Interesse des Abmahners am Unterlassungsanspruch widerspiegelt. Er dient zur Berechnung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wichtig: Der Wert ist nicht gleichzusetzen mit dem Betrag, den Sie unmittelbar zahlen müssen. Die Anwaltsgebühr ist nur ein Bruchteil davon. Allerdings beeinflusst ein hoher Gegenstandswert direkt die Höhe: Je größer der Wert, desto höher fallen die Anwaltskosten und gegebenenfalls auch die Gerichtsgebühren aus.
Typische Werte nach Rechtsgebiet
In der Praxis setzen Anwälte auf Seiten des Abmahners den Gegenstandswert oft eher hoch an. Es besteht jedoch Verhandlungsspielraum, wenn der Wert unangemessen erscheint. Abgemahnte sollten überzogene Forderungen nicht einfach akzeptieren.
Typische Gegenstandswerte und daraus resultierende Abmahnkosten
Berechnung der Anwaltskosten
Die Berechnung der Anwaltskosten erfolgt nach dem RVG, einem Gesetz das tabellarisch Anwaltskosten festlegt. Bei einer typischen Forderung fällt eine 1,3-Geschäftsgebühr an – der Regelsatz für außergerichtliche Tätigkeiten. Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro ergibt sich daraus eine Gebühr von etwa 850 Euro netto; bei 20.000 Euro sind es rund 1.200 Euro netto.

Diese Kosten entstehen dem Abgemahnten als Aufwendungsersatz nur dann, wenn die Forderung berechtigt ist. Bei einer unberechtigten Abmahnung hingegen muss der Abmahner selbst für seine Aufwendungen aufkommen – und unter Umständen sogar die Rechtsverteidigungskosten des zu Unrecht Abgemahnten erstatten.
Gesetzliche Begrenzungen: Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
Seit Ende 2020 ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft, das finanzielle Anreize für Abmahner reduzieren soll. Die IHK informiert umfassend über diese Neuregelungen, die vor allem kleine Unternehmen entlasten.
Keine Erstattung bei Bagatellverstößen
Abmahnkosten bei bestimmten Bagatellverstößen sind nun ausgeschlossen – insbesondere im Online-Handel nach dem Wettbewerbsrecht (UWG). Verstöße gegen Impressums- und Informationspflichten, gegen die Preisangabenverordnung oder erstmalige DSGVO-Verstöße von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern lösen keinen Aufwendungsersatz mehr aus. Diese Regelung gilt jedoch nicht pauschal: DSGVO-Verstöße sind komplexer reguliert, und Verbraucherschutzbände können DSGVO-Verstöße nach neuerer BGH-Rechtsprechung (März 2025) als UWG-Verstöße geltend mache. In diesen Fällen darf der Abmahner keine Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen, was den Abmahnmissbrauch eindämmt.
Deckelung der Vertragsstrafe
Zudem wurde bei einer erstmaligen Abmahnung die Vertragsstrafe gesetzlich auf 1.000 Euro gedeckelt, sofern der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter hat. Diese Regelungen entlasten insbesondere kleine Unternehmen und Selbstständige erheblich. Diese Regelung gilt allerdings nur für Bagatellverstöße nach UWG; im Markenrecht und Urheberrecht gelten keine entsprechenden Deckelungen
Achtung: Für viele Verstöße – insbesondere im Markenrecht, Urheberrecht oder bei gravierenden Wettbewerbsverstößen – gelten diese Erleichterungen nicht. Hier können die Kosten einer Abmahnung weiterhin erheblich sein.
Weitere Kostenrisiken: Vertragsstrafe und Schadensersatz
Eine Abmahnung besteht meist nicht nur aus der Kostennote. Im Vordergrund steht der Unterlassungsanspruch: Der Abmahner will erreichen, dass der Verletzer ein bestimmtes Verhalten künftig unterlässt. Dafür wird fast immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Was ist eine Unterlassungserklärung?
Unterschreibt der Abgemahnte diese Erklärung, verpflichtet er sich, den Verstoß nicht zu wiederholen – andernfalls muss er eine Vertragsstrafe zahlen. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist ein weitreichender Schritt mit erheblichen finanziellen Konsequenzen.
Die Gefahr der Vertragsstrafe
Üblich ist es, eine Vertragsstrafe in beträchtlicher Höhe anzudrohen, um den Versprechensempfänger zur Einhaltung zu zwingen. Oft werden Pauschalen von 5.000 oder 10.000 Euro vereinbart – nicht selten „für jeden Fall der Zuwiderhandlung", also pro Verstoß. Theoretisch kann so bei mehreren Verstößen ein Vielfaches fällig werden. Üblich ist eine nicht konkret bezifferte, "angemessene" Vertragsstrafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch.
Diese Strafen fließen direkt an den Abmahner – für ihn also potenziell ein lukratives Geschäftsmodell. Deshalb sollten Sie eine Unterlassungserklärung niemals ungeprüft unterschreiben. Sie bindet Sie unter Umständen lebenslang und kann im Wiederholungsfall zu enormen Zahlungen führen.
Schadensersatzforderungen
Neben Unterlassung und Kosten verlangen Abmahner – vor allem im Urheber- und Markenrecht – oft auch Schadensersatz. Bei Urheberrechts-Abmahnungen wird regelmäßig ein Lizenzschaden geltend gemacht: Der Abmahner fordert vom Verletzer die Gebühr, die er hätte zahlen müssen, wenn er das Werk rechtmäßig lizenziert hätte.
Alternativ können Ansprüche auf Gewinnabschöpfung oder den tatsächlichen Schaden entstehen. Häufig wird in der Abmahnung zunächst Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung verlangt.
Wichtig: Kommt der Abgemahnte seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann der Rechteinhaber auf Auskunft und anschließenden Schadensersatz klagen – was den Streitwert und damit die Kosten noch weiter in die Höhe treibt. Nicht zu kooperieren ist hier also keine kluge Option.
Warum Ignorieren teuer werden kann: Die Kosten des Nicht-Reagierens
Steckt man eine Abmahnung in die Schublade und hofft, sie würde sich von selbst erledigen, begeht man einen gefährlichen Fehler. Gerade berechtigte Abmahnungen sollten niemals ignoriert werden.
Der gerichtliche Weg: Einstweilige Verfügung
Reagiert der Abgemahnte nicht, lässt der Abmahner in der Regel nicht locker. Er kann sehr schnell den gerichtlichen Weg einschlagen – oft per einstweiliger Verfügung, um den Unterlassungsanspruch zügig durchzusetzen. Dies geschieht ohne mündliche Verhandlung und überraschend schnell. Die Kosten trägt dann derjenige, der unterliegt – und wenn man zuvor untätig blieb, ist das meist der Abgemahnte.
Kostenexplosion durch Gerichtsverfahren
Die finanziellen Folgen des Nicht-Reagierens sind dramatisch: Zur ursprünglichen Abmahnkostennote kommen Gerichtskosten und weitere Anwaltsgebühren hinzu. Bei einem Streitwert von 20.000 Euro etwa summieren sich in einem Eilverfahren Gericht und Anwälte beider Seiten schnell auf über 6.000 Euro – und das nur für die erste Instanz.
Sollte es danach noch zum Widerspruch oder Hauptsacheverfahren kommen, vervielfachen sich die Kosten. Berufung und Revision können den Gesamtaufwand mehr als verdreifachen. Damit wird klar: Nicht zu reagieren ist fast immer teurer, als frühzeitig angemessen zu reagieren.
Die Rechtsprechung zum Ignorieren von Abmahnungen
Auch die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass Ignorieren kein Kavaliersdelikt ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte in einem wegweisenden Beschluss, dass jemand, der eine eindeutige Abmahnung „ohne sachlichen Grund außergerichtlich ignoriert", keine Schonung verdient, auch wenn der Streitwert existenzgefährdend für das Unternehmen ist.
Im konkreten Fall hatte der Abgemahnte auf kein Schreiben reagiert, woraufhin der Markeninhaber klagte und einen Streitwert von 500.000 Euro ansetzte. Der Beklagte erkannte vor Gericht den Verstoß letztlich an, bat aber um Reduzierung des Streitwerts – vergeblich. Das Gericht bezeichnete dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich: Wer den Kopf in den Sand steckt, dürfe für seine Passivität nicht noch belohnt werden. Vielmehr müsse er alle Mehrkosten selbst tragen – eine nachträgliche Streitwertbegünstigung komme nicht in Betracht.
Die klare Botschaft der Rechtsprechung: Abtauchen macht alles nur schlimmer.
Vorschnelles Unterschreiben: Die unterschätzte Gefahr
Mindestens genauso riskant wie gar nichts zu tun, ist es, vorschnell alles zu unterschreiben und zu bezahlen, nur um „Ruhe" zu haben, oder ohne anwaltliche Beratung dem Gegner bereitwillig Auskunft zu erteilen. Viele Abmahnschreiben versuchen den Empfänger genau dazu zu drängen: Man präsentiert einen vermeintlich „günstigen" Deal – unterschreiben Sie sofort und zahlen Sie Betrag X, dann ist die Sache erledigt.
Warum die schnelle Lösung oft teurer wird
Doch Vorsicht: Diese Rechnung ist oft trügerisch. Wer unbedacht eine vom Gegner vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreibt, kann sich dauerhaft binden und Verpflichtungen auferlegen, die weit übers Ziel hinausschießen.
Die Vertragsstrafe etwa wird bei künftigen Verstößen wie ein Damoklesschwert über Ihnen hängen – und dieses Risiko ist oft weit größer als die ursprünglich geforderten Anwaltsgebühren. Mit anderen Worten: „Sofort unterschreiben ist billig, sich wehren ist teuer" – in Wahrheit ist es häufig genau umgekehrt.
Die wirklichen Kostenrisiken erkennen
Die wirklich hohen Kosten drohen, wenn man unüberlegt eine zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtung eingeht. Das Hauptaugenmerk sollte nicht allein auf den Anwaltskostenersatz liegen, sondern darauf, keine unnötigen Risiken einzugehen.
Die richtige Reaktion: Mit Bedacht handeln
Die beste Reaktion auf eine Abmahnung liegt in der goldenen Mitte: weder ignorieren, noch kopflos unterschreiben – sondern gezielt prüfen und mit Bedacht reagieren.
Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung
Als Abgemahnter haben Sie grundsätzlich mehrere Reaktionsmöglichkeiten:
- Option 1: Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben Wenn der Vorwurf berechtigt ist, können Sie eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Diese sollte den Kernvorwurf anerkennen, aber überschießende Klauseln vermeiden.
- Option 2: Abmahnung zurückweisen Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, können Sie diese begründet zurückweisen. Bei einer erfolgreichen Zurückweisung entstehen Ihnen keine Kosten – Sie können sogar Ihre eigenen Anwaltskosten vom Abmahner ersetzt verlangen. Aber Vorsicht, diese Option greift nur selten und sollte nur nach anwaltlicher Beratung genutzt werden.
- Option 3: Verhandeln In vielen Fällen lässt sich durch Verhandlung die Höhe des Streitwerts oder der Vertragsstrafe senken. Abmahner setzen diese anfangs oft höher an, als letztlich vor Gericht haltbar wäre.
Warum anwaltliche Hilfe sich lohnt
Ein im Abmahnrecht erfahrener Rechtsanwalt kann die Ansprüche juristisch bewerten und Ihnen Ihre Optionen aufzeigen. Er wird unberechtigte oder überzogene Forderungen zurückweisen, berechtigte Ansprüche aber anerkennen und gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung vorschlagen, die Ihre Interessen wahrt.
Vor allem bewahrt ein Anwalt Sie davor, in Kostenfallen zu tappen, die Sie selbst womöglich übersehen hätten. Beispielsweise erkennt er Klauseln in der Unterlassungserklärung, die Sie später in Schwierigkeiten bringen könnten, und ändert sie entsprechend.
Die Beratung kostet zwar selbst Geld – meist zwischen 200 und 500 Euro für eine Ersteinschätzung oder je nach Streitwert für die gesamte außergerichtliche Vertretung –, doch dieser Betrag lohnt sich vor allem deshalb, weil er Sie vor weit größeren finanziellen Schäden schützt. Viele Abgemahnte glauben fälschlich, ein Anwalt „lohnt sich nur, wenn er sich selbst durch Kostensenkung finanziert" – tatsächlich lohnt er sich, weil er Risiken abwendet, die Sie alleine gar nicht erkennen würden. Daneben lassen sich jedoch oft die eigenen Anwaltskosten durch gutes Verhandeln über die Abmahnkosten mit der Gegenseite amortisieren.
Kostenerstattung bei unberechtigter Abmahnung
Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber auch die Position Abgemahnter gestärkt, die sich wehren: Wer zu Unrecht abgemahnt wurde, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Rechtsverteidigungskosten. Das bedeutet: Wenn Ihr Anwalt nachweist, dass die Abmahnung unbegründet oder rechtsmissbräuchlich war, muss der Abmahner Ihnen die Kosten erstatten.
Dieses Risiko sorgt dafür, dass fragwürdige Abmahner zweimal nachdenken müssen – und es gibt Ihnen als Empfänger ein Stück Sicherheit: Wehren Sie sich berechtigt, bleiben Sie am Ende nicht auf den Kosten sitzen.
Sonderfall: Filesharing-Abmahnungen
Ein besonderer Bereich sind die sogenannten Filesharing-Abmahnungen, die in den vergangenen Jahren viele Privatpersonen betroffen haben. Der Gesetzgeber hat hier mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2013 eine Streitwertbegrenzung für erstmalige Verstöße eingeführt, um die Kosten für Verbraucher zu deckeln.
Diese Regelung hat dazu geführt, dass die massenhaften Filesharing-Abmahnungen deutlich zurückgegangen sind. Dennoch sollten auch solche Abmahnungen ernst genommen und nicht ignoriert werden – die Grundprinzipien der richtigen Reaktion gelten hier ebenso.
Praxistipps: So verhalten Sie sich richtig
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte beherzigen:
1. Ruhe bewahren: Eine Abmahnung ist zunächst nur ein Brief – keine Verurteilung. Sie haben Zeit zum Reagieren, nutzen Sie diese.
2. Frist notieren: Abmahnungen enthalten in der Regel eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Notieren Sie sich diese Frist sofort und lassen Sie sie nicht verstreichen.
3. Nichts vorschnell unterschreiben: Die beigefügte Unterlassungserklärung ist in der Regel vom Abmahner formuliert und dient seinen Interessen – nicht Ihren.
4. Rechtlichen Rat einholen: Konsultieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt im Bereich IT-Recht, Wettbewerbsrecht oder Medienrecht, je nach Art der Abmahnung.
5. Sachverhalt prüfen: Ist der Vorwurf überhaupt berechtigt? Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor?
6. Verteidigungsstrategie entwickeln: Gemeinsam mit Ihrem Anwalt entscheiden Sie über die beste Vorgehensweise.
Was kostet ein Anwalt bei einer Abmahnung? Die Zusammenfassung
Die Gesamtkosten einer Abmahnung können stark variieren. Im Idealfall – wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder Sie sich erfolgreich zur Wehr setzen – zahlt der Abgemahnte gar nichts. In manchen Fällen bekommt er sogar seine Anwaltskosten ersetzt.
Im ungünstigsten Fall jedoch – ein berechtigter Verstoß mit hohem Streitwert, der ignoriert wird und Folgeschäden nach sich zieht – können viele tausend Euro fällig werden.
Typische Kostenszenarien:
Fazit: Rechtzeitige Reaktion spart Kosten
Abmahnungen sind ein zweischneidiges Schwert: Sie sollen berechtigte Ansprüche schnell durchsetzen, werden aber oft als Druckmittel missbraucht. Für Betroffene heißt das: Besonnen handeln statt in Panik zu verfallen.
Ignorieren Sie eine Abmahnung nie – die Kosten explodieren und die Rechtslage verschlimmert sich fast immer zu Ihren Ungunsten. Unterschreiben und zahlen Sie aber auch nicht unbesehen – die vermeintliche schnelle Lösung kann später sehr teuer werden.
Der klügste Weg liegt dazwischen: Frist wahren, Vorwürfe prüfen lassen und rechtlich fundiert reagieren. In vielen Fällen ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, gerade wenn es um hohe Streitwerte oder komplexe Vorwürfe geht.
Die anfänglichen Anwaltskosten sind in der Regel überschaubar und gut investiert – denn ein Profi kann häufig die gesamte Angelegenheit entschärfen, Kostenerstattungen aushandeln und weitere Schritte ohne Gerichtsverfahren lösen. So ersparen Sie sich im Ergebnis weit höhere Kosten, die drohen, wenn man die Sache aussitzt oder falsch angeht.
Kurz gesagt: Rechtzeitige, kompetente Hilfe ist günstiger als jede verspätete Reue. Bleiben Sie ruhig, nutzen Sie die außergerichtliche Chance zur Bereinigung des Konflikts – und sehen Sie eine Abmahnung als das, was sie auch sein kann: eine zweite Chance, teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Bei richtiger Reaktion haben Sie gute Chancen, den Schaden zu begrenzen und vielleicht sogar gestärkt daraus hervorzugehen.
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Die Kosten einer professionellen Beratung sind fast immer geringer als die Risiken, die entstehen, wenn Sie falsch oder gar nicht reagieren.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Abmahnkosten
Wer zahlt die Abmahnung?
Bei einer berechtigten Abmahnung muss der Abgemahnte die Anwaltskosten des Abmahners als Aufwendungsersatz zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert und wird nach dem RVG berechnet. Bei einer unberechtigten Abmahnung hingegen bleibt der Abmahner auf seinen Kosten sitzen und muss dem zu Unrecht Abgemahnten möglicherweise sogar dessen Rechtsverteidigungskosten erstatten. Wie ODC Legal in einem ausführlichen Ratgeber zur Abmahnung erläutert, lohnt sich daher immer eine Prüfung der Berechtigung der Abmahnung.
Was sind Abmahnkosten?
Abmahnkosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erteilung und Bearbeitung einer Abmahnung entstehen. Hauptsächlich umfassen sie die Anwaltsgebühren des Abmahners, die sich nach dem Gegenstandswert richten. Bei einem typischen Streitwert von 10.000 bis 20.000 Euro im Wettbewerbsrecht belaufen sich die Abmahnkosten auf etwa 800 bis 1.200 Euro. Hinzu können Schadensersatzforderungen und später eventuell Gerichtskosten kommen.
Wer zahlt den Anwalt bei einer Abmahnung?
Das hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Bei einer berechtigten Abmahnung zahlt der Abgemahnte die Anwaltskosten des Abmahners. Seinen eigenen Anwalt muss der Abgemahnte selbst bezahlen – diese Kosten können aber gut investiert sein, um höhere Folgekosten zu vermeiden. Bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Abgemahnte seine eigenen Anwaltskosten vom Abmahner zurückverlangen.
Was ist eine Abmahnung wert?
Der „Wert" einer Abmahnung wird durch den Streitwert (Gegenstandswert) ausgedrückt. Dieser liegt im Wettbewerbsrecht typischerweise bei 10.000 bis 30.000 Euro, im Markenrecht bei 50.000 Euro oder mehr. Der Streitwert ist jedoch nicht der Betrag, den Sie zahlen müssen – er dient nur als Berechnungsgrundlage für die Anwaltsgebühren.
Wie schnell muss ich auf eine Abmahnung reagieren?
In der Regel setzen Abmahnungen eine Frist von 7 bis 14 Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Diese Frist sollten Sie ernst nehmen, aber nicht überstürzt handeln. Wenn die Frist zu knapp bemessen ist, kann ein Anwalt eine angemessene Fristverlängerung erbitten. Keinesfalls sollten Sie die Frist einfach verstreichen lassen – das kann zur sofortigen gerichtlichen Verfolgung führen.
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