Unlauterer Wettbewerb: Wenn die Konkurrenz unfair spielt – so setzen Sie eine Abmahnung strategisch durch

Ein Konkurrent kopiert Ihre Produktfotos, wirbt mit erfundenen Testsiegeln oder unterschlägt Pflichtangaben im Online Shop – und verschafft sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil auf Ihre Kosten. In meiner Praxis als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht erlebe ich solche Fälle regelmäßig – und die erste Reaktion vieler Unternehmer ist dieselbe: Ärger, Ohnmacht, Unsicherheit. Doch Sie müssen das nicht hinnehmen.
Die unlauterer Wettbewerb Abmahnung ist im deutschen Wettbewerbsrecht das zentrale Instrument, um solche Verstöße schnell und rechtssicher zu unterbinden. Was viele nicht wissen: Sie können nicht nur Abmahnungen abwehren, sondern auch selbst aktiv gegen unfaire Konkurrenten vorgehen.
Die Wettbewerbszentrale berichtet in ihrem Jahresbericht 2024 von rund 3.100 Aktenvorgängen – 54 % davon betreffen Irreführung, Intransparenz und Informationspflichten. Das zeigt: Wettbewerbsverstöße sind Alltag, und die Durchsetzung Ihrer Rechte kein Sonderfall.
Aus über zehn Jahren Erfahrung in Wirtschaftskanzleien und als Inhouse-Juristin weiß ich: Wer seine Rechte kennt und strategisch vorgeht, hat einen entscheidenden Vorteil.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Wettbewerbsverstöße dokumentieren, prüfen und durch eine Abmahnung beenden – ohne in Missbrauchsrisiken zu geraten.
Unlauterer Wettbewerb und Abmahnung – was genau ist das rechtlich?

Abgrenzung: „Unlauterer Wettbewerb" im UWG
Der Begriff „unlauterer Wettbewerb" klingt zunächst abstrakt, hat aber eine klare gesetzliche Grundlage. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Wettbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Die Grundnorm findet sich in § 3 UWG: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Was eine „geschäftliche Handlung" ist, definiert § 2 UWG – jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss.
Typische Beispiele: irreführende Werbung, unzureichende Kennzeichnungen, aggressive Verkaufsstrategien oder gefälschte Bewertungen.
Ein Konkurrent unterschlägt zum Beispiel Versandkosten, wirbt mit falschen Superlativen oder nutzt eine veraltete Widerrufsbelehrung – alles abmahnfähige Wettbewerbsverstöße.
Warum „Abmahnung" überhaupt? Das Prinzip der Privatrechtsdurchsetzung
Warum sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb überhaupt ein Instrument wie die Abmahnung vor? Die Antwort liegt in § 13 Abs. 1 UWG: Berechtigte sollen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und dem Betroffenen Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.
Die Abmahnung ist eine formelle Aufforderung des Abmahnenden an den Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten einzustellen. Wie die IHK Schwaben erläutert, soll die Abmahnung teure Auseinandersetzungen vermeiden.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist kein feindseliger Akt, sondern ein gesetzlich vorgesehener Weg zur Durchsetzung fairer Regeln. Jeder Abmahner muss dabei bestimmte Formanforderungen einhalten – denn die Abmahnung ist nur im geschäftlichen Kontext zulässig.
Welche Falltypen dominieren in der Praxis?
Laut dem Jahresbericht 2024 der Wettbewerbszentrale verteilen sich die rund 3.100 Aktenvorgänge wie folgt: 54 % Irreführung/Intransparenz/Informationspflichten, 34 % Marktverhaltensregeln, 1 % Blacklist.
Gerade für Online Händler sind diese Zahlen brisant: Fehlende Pflichtangaben, irreführende Werbung und falsche Preisangaben bilden die häufigsten Abmahngründe. Rund 46 % der Online Händler sehen Abmahnungen als akute Existenzbedrohung.
Angriff statt Verteidigung – wann sich eine Abmahnung gegen Mitbewerber lohnt
Die meisten Ratgeber konzentrieren sich auf die Verteidigung: „Sie haben eine Abmahnung erhalten – was nun?" Doch die Durchsetzung Ihrer eigenen Rechte ist mindestens ebenso wichtig. Wenn Konkurrenten sich durch unlauteres Verhalten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, haben Sie als Unternehmer die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.
Prüfschritt 1: Sind Sie überhaupt anspruchsberechtigt?
Nicht jeder darf einfach abmahnen. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Mitbewerber nur dann als Abmahner berechtigt, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Das bedeutet: Sie müssen mit dem Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen – also auf demselben Markt vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
Neben Mitbewerbern sind auch qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände als Abmahner berechtigt – allerdings nur, wenn sie in den entsprechenden Listen beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingetragen sind, wie etwa der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Diese Eintragung hat hingegen der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. mit Sitz in Fürstenfeldbruck verloren. Auch der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO Verband)war lange Zeit nicht gelistet.
Ebenso können Industrie- und Handelskammern als Abmahner auftreten. Die Anspruchsberechtigung des Abmahners ist sorgfältig zu prüfen, denn ein Fehler macht die gesamte Abmahnung angreifbar.
Prüfschritt 2: Liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor?
Bevor Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung versenden, müssen Sie den konkreten Verstoß rechtlich einordnen. In jedem Fall prüft der Abmahner, auf welche Rechtsgrundlage der Unterlassungsanspruch gestützt wird. Die häufigsten Normen im UWG sind:
- Irreführung nach § 5 UWG: Falsche Angaben über Merkmale, Preise oder Herkunft von Produkten.
- Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG: Verschweigen wesentlicher Informationen.
- Rechtsbruch nach § 3a UWG: Verstöße gegen Marktverhaltensregeln.
- Vergleichende Werbung nach § 6 UWG: Unzulässige Vergleiche mit Konkurrenten.
- Unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG: Unverlangte Werbe-E-Mails oder Anrufe (Kaltakquise).
Ein Verstoß gegen diese Normen begründet den Unterlassungsanspruch. Dokumentieren Sie den Wettbewerbsverstoß sorgfältig – Screenshots, Bestellprotokolle und Archivierungsdienste sind essenziell für die spätere Durchsetzung.
Jeder einzelne Wettbewerbsverstoß muss mit Tatsachen belegt werden, denn nach 13 Abs 2 UWG gehört die konkrete Darlegung des Verstoßes zu den Pflichtangaben im Abmahnschreiben.
Prüfschritt 3: Zieldefinition und Rechtsfolge
Was genau wollen Sie mit der Abmahnung erreichen? § 8 Abs. 1 UWG gewährt einen Anspruch auf Beseitigung und – bei Wiederholungsgefahr – auf Unterlassung. Die Wiederholungsgefahr wird bei einem bereits begangenen Verstoß in der Regel vermutet.
Klären Sie vorab, ob Sie neben der Unterlassung auch Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten geltend machen möchten.
So erstellen Sie ein rechtssicheres Abmahnschreiben – Checkliste nach UWG
Das Abmahnschreiben ist das Kernstück jeder wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. Formale Fehler können die Abmahnung unwirksam machen und zu einem Gegenanspruch führen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das am 2. Dezember 2020 in Kraft trat, klare Formanforderungen für Unternehmen und Abmahner eingeführt.
Pflichtangaben im Abmahnschreiben nach § 13 Abs. 2 UWG
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss gemäß § 13 Abs. 2 UWG (§ 13 UWG) klar und verständlich formuliert sein. Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bildet dabei den Kern des Schreibens. Folgende Angaben sind Pflicht:
Unterlassungsverpflichtung und Vertragsstrafe – was „angemessen" bedeutet
In der Regel verlangt die Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese muss hinsichtlich des zu unterlassenden Verhaltens hinreichend konkret sein. Die Frist zur Abgabe ist oft sehr kurz – häufig nur zwischen 5 und 14 Tagen.
Doch was bedeutet „angemessene Vertragsstrafe"?
§ 13a UWG regelt die Kriterien: Bei der Festlegung einer Vertragsstrafe sind insbesondere Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, das Verschulden, die Größe und Marktstärke des Abgemahnten sowie sein wirtschaftliches Interesse zu berücksichtigen.
Bei Erstabmahnungen gegen Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern sind Vertragsstrafen für bestimmte, in § 13 Abs. 4 UWG genannte Verstöße ausgeschlossen; zudem dürfen Vertragsstrafen bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Interessen und weniger als 100 Mitarbeitern 1.000 EUR nicht überschreiten.
Praxistipp: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet den Schuldner langfristig. Jeder erneute Verstoß löst die Vertragsstrafe aus. Als Abmahner sollten Sie die Unterlassungsverpflichtung präzise formulieren – zu weite Formulierungen sind ein Indiz für Missbrauch.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung – eine vom Abgemahnten angepasste Fassung – kann die Verpflichtungen auf das Notwendige begrenzen.
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie niemals vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen.
Kosten, Kostenausschluss, Gegenanspruch – die Rechenlogik
Der Grundsatz ist klar: § 13 Abs. 3 UWG gewährt dem Abmahnenden Ersatz der erforderlichen Aufwendungen – insbesondere der Rechtsanwaltskosten – nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt und formell ordnungsgemäß ist. Die Abmahnkosten sind durch den Streitwert und die Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gedeckelt.

Doch nicht in jedem Fall können Sie als Abmahnender Ihre Anwaltskosten erstattet verlangen. § 13 Abs. 4 UWG schließt den Aufwendungsersatz für Mitbewerber bei Verstößen gegen bestimmte Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und bei bestimmten DSGVO-/BDSG-Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern aus.
Wenn Sie zum Beispiel als Mitbewerber eine Abmahnung wegen fehlender Pflichtangaben im Online Shop aussprechen, tragen Sie Ihre Rechtsanwaltskosten unter Umständen selbst.
Umgekehrt schützt § 13 Abs. 5 UWG den Abgemahnten: Bei unberechtigter Abmahnung oder Formmängeln hat die abgemahnte Firma einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten, begrenzt auf die Höhe eines möglichen Aufwendungsersatzanspruchs des Abmahnenden. Und: Die missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen ist nach § 8c UWG ausdrücklich unzulässig.
Das Gesetz benennt konkrete Indizien für einen Missbrauch: ein vorrangiger Fokus des Abmahnenden auf Abmahnkosten oder Vertragsstrafe, ein unangemessen hoher Gegenstandswert, eine überzogene Unterlassungsverpflichtung oder das Aufsplitten zusammenhängender Rechtsverstöße.
Wer missbräuchlich abmahnt, haftet gegenüber dem Abgemahnten. Die Verjährungsfrist für wettbewerbsrechtliche Ansprüche beträgt nach § 11 UWG sechs Monate ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis von Verstoß und Schuldner.
Wenn keine Einigung gelingt: Eskalationsstufen im UWG
Reagiert der Abgemahnte nicht innerhalb der gesetzten Frist oder verweigert er die Abgabe einer Unterlassungserklärung, stehen dem Abmahnenden weitere Wege offen. § 12 UWG regelt, dass zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen einstweilige Verfügungen erlassen werden können.
Ein Beispiel: Ein Mitbewerber führt trotz Aufforderung seine irreführende Werbung fort – der Abmahnende kann dann eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragen.
Warum ist die außergerichtliche Vorstufe so wichtig?
§ 93 ZPO erklärt es: Erkennt der Abgemahnte den Anspruch sofort an, trägt der Abmahner die Kosten, wenn er nicht zuvor abgemahnt hat. Die Abmahnung ist also auch prozesstaktisch zwingend.
Alternative Wege ohne Gericht – die Einigungsstelle bei der IHK
Nicht jede Auseinandersetzung muss vor Gericht landen. § 15 UWG verpflichtet die Bundesländer, Einigungsstellen bei den IHKs zu errichten. Wie die IHK Wiesbaden erläutert, verfolgen diese einen gütlichen Ausgleich – kein Schiedsgericht, sondern ein Instrument der wirtschaftlichen Selbstverwaltung.
Zuständigkeit und Praxisnutzen
Die Einigungsstelle wird an der IHK aktiv, in deren Bezirk der Antragsgegner seine Niederlassung hat. Im Fall eines berechtigten Vorwurfs ist dies eine kluge taktische Wahl, wenn eine Klage mit hohen Kosten verbunden wäre.
Checkliste – Ihre Reaktion nach Erhalt einer Abmahnung: Für den Fall, dass Sie selbst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, empfiehlt sich folgende Reaktion innerhalb der gesetzten Frist:
- Fristen prüfen – Ignorieren Sie eine Abmahnung niemals. Das Nichtreagieren kann eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung nach sich ziehen.
- Legitimation des Abmahnenden prüfen – Steht der Abmahnende tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen? Ist die Anspruchsberechtigung nachgewiesen?
- Vorwurf sachlich bewerten – Liegt der behauptete Wettbewerbsverstoß tatsächlich vor? Dokumentieren Sie alle Kommunikation.
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen – Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet Sie langfristig. Lassen Sie das Schreiben durch eine Kanzlei prüfen.
- Modifizierte Unterlassungserklärung prüfen – Oft ist eine angepasste Erklärung sinnvoller als die vom Abmahnenden vorformulierte Version, die häufig zu weitreichend gefasst ist.
- Einigungsstelle als Alternative erwägen – Eine gütliche Einigung bei der IHK kann Zeit und Kosten sparen.
Häufige Abmahngründe im Online-Handel: Was Online Händler wissen müssen
Online-Shops sind besonders häufig Ziel von Abmahnungen, da im Online-Handel zahlreiche Informationspflichten gelten. Produkte und Dienstleistungen im E-Commerce werden von Abmahnern besonders genau beobachtet. Zu den typischen Abmahngründen gehören:
- Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum: Einer der häufigsten Abmahngründe im Wettbewerbsrecht.
- Fehlende oder veraltete Widerrufsbelehrung: Ein klassischer Verstoß im Online-Handel.
- Falsche Preisangaben und fehlende Versandkosten: Wenn der Grundpreis fehlt (z.B. der Liter-Preis bei Flüssigkeiten) oder Versandkosten nicht klar ausgewiesen sind.
- Irreführende Werbung: Falsche Superlative oder unwahre Herkunftsangaben (z.B. Dubai Schokolade) begründen eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.
- Unwirksame AGB Klauseln: Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Gefälschte Kundenbewertungen: Ein Wettbewerbsverstoß, der zunehmend durch die Wettbewerbszentrale verfolgt wird.
- Fehlende Datenschutzerklärung: Verstöße gegen Informationspflichten im Bereich Datenschutz.
Mit Inkrafttreten der neuen UWG-Regelungen dürfen Mitbewerber bei bestimmten Verstößen – etwa gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder bei bestimmten Datenschutzverstößen – keine Abmahnkosten mehr geltend machen, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Regel schützt kleine und mittlere Firmen vor unverhältnismäßigen Folgen – der Unterlassungsanspruch bleibt davon unberührt.
Fazit: Ihre Rechte durchsetzen – strategisch, fair und rechtssicher
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist weit mehr als ein juristisches Druckmittel. Richtig eingesetzt, ist sie ein effektives Instrument zur Durchsetzung fairer Wettbewerbsregeln – und schützt Ihre Firma vor den wirtschaftlichen Folgen unlauterer Praktiken Ihrer Konkurrenten.
Entscheidend ist, dass Sie die formalen Anforderungen des UWG einhalten, Ihre Anspruchsberechtigung sauber nachweisen und die Abmahnung nicht als Mittel zur Einschüchterung zweckentfremden.
Ob Sie selbst als Abmahnender auftreten oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben – in beiden Fällen ist schnelle, fundierte Reaktion entscheidend.
Prüfen Sie den Vorwurf, wahren Sie die Fristen und lassen Sie jede strafbewehrte Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen, bevor Sie etwas unterzeichnen.
Tipp: Implementieren Sie Compliance-Maßnahmen, um künftige Verstöße zu vermeiden – das senkt Ihr eigenes Abmahnrisiko und stärkt Ihre Position als Abmahner.
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Über ODC Legal: Ihre Kanzlei für Wettbewerbsrecht
ODC Legal wird von Rechtsanwältin Sarah Op den Camp geleitet – seit 2013 zugelassen, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht (seit 2017) und für Urheber- und Medienrecht (seit 2021). Die 2024 gegründete Kanzlei hat ihren Sitz in Nürnberg mit Zweigstelle in Fürth.
Zu den Tätigkeitsfeldern von ODC Legal gehören insbesondere Wettbewerbsrecht, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen und einstweilige Verfügungen. Ob Verteidigung gegen eine Abmahnung oder aktive Durchsetzung Ihrer Wettbewerbsrechte als Abmahner – ODC Legal verbindet Rechtsexpertise mit praxisnaher Beratung.
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